5. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

Überarbeitete und neue Standards sowie Interpretationen des IASB/IFRIC, die im Geschäftsjahr erstmals verpflichtend angewendet wurden.

Standard

Inhalt und Bedeutung

Amendments zu IAS 7 Angabeninitiative

Im Januar 2016 wurden vom IASB Amendments zu IAS 7 Kapitalflussrechnungen veröffentlicht, mit denen verbesserte Informationen über die Fremdfinanzierungstätigkeit geleistet werden sollen. Die Übernahme in europäisches Recht wurde mit EU-Verordnung 2017/1990 am 6. November 2017 bekannt gegeben. Die Änderungen sind anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Es ergaben sich unwesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss der HHLA.

Amendments zu IAS 12 Erfassung latenter Steueransprüche für nicht realisierte Verluste

Im Januar 2016 hat das IASB Amendments zu IAS 12 veröffentlicht. Mit den Anpassungen werden Klarstellungen vorgenommen in Bezug auf den Ansatz von aktiven latenten Steuern für nicht realisierte Verluste bei Schuldinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Erfolgen durch Marktzinsänderungen Abwertungen auf den niedrigeren Marktwert, so führt dies trotz Nichtrealisierung der Verluste zur Bildung temporärer Differenzen. Mit EU-Verordnung 2017/1989 vom 6. November 2017 erfolgte die Übernahme in EU-Recht. Die Änderungen sind anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Auswirkungen auf den Konzernabschluss der HHLA traten nicht ein.

Improvements zu IFRS 2014-2016 Cycle

Vom IASB wurden im Dezember 2016 die jährlichen Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2014-2016 veröffentlicht. Davon sind insgesamt drei Standards betroffen.

Durch Änderung des IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen erfolgt eine Klarstellung, dass die Vorschriften des Standards auch für Anteile gelten, die in den Anwendungsbereich des IFRS 5 fallen. Mit EU-Verordnung 2018/182 vom 7. Februar 2018 erfolgte die Übernahme in EU-Recht. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 1. Januar 2017. Auswirkungen auf den vorliegenden Konzernabschluss ergaben sich hieraus nicht.

Änderungen von Standards, die für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden können. Die HHLA macht hiervon keinen Gebrauch.

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Inhalt und Bedeutung

Amendments zu IFRS 2 Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen

Das IASB hat im Juni 2016 Änderungen zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen im Rahmen der Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich sowie Änderungen im Bereich der Klassifizierung von anteilsbasierten Vergütungen, die einen Nettoausgleich für einzubehaltende Steuern vorsehen. Darüber hinaus befasst sich der Standard mit der Bilanzierung der Änderungen. Die Übernahme in europäisches Recht erfolgte mit Verordnung 2018/289 am 26. Februar 2018. Die Änderungen treten in Kraft für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Aus der Anwendung werden keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss erwartet.

IFRS 9 Finanzinstrumente

Im Juli 2014 wurde vom IASB die finale Version von IFRS 9 Finanzinstrumente verabschiedet, der das Ziel hat, die Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen. Künftig erfolgt die Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte anhand von Kriterien des Geschäftsmodels und der damit verbundenen Cashflows. Aufgrund der neuen Vorschriften zur Wertminderung werden künftig erwartete Verluste teilweise früher aufwandswirksam. Mit EU-Verordnung 2016/2067 vom 22. November 2016 erfolgte eine Übernahme in EU-Recht. Die verpflichtende Anwendung ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Der Konzern wird im Einklang mit den Übergangsvorschriften auf die Anpassung der Vorjahreszahlen verzichten und die Übergangseffekte kumulativ in den Gewinnrücklagen ausweisen. Der Konzern weist als wesentliche finanzielle Vermögenswerte Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Forderungen gegen nahestehende Unternehmen (öffentliche Unternehmen) aus. Bei den liquiden Mitteln erfolgt die Anlage regelmäßig nur bei Adressen mit sehr guter Bonität. Hier ist das tatsächliche Ausfallrisiko sehr gering, siehe Textziffer 47. Wesentliche Auswirkungen aus dem neuen Wertberichtigungsmodell ergeben sich für die finanziellen Vermögenswerte nicht. Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen war der Konzern über die gebildeten Wertberichtigungen hinaus im Geschäftsjahr 2017 keinem wesentlichen Ausfallrisiko ausgesetzt, siehe Textziffer 47. Nach jetzigem Stand geht der Konzern auch zukünftig von einer stabilen Entwicklung aus. Eine wesentliche Erhöhung der Risikovorsorge nach dem geänderten Wertberichtigungsmodell ist nicht zu erwarten.

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Im Mai 2014 wurde vom IASB der Standard IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden verabschiedet, der vorschreibt, wann und in welcher Höhe Erlöse zu erfassen und welche Angaben zu veröffentlichen sind. Er ersetzt bestehende Leitlinien zur Erfassung von Umsatzerlösen, darunter IAS 18 Umsatzerlöse, IAS 11 Fertigungsaufträge und IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme. Die EU hat durch die Verordnung 2016/1905 vom 22. September 2016 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Der Konzern wird eine Erstanwendung mit einer Erfassung der kumulierten Anpassungsbeträge aus der erstmaligen Anwendung des Standards zum Zeitpunkt der Erstanwendung vornehmen. Hierbei ist der kumulierte Effekt als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts im Eigenkapital zu erfassen. Für Erlöse aus Verträgen mit Kunden ergeben sich für den Konzern keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Ausübung unter IAS 18.

Amendments zu IFRS 15 Klarstellungen

Im April 2016 wurden vom IASB die finalen Änderungen zu IFRS 15 veröffentlicht. Bei den Anpassungen des Standards geht es im Wesentlichen um Klarstellungen sowie zusätzliche Vereinfachungen für den Übergang auf IFRS 15. Mit Verordnung 2017/1987 vom 31. Oktober 2017 erfolgte die Übernahme in EU Recht. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 1. Januar 2018.

IFRS 16 Leasingverträge

Im Januar 2016 veröffentlichte das IASB den Standard IFRS 16 Leasingverträge. Dieser Standard löst den bisher gültigen IAS 17 Leasingverhältnisse ab. Für Leasingnehmer kommt es zu wesentlichen Änderungen bei der Bilanzierung. Grundsätzlich sind nunmehr alle Leasingverträge bilanziell als Nutzungsrecht zu erfassen. Für Leasinggeber bleibt die Klassifizierung nach IAS 17 in Operating Lease und Finance Lease auch mit IFRS 16 erhalten. Die Neuregelungen sollen zur Verbesserung der Transparenz bei der Finanzberichterstattung beitragen und bestehende Informationsasymmetrien abbauen. Die EU hat durch die Verordnung 2017/1986 vom 31. Oktober 2017 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 1. Januar 2019. Eine frühere Anwendung ist dann möglich, wenn bereits IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden angewendet wird. Der Konzern wird den Standard für das Geschäftsjahr beginnend am 1. Januar 2019 anwenden. Die Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der Übergangsvorschriften hat der Konzern noch nicht getroffen.

Auf Basis seiner Verpflichtungen als Leasingnehmer aus Operating-Leasingverhältnissen, siehe Textziffer 45 geht der Konzern aufgrund der Neuregelungen des IFRS 16 im Vergleich zur bestehenden Bilanzierung, unter sonst gleich bleibenden Bedingungen, von einer wesentlichen Zunahme der Bilanzsumme aus. Die Zunahme der Bilanzsumme wird durch die Aktivierung des Nutzungsrechts sowie auf der Passivseite durch den Ausweis einer entsprechenden Verbindlichkeit bestimmt. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird durch die Aufspaltung des Leasingaufwands in einen Amortisations- und in einen Zinsanteil berührt.

Improvements zu IFRS 2014-2016 Cycle

Vom IASB wurden im Dezember 2016 die jährlichen Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2014-2016 veröffentlicht. Davon sind insgesamt drei Standards betroffen.

Beim IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS wurden befristete Vorschriften gestrichen.

Die Änderung des IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen stellt klar, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen oder an einem assoziierten Unternehmen für jede Beteiligung unterschiedlich ausgeübt werden kann. Mit EU-Verordnung 2018/182 vom 7. Februar 2018 erfolgte die Übernahme in EU-Recht. Der Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 1 und IAS 28 ist der 1. Januar 2018. Die HHLA erwartet keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

Standards und Interpretationen, die vom IASB beschlossen sind, aber von der EU noch nicht übernommen wurden und die die HHLA nicht anwendet.

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Amendments zu IAS 19 Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen

Nach IAS 19 sind Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen zu bewerten. Die vorliegende Änderung stellt klar, dass nach einem solchen Ereignis der Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Rest der Periode auf Basis aktualisierter Annahmen zu berücksichtigen sind.

Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Amendments zu IAS 28 Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Ziel der im Oktober 2017 veröffentlichten Änderungen ist die Klarstellung, dass ein Unternehmen IFRS 9 Finanzinstrumente unabhängig von der Bilanzierungsmethode auf alle langfristigen Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden hat. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet.

Amendments zu IAS 40 Übertragungen von als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Das IASB hat im Dezember 2016 Änderungen zu IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien veröffentlicht. Die Änderungen sind Klarstellungen zu Übertragungen in den Bestand bzw. aus dem Bestand heraus von als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bei Vorliegen einer Nutzungsänderung. Die Erstanwendung ist vorgesehen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung bei einer vorherigen Übernahme in EU-Recht ist möglich. Die HHLA wird die Auswirkungen auf den Konzernabschluss überprüfen.

Amendments zu IFRS 9 Vorzeitige Rückzahlungsoptionen mit negativer Vorfälligkeitsentschädigung

Diese Änderungen zu IFRS 9 veröffentlichte das IASB im Oktober 2017. Sie sollen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auch bei den finanziellen Vermögenswerten, die das SPPI-Kriterium nicht erfüllen, ermöglichen. Es handelt sich dabei um finanzielle Vermögenswerte mit vorzeitigen Rückzahlungsoptionen, bei denen eine Partei bei Kündigung eine angemessene Entschädigung erhält oder zahlt (angemessenes negatives Entgelt). Die Änderungen sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.

Amendments zu IFRS 10 und IAS 28 Verkauf oder Einlage von Vermögenswerten zwischen einem Anleger und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen

Vom IASB wurden im September 2014 Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen verabschiedet. Es erfolgt hierdurch eine Klarstellung in Bezug auf die Erfassung nicht realisierter Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem Joint Venture oder einem assoziierten Unternehmen. Die EFRAG hat im Februar 2015 bekannt gegeben, dass der Indossierungsprozess dieser Änderung aufgrund identifizierter Inkonsistenzen zwischen dem Änderungsstandard und dem bestehenden IAS 28 vorerst ausgesetzt wird. Der Erstanwendungszeitpunkt - bisher 1. Januar 2016 - ist bis zur Beseitigung der Inkonsistenzen auf unbestimmte Zeit verschoben.

IFRIC 22 Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen

Im Dezember 2016 wurde vom IASB die Interpretation IFRIC 22 veröffentlicht mit Klarstellungen dazu, auf welchen Zeitpunkt der Wechselkurs für die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährungen zu ermitteln ist, die erhaltene oder geleistete Anzahlungen beinhalten. IFRIC 22 ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Auswirkungen auf den Konzernabschluss der HHLA werden geprüft.

IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich ertragsteuerlicher Behandlung

Die im Juni 2017 veröffentlichte Interpretation stellt klar, wie die Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung nach IAS 12 Ertragsteuern vorzunehmen ist. Die Anwendung erfolgt auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze. Die Regelungen treten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2019 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Improvements zu IFRS 2015 – 2017 Cycle

Diese Klarstellungen wurden im Dezember 2017 veröffentlicht und gelten für vier Standards.

Nach neuem IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse sind die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, wenn ein Unternehmen Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit beteiligt war, erlangt.

Nach verändertem IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen wird ein bisher gehaltener Anteil nicht neu bewertet, wenn eine Partei an einem Geschäftsbetrieb, an dem sie zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit beteiligt war, gemeinschaftliche Führung erlangt.

Die Änderungen zu IAS 12 Ertragsteuern befassen sich mit den ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen.

Nach geändertem IAS 23 Fremdkapitalkosten sind bei der Bestimmung des Finanzierungskostensatzes Kosten für Fremdkapital, das speziell im Zusammenhang mit der Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen wurde, bis zu deren Fertigstellung nicht zu berücksichtigen, wenn ein Unternehmen allgemein Mittel für die Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen hat.

Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Standards und Interpretationen, die keine Relevanz für den Konzernabschluss der HHLA haben.

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Inhalt und Bedeutung

Amendments zu IFRS 4

Versicherungsverträge

IFRS 17

Versicherungsverträge