5. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

Die folgende Tabelle zeigt die Überleitung der finanziellen Vermögenswerte von IAS 39 auf IFRS 9:

Überleitung der Buchwerte von IAS 39 auf IFRS 9

in T€

 

Buchwerte
nach IAS 39
zum 31.12.2017

 

Umgliede­rungs­effekte

 

Bewer­tungs-
effekte

 

Buchwerte
nach IFRS 9
zum 01.01.2018

Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

 

11,834

 

 

 

 

 

11,834

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

149,115

 

 

 

- 291

 

148,824

Forderungen gegen nahestehende Unternehmen und Personen

 

81,527

 

 

 

 

 

81,527

Sonstige finanzielle Forderungen

 

1,974

 

 

 

 

 

1,974

Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und kurzfristige Einlagen

 

201,514

 

 

 

 

 

201,514

Summe

 

445,964

 

0

 

- 291

 

445,673

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte (Wertpapiere)

 

6,227

 

- 6,227

 

 

 

0

Finanzielle Vermögenswerte

 

3,518

 

- 3,518

 

 

 

0

Sonstige finanzielle Forderungen

 

677

 

- 677

 

 

 

0

Summe

 

10,422

 

- 10,422

 

0

 

0

Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte (Wertpapiere)

 

0

 

6,227

 

 

 

6,227

Finanzielle Vermögenswerte

 

0

 

2,901

 

302

 

3,203

Summe

 

0

 

9,128

 

302

 

9,430

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

 

0

 

617

 

 

 

617

Sonstige finanzielle Forderungen

 

0

 

677

 

 

 

677

Summe

 

0

 

1,294

 

0

 

1,294

Erstanwendungseffekte durch IFRS 9 auf das Konzerneigenkapital

in T€

 

Erwirtschaftetes
Konzerneigenkapital
des Mutter-
unternehmens

 

Nicht
beherrschende
Anteile

Eigenkapital nach IAS 39 zum 31. Dezember 2017

 

469.672

 

30.790

Erhöhung der Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

- 273

 

- 18

Umgliederung von finanziellen Vermögenswerten aus „zur Veräußerung verfügbar" in „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet"

 

257

 

45

Latente Steuern auf Erstanwendungseffekte

 

84

 

7

Eigenkapital nach IFRS 9 zum 1. Januar 2018

 

469.740

 

30.823

Die folgende Aufstellung zur Bilanz zeigt die Auswirkungen des geänderten Rechnungslegungsstandards IFRS 9 auf die Eröffnungsbilanzwerte sowie die Bewertungskategorien nach IAS 39 und nach IFRS 9:

Bewertungskategorien und Überleitung der Buchwert von IAS 39 auf IFRS 9

in T€

 

Bewertungs­kategorien
nach IAS 39

 

Bewertungs­kategorien
nach IFRS 9

 

Buchwert
nach IAS 39
zum 31.12.2017

 

Anpas­sungs-
effekte

 

Buchwert
nach IFRS 9
zum 01.01.2018

Finanzielle Vermögenswerte

 

Zur Veräußerung verfügbar

 

Beizulegender Zeitwert (erfolgsneutral)

 

9.128

 

302

 

9.430

Finanzielle Vermögenswerte

 

Zur Veräußerung verfügbar

 

Beizulegender Zeitwert (erfolgswirksam)

 

617

 

 

 

617

Finanzielle Vermögenswerte

 

Kredite und Forderungen

 

Zu Anschaffungs­kosten bewertet

 

11.834

 

 

 

11.834

Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen

 

Kredite und Forderungen

 

Zu Anschaffungs­kosten bewertet

 

149.115

 

- 291

 

148.824

Forderungen gegen nahestehende Unternehmen und Personen

 

Kredite und Forderungen

 

Zu Anschaffungs­kosten bewertet

 

81.527

 

 

 

81.527

Sonstige finanzielle Forderungen

 

Zur Veräußerung verfügbar

 

Beizulegender Zeitwert (erfolgswirksam)

 

677

 

 

 

677

Sonstige finanzielle Forderungen

 

Kredite und Forderungen

 

Zu Anschaffungs­kosten bewertet

 

1.974

 

 

 

1.974

Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und kurzfristige Einlagen

 

Kredite und Forderungen

 

Zu Anschaffungs­kosten bewertet

 

201.514

 

 

 

201.514

Latente Steuern (Aktiva)

 

 

 

 

 

87.093

 

91

 

87.184

Konzerneigenkapital

 

 

 

 

 

602.359

 

102

 

602.461

davon erwirtschaftetes Konzerneigenkapital des Mutterunternehmens

 

 

 

 

 

469.672

 

68

 

469.740

davon nicht beherrschende Anteile

 

 

 

 

 

30.790

 

34

 

30.823

Änderungen von Standards, die für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden können. Die HHLA macht hiervon keinen Gebrauch.

Standard

Inhalt und Bedeutung

Amendments zu IAS 28 Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Ziel der im Oktober 2017 veröffentlichten Änderungen ist die Klarstellung, dass ein Unternehmen IFRS 9 Finanzinstrumente unabhängig von der Bilanzierungsmethode auf alle langfristigen Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden hat. Die EU hat mit Verordnung 2019/237 vom 8. Februar 2019 diese Klarstellung in EU-Recht übernommen. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet.

IFRS 16 Leasingverträge

Im Januar 2016 veröffentlichte das IASB den Standard IFRS 16 Leasingverträge. Dieser Standard löst den bisher gültigen IAS 17 Leasingverhältnisse ab. Für Leasingnehmer kommt es zu wesentlichen Änderungen bei der Bilanzierung. Grundsätzlich sind nunmehr alle Leasingverträge bilanziell als Nutzungsrecht zu erfassen. Für Leasinggeber bleibt die Klassifizierung nach IAS 17 in Operating Lease und Finance Lease auch mit IFRS 16 erhalten. Die Neuregelungen sollen zur Verbesserung der Transparenz bei der Finanzberichterstattung beitragen und bestehende Informationsasymmetrien abbauen. Die EU hat durch die Verordnung 2017/1986 vom 31. Oktober 2017 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 1. Januar 2019.

Der HHLA-Konzern wird den Standard für das Geschäftsjahr beginnend am 1. Januar 2019 anwenden und dabei den modifiziert rückwirkenden Ansatz anwenden. Bei dieser Einführungsmethode sind die Vorjahresvergleichszahlen nicht anzupassen, Umstellungseffekte sind demzufolge grundsätzlich als Anpassung der Gewinnrücklagen zum 1. Januar 2019 darzustellen. Beim modifiziert rückwirkenden Ansatz wird für die Ermittlung der Leasingverbindlichkeit ein Grenzfremdkapitalzinssatz zum 1. Januar 2019 berücksichtigt.

Für eine Vielzahl der Verträge wird die HHLA zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die Nutzungsrechte an Leasinggegenständen in Höhe der korrespondierenden Leasingverbindlichkeiten erfassen, so dass sich hieraus grundsätzlich keine Eigenkapitaleffekte zum Erstanwendungszeitpunkt ergeben. Aufgrund ihrer wesentlichen Bedeutung werden Nutzungsrechte für vorher als Operating Lease bilanzierte Mietverträge für Flächen im Hamburger Hafen mit dem Buchwert angesetzt, als ob IFRS 16 bereits seit dem Beginn des Leasingverhältnisses angewendet worden wäre. Hieraus ergeben sich wesentliche Umstellungseffekte zum 1. Januar 2019, die als Anpassung der Gewinnrücklagen dargestellt werden.

Die HHLA nimmt als Leasingnehmer die Möglichkeit in Anspruch, für kurzfristige Leasingverhältnisse sowie Leasingverhältnisse, bei denen der zugrundeliegende Vermögenswert von geringem Wert ist, keine Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten zu erfassen. Die Leasingzahlungen werden bei diesen Leasingverhältnissen stattdessen im Aufwand erfasst.

Die Implementierung des neuen Leasingstandards wurde durch ein konzernübergreifendes Projekt vorgenommen.

Bilanzsumme und Eigenkapitalquote

Die durch die Neuregelungen des IFRS 16 ausgelöste Zunahme der Bilanzsumme wird wesentlich durch die Aktivierung des Nutzungsrechts bestimmt. Auf der Passivseite stehen dem die Anpassung der Gewinnrücklagen sowie der Ausweis der Leasingverbindlichkeit gegenüber. Auf Basis der gegenwärtig abgeschlossenen Verträge erwartet der HHLA-Konzern auf der Grundlage einer noch vorläufigen Bewertung eine Erhöhung der Bilanzsumme um ca. 0,6 Mrd. € zum 1. Januar 2019.

Bezogen auf diese erhöhte Bilanzsumme und unter Berücksichtigung der im Eigenkapital abgebildeten Umstellungseffekte wird sich nach derzeitigem Stand der Verträge die Reduzierung der zum 1. Januar 2019 im oberen einstelligen Bereich bewegen.

Gewinn- und Verlustrechnung

In der Gewinn- und Verlustrechnung wird der Aufwand aus Operating-Leasingverhältnissen bislang unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen. Zukünftig werden stattdessen Abschreibungen auf das Nutzungsrecht und Zinsaufwendungen für die Leasingverbindlichkeit dargestellt.

Aus dieser Änderung im Ausweis wird sich im Geschäftsjahr 2019 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2018, ein Anstieg des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern () im mittleren einstelligen Prozentbereich ergeben.

Kapitalflussrechnung

In der Kapitalflussrechnung wird es eine Verschiebung zwischen dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit und dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit geben. Während das EBIT und damit der ansteigen, erhöhen sich die Kapitalabflüsse aus Finanzierungstätigkeit, da sich höhere zu berücksichtigende Tilgungen von Leasingverbindlichkeiten ergeben.

Amendments zu IFRS 9 Vorzeitige Rückzahlungs­optionen mit negativer Vorfälligkeits­entschädigung

Diese Änderungen zu IFRS 9 veröffentlichte das IASB im Oktober 2017. Sie sollen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auch bei den finanziellen Vermögenswerten, die das SPPI-Kriterium nicht erfüllen, ermöglichen. Es handelt sich dabei um finanzielle Vermögenswerte mit vorzeitigen Rückzahlungsoptionen, bei denen eine Partei bei Kündigung eine angemessene Entschädigung erhält oder zahlt (angemessenes negatives Entgelt). Die EU hat durch die Verordnung 2018/498 vom 22. März 2018 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Die Änderungen sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich ertragsteuerlicher Behandlung

Die im Juni 2017 veröffentlichte Interpretation stellt klar, wie die Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung nach IAS 12 Ertragsteuern vorzunehmen ist. Die Anwendung erfolgt auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze. Die EU hat durch die Verordnung 2018/1595 vom 23. Oktober 2018 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Die Regelungen treten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2019 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Standards und Interpretationen, die vom IASB beschlossen sind, aber von der EU noch nicht übernommen wurden und die die HHLA nicht anwendet.

Standard

Inhalt und Bedeutung

Amendments zu IAS 1 und IAS 8 Definition von Wesentlichkeit

Im Oktober 2018 hat das IASB Änderungen bezüglich der Definition der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses und in IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler veröffentlicht. Mit den Änderungen wird in den IFRS ein einheitlicher und genau umrissener Definitionsbegriff der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen geschaffen und durch begleitende Beispiele ergänzt. Die Änderungen sind zum 1. Januar 2020 zu beachten. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Amendments zu IAS 19 Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen

Nach IAS 19 sind Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen zu bewerten. Die vorliegende Änderung stellt klar, dass nach einem solchen Ereignis der Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Rest der Periode auf Basis aktualisierter Annahmen zu berücksichtigen sind.

Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Amendments zu IFRS 3 Definition eines Geschäftsbetriebs

Das IASB hat im Oktober 2018 eine Änderung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse hinsichtlich der Definition eines Geschäftsbetriebs veröffentlicht. Mit der vorliegenden Änderung stellt das IASB klar, dass ein Geschäftsbetrieb eine Gruppe von Aktivitäten und Vermögenswerten umfasst, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen substantiellen Prozess beinhalten, welche dann zusammen dazu beitragen, dass Leistungen bzw. Ergebnisse (Output) geschaffen werden. Weiterhin wird im Hinblick auf die Leistungen (Output) nun auf die Erbringung von Waren und Dienstleistungen an Kunden abgestellt; der Verweis auf Kostenreduktion entfällt. Die neuen Vorschriften enthalten darüber hinaus auch einen optionalen „Konzentrationstest“, der eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs ermöglichen soll. Die Änderung ist auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 1. Januar 2020 liegt. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Amendments zu IFRS 10 und IAS 28 Verkauf oder Einlage von Vermögenswerten zwischen einem Anleger und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen

Vom IASB wurden im September 2014 Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen verabschiedet. Es erfolgt hierdurch eine Klarstellung in Bezug auf die Erfassung nicht realisierter Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem Joint Venture oder einem assoziierten Unternehmen. Die EFRAG hat im Februar 2015 bekannt gegeben, dass der Indossierungsprozess dieser Änderung aufgrund identifizierter Inkonsistenzen zwischen dem Änderungsstandard und dem bestehenden IAS 28 vorerst ausgesetzt wird. Der Erstanwendungszeitpunkt - bisher 1. Januar 2016 - ist bis zur Beseitigung der Inkonsistenzen auf unbestimmte Zeit verschoben.

Amendments der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS Standards

Im März 2018 hat das IASB das überarbeitete Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung veröffentlicht. Die überarbeitete Fassung beinhaltet umfassende Änderungen des früheren Rahmenkonzeptes. Von den Änderungen betroffen sind IFRS 2, IFRS 3, IFRS 6, IFRS 14, IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und SIC-32. Vom Endorsement-Prozess, der redaktionellen Charakter hat, sind insbesondere Änderungen an den Verweisen innerhalb der oben genannten IFRS betroffen. Eine Auswirkung des Endorsements auf den Konzernabschluss wird nicht erwartet.

Improvements zu IFRS 2015 – 2017 Cycle

Diese Klarstellungen wurden im Dezember 2017 veröffentlicht und gelten für vier Standards.

Nach neuem IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse sind die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, wenn ein Unternehmen Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit beteiligt war, erlangt.

Nach verändertem IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen wird ein bisher gehaltener Anteil nicht neu bewertet, wenn eine Partei an einem Geschäftsbetrieb, an dem sie zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit beteiligt war, gemeinschaftliche Führung erlangt.

Die Änderungen zu IAS 12 Ertragsteuern befassen sich mit den ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen.

Nach geändertem IAS 23 Fremdkapitalkosten sind bei der Bestimmung des Finanzierungskostensatzes Kosten für Fremdkapital, das speziell im Zusammenhang mit der Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen wurde, bis zu deren Fertigstellung nicht zu berücksichtigen, wenn ein Unternehmen allgemein Mittel für die Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen hat.

Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Standards und Interpretationen, die keine Relevanz für den Konzernabschluss der HHLA haben.

Standard

Inhalt und Bedeutung

Amendments zu IFRS 4

Versicherungsverträge

IFRS 17

Versicherungsverträge

IAS

International Accounting Standards.

IFRS

International Financial Reporting Standards.

IFRS

International Financial Reporting Standards.

Umsatzerlöse

Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung und aus erbrachten Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer.

IAS

International Accounting Standards.

Eigenkapitalquote

Eigenkapital / Bilanzsumme.

EBIT

Ergebnis vor Zinsen und Steuern.

Operativer Cashflow

Gemäß Literatur IFRS-Kennzahlen: EBIT – Steuern + Abschreibungen – Zuschreibungen +/– Veränderung langfristige Rückstellungen (exkl. Zinsanteil) +/– Gewinn/Verlust aus Abgang des Sachanlagevermögens + Veränderung Working Capital.