5. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
Überarbeitete und neue Standards sowie Interpretationen des IASB/IFRIC, die im Geschäftsjahr erstmals verpflichtend angewendet wurden.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments zu IAS 40 Übertragungen von als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Das IASB hat im Dezember 2016 Änderungen zu IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien veröffentlicht. Die Änderungen sind Klarstellungen zu Übertragungen in den Bestand bzw. aus dem Bestand heraus von als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bei Vorliegen einer Nutzungsänderung. Die Erstanwendung ist vorgesehen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung bei einer vorherigen Übernahme in EU-Recht ist möglich. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine Auswirkungen aus der Erstanwendung.
Amendments zu IFRS 2 Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen
Das IASB hat im Juni 2016 Änderungen zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen im Rahmen der Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich sowie Änderungen im Bereich der Klassifizierung von anteilsbasierten Vergütungen, die einen Nettoausgleich für einzubehaltende Steuern vorsehen. Darüber hinaus befasst sich der Standard mit der Bilanzierung der Änderungen. Die Übernahme in europäisches Recht erfolgte mit Verordnung 2018/289 am 26. Februar 2018. Die Änderungen treten in Kraft für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Aus der Anwendung ergaben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
IFRS 9 Finanzinstrumente
Im Juli 2014 wurde vom IASB die finale Version von IFRS 9 Finanzinstrumente verabschiedet, der das Ziel hat, die Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen. IFRS 9 ändert die Bilanzierungsvorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, für Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten und für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Mit EU-Verordnung 2016/2067 vom 22. November 2016 erfolgte eine Übernahme in EU-Recht. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die HHLA hat im Einklang mit den Übergangsvorschriften des IFRS 9 auf die Anpassung der Vorjahreswerte verzichtet und die Übergangseffekte kumulativ zum 1. Januar 2018 in den Gewinnrücklagen erfasst.
Der Konzern weist als wesentliche finanzielle Vermögenswerte Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Forderungen gegen nahestehende Unternehmen (öffentliche Unternehmen) aus. Bei den liquiden Mitteln erfolgt die Anlage regelmäßig nur bei Adressen mit sehr guter Bonität. Hier ist das tatsächliche Ausfallrisiko sehr gering, siehe Textziffer 47. Wesentliche Auswirkungen aus dem neuen Wertberichtigungsmodell ergeben sich für die finanziellen Vermögenswerte nicht.
Die Auswirkungen der Erstanwendung des IFRS 9 werden am Ende dieser Tabelle dargestellt.
IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden
Im Mai 2014 wurde vom IASB der Standard IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden verabschiedet, der vorschreibt, wann und in welcher Höhe Erlöse zu erfassen und welche Angaben zu veröffentlichen sind. Er ersetzt bestehende Leitlinien zur Erfassung von Umsatzerlösen, darunter IAS 18 Umsatzerlöse, IAS 11 Fertigungsaufträge und IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme. Die EU hat durch die Verordnung 2016/1905 vom 22. September 2016 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Durch die Erstanwendung des IFRS 15 ergeben sich keine Auswirkungen auf die Eröffnungsbilanzwerte zum 1. Januar 2018. Vergleichszahlen der Vorjahresperiode wurden nicht angepasst. Mit der Erstanwendung werden im Vergleich zum Vorjahreszeitraum Erlöse aus kundenspezifischen Transportnebenleistungen mit den korrespondierenden Aufwendungen nicht mehr in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Dieses Vorgehen führte im Geschäftsjahr 2018 zu einer Reduktion der Umsatzerlöse und der Materialaufwendungen in Höhe von 1.348 T€. Ohne die beschriebene Saldierung im Berichtsjahr würden die Umsatzerlöse 1.292.484 T€ (im Vorjahr: 1.251.806 T€) und die Materialaufwendungen 368.451 T€ (im Vorjahr: 370.491 T€) betragen. Darüber hinaus ergaben sich keine Unterschiede zwischen dem Umsatzausweis nach IFRS 15 und dem Ausweis nach IAS 18 und IAS 11.
Bei der HHLA bestehen keine Vertragsvermögenswerte. Die identifizierten Vertragsverbindlichkeiten sind von untergeordneter Bedeutung und werden nicht separat ausgewiesen.
Insgesamt sind die Auswirkungen auf die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Konzerns als nicht wesentlich einzustufen.
Amendments zu IFRS 15 Klarstellungen
Im April 2016 wurden vom IASB die finalen Änderungen zu IFRS 15 veröffentlicht. Bei den Anpassungen des Standards geht es im Wesentlichen um Klarstellungen sowie zusätzliche Vereinfachungen für den Übergang auf IFRS 15. Mit Verordnung 2017/1987 vom 31. Oktober 2017 erfolgte die Übernahme in EU Recht. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 1. Januar 2018.
IFRIC 22 Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen
Im Dezember 2016 wurde vom IASB die Interpretation IFRIC 22 veröffentlicht mit Klarstellungen dazu, auf welchen Zeitpunkt der Wechselkurs für die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährungen zu ermitteln ist, die erhaltene oder geleistete Anzahlungen beinhalten. IFRIC 22 ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Auswirkungen auf den Konzernabschluss der HHLA sind unwesentlich.
Improvements zu IFRS 2014-2016 Cycle
Vom IASB wurden im Dezember 2016 die jährlichen Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2014-2016 veröffentlicht. Davon sind insgesamt drei Standards betroffen. Die Änderung des IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen stellt klar, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen oder an einem assoziierten Unternehmen für jede Beteiligung unterschiedlich ausgeübt werden kann.
Beim IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS wurden befristete Vorschriften gestrichen. Durch Änderung des IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen erfolgt eine Klarstellung, dass die Vorschriften des Standards auch für Anteile gelten, die in den Anwendungsbereich des IFRS 5 fallen. Mit EU-Verordnung 2018/182 vom 7. Februar 2018 erfolgte die Übernahme in EU-Recht. Der Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 1 und IAS 28 ist der 1. Januar 2018. Auswirkungen auf den vorliegenden Konzernabschluss ergaben sich hieraus nicht.
Die folgende Tabelle zeigt die Überleitung der finanziellen Vermögenswerte von IAS 39 auf IFRS 9:
in T€ |
Buchwerte |
Umgliederungseffekte |
Bewertungs- |
Buchwerte |
||||
Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
||||
Finanzielle Vermögenswerte |
11,834 |
|
|
11,834 |
||||
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
149,115 |
|
- 291 |
148,824 |
||||
Forderungen gegen nahestehende Unternehmen und Personen |
81,527 |
|
|
81,527 |
||||
Sonstige finanzielle Forderungen |
1,974 |
|
|
1,974 |
||||
Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und kurzfristige Einlagen |
201,514 |
|
|
201,514 |
||||
Summe |
445,964 |
0 |
- 291 |
445,673 |
||||
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
||||
Finanzielle Vermögenswerte (Wertpapiere) |
6,227 |
- 6,227 |
|
0 |
||||
Finanzielle Vermögenswerte |
3,518 |
- 3,518 |
|
0 |
||||
Sonstige finanzielle Forderungen |
677 |
- 677 |
|
0 |
||||
Summe |
10,422 |
- 10,422 |
0 |
0 |
||||
Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
||||
Finanzielle Vermögenswerte (Wertpapiere) |
0 |
6,227 |
|
6,227 |
||||
Finanzielle Vermögenswerte |
0 |
2,901 |
302 |
3,203 |
||||
Summe |
0 |
9,128 |
302 |
9,430 |
||||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
||||
Finanzielle Vermögenswerte |
0 |
617 |
|
617 |
||||
Sonstige finanzielle Forderungen |
0 |
677 |
|
677 |
||||
Summe |
0 |
1,294 |
0 |
1,294 |
in T€ |
Erwirtschaftetes |
Nicht |
||
Eigenkapital nach IAS 39 zum 31. Dezember 2017 |
469.672 |
30.790 |
||
Erhöhung der Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
- 273 |
- 18 |
||
Umgliederung von finanziellen Vermögenswerten aus „zur Veräußerung verfügbar" in „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet" |
257 |
45 |
||
Latente Steuern auf Erstanwendungseffekte |
84 |
7 |
||
Eigenkapital nach IFRS 9 zum 1. Januar 2018 |
469.740 |
30.823 |
Die folgende Aufstellung zur Bilanz zeigt die Auswirkungen des geänderten Rechnungslegungsstandards IFRS 9 auf die Eröffnungsbilanzwerte sowie die Bewertungskategorien nach IAS 39 und nach IFRS 9:
in T€ |
Bewertungskategorien |
Bewertungskategorien |
Buchwert |
Anpassungs- |
Buchwert |
|||||
Finanzielle Vermögenswerte |
Zur Veräußerung verfügbar |
Beizulegender Zeitwert (erfolgsneutral) |
9.128 |
302 |
9.430 |
|||||
Finanzielle Vermögenswerte |
Zur Veräußerung verfügbar |
Beizulegender Zeitwert (erfolgswirksam) |
617 |
|
617 |
|||||
Finanzielle Vermögenswerte |
Kredite und Forderungen |
Zu Anschaffungskosten bewertet |
11.834 |
|
11.834 |
|||||
Forderungen aus Lieferungen |
Kredite und Forderungen |
Zu Anschaffungskosten bewertet |
149.115 |
- 291 |
148.824 |
|||||
Forderungen gegen nahestehende Unternehmen und Personen |
Kredite und Forderungen |
Zu Anschaffungskosten bewertet |
81.527 |
|
81.527 |
|||||
Sonstige finanzielle Forderungen |
Zur Veräußerung verfügbar |
Beizulegender Zeitwert (erfolgswirksam) |
677 |
|
677 |
|||||
Sonstige finanzielle Forderungen |
Kredite und Forderungen |
Zu Anschaffungskosten bewertet |
1.974 |
|
1.974 |
|||||
Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und kurzfristige Einlagen |
Kredite und Forderungen |
Zu Anschaffungskosten bewertet |
201.514 |
|
201.514 |
|||||
Latente Steuern (Aktiva) |
|
|
87.093 |
91 |
87.184 |
|||||
Konzerneigenkapital |
|
|
602.359 |
102 |
602.461 |
|||||
davon erwirtschaftetes Konzerneigenkapital des Mutterunternehmens |
|
|
469.672 |
68 |
469.740 |
|||||
davon nicht beherrschende Anteile |
|
|
30.790 |
34 |
30.823 |
Änderungen von Standards, die für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden können. Die HHLA macht hiervon keinen Gebrauch.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments zu IAS 28 Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
Ziel der im Oktober 2017 veröffentlichten Änderungen ist die Klarstellung, dass ein Unternehmen IFRS 9 Finanzinstrumente unabhängig von der Bilanzierungsmethode auf alle langfristigen Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden hat. Die EU hat mit Verordnung 2019/237 vom 8. Februar 2019 diese Klarstellung in EU-Recht übernommen. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet.
IFRS 16 Leasingverträge
Im Januar 2016 veröffentlichte das IASB den Standard IFRS 16 Leasingverträge. Dieser Standard löst den bisher gültigen IAS 17 Leasingverhältnisse ab. Für Leasingnehmer kommt es zu wesentlichen Änderungen bei der Bilanzierung. Grundsätzlich sind nunmehr alle Leasingverträge bilanziell als Nutzungsrecht zu erfassen. Für Leasinggeber bleibt die Klassifizierung nach IAS 17 in Operating Lease und Finance Lease auch mit IFRS 16 erhalten. Die Neuregelungen sollen zur Verbesserung der Transparenz bei der Finanzberichterstattung beitragen und bestehende Informationsasymmetrien abbauen. Die EU hat durch die Verordnung 2017/1986 vom 31. Oktober 2017 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 1. Januar 2019.
Der HHLA-Konzern wird den Standard für das Geschäftsjahr beginnend am 1. Januar 2019 anwenden und dabei den modifiziert rückwirkenden Ansatz anwenden. Bei dieser Einführungsmethode sind die Vorjahresvergleichszahlen nicht anzupassen, Umstellungseffekte sind demzufolge grundsätzlich als Anpassung der Gewinnrücklagen zum 1. Januar 2019 darzustellen. Beim modifiziert rückwirkenden Ansatz wird für die Ermittlung der Leasingverbindlichkeit ein Grenzfremdkapitalzinssatz zum 1. Januar 2019 berücksichtigt.
Für eine Vielzahl der Verträge wird die HHLA zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die Nutzungsrechte an Leasinggegenständen in Höhe der korrespondierenden Leasingverbindlichkeiten erfassen, so dass sich hieraus grundsätzlich keine Eigenkapitaleffekte zum Erstanwendungszeitpunkt ergeben. Aufgrund ihrer wesentlichen Bedeutung werden Nutzungsrechte für vorher als Operating Lease bilanzierte Mietverträge für Flächen im Hamburger Hafen mit dem Buchwert angesetzt, als ob IFRS 16 bereits seit dem Beginn des Leasingverhältnisses angewendet worden wäre. Hieraus ergeben sich wesentliche Umstellungseffekte zum 1. Januar 2019, die als Anpassung der Gewinnrücklagen dargestellt werden.
Die HHLA nimmt als Leasingnehmer die Möglichkeit in Anspruch, für kurzfristige Leasingverhältnisse sowie Leasingverhältnisse, bei denen der zugrundeliegende Vermögenswert von geringem Wert ist, keine Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten zu erfassen. Die Leasingzahlungen werden bei diesen Leasingverhältnissen stattdessen im Aufwand erfasst.
Die Implementierung des neuen Leasingstandards wurde durch ein konzernübergreifendes Projekt vorgenommen.
Bilanzsumme und Eigenkapitalquote
Die durch die Neuregelungen des IFRS 16 ausgelöste Zunahme der Bilanzsumme wird wesentlich durch die Aktivierung des Nutzungsrechts bestimmt. Auf der Passivseite stehen dem die Anpassung der Gewinnrücklagen sowie der Ausweis der Leasingverbindlichkeit gegenüber. Auf Basis der gegenwärtig abgeschlossenen Verträge erwartet der HHLA-Konzern auf der Grundlage einer noch vorläufigen Bewertung eine Erhöhung der Bilanzsumme um ca. 0,6 Mrd. € zum 1. Januar 2019.
Bezogen auf diese erhöhte Bilanzsumme und unter Berücksichtigung der im Eigenkapital abgebildeten Umstellungseffekte wird sich nach derzeitigem Stand der Verträge die Reduzierung der Eigenkapitalquote zum 1. Januar 2019 im oberen einstelligen Bereich bewegen.
Gewinn- und Verlustrechnung
In der Gewinn- und Verlustrechnung wird der Aufwand aus Operating-Leasingverhältnissen bislang unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen. Zukünftig werden stattdessen Abschreibungen auf das Nutzungsrecht und Zinsaufwendungen für die Leasingverbindlichkeit dargestellt.
Aus dieser Änderung im Ausweis wird sich im Geschäftsjahr 2019 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2018, ein Anstieg des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) im mittleren einstelligen Prozentbereich ergeben.
Kapitalflussrechnung
In der Kapitalflussrechnung wird es eine Verschiebung zwischen dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit und dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit geben. Während das EBIT und damit der operative Cashflow ansteigen, erhöhen sich die Kapitalabflüsse aus Finanzierungstätigkeit, da sich höhere zu berücksichtigende Tilgungen von Leasingverbindlichkeiten ergeben.
Amendments zu IFRS 9 Vorzeitige Rückzahlungsoptionen mit negativer Vorfälligkeitsentschädigung
Diese Änderungen zu IFRS 9 veröffentlichte das IASB im Oktober 2017. Sie sollen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auch bei den finanziellen Vermögenswerten, die das SPPI-Kriterium nicht erfüllen, ermöglichen. Es handelt sich dabei um finanzielle Vermögenswerte mit vorzeitigen Rückzahlungsoptionen, bei denen eine Partei bei Kündigung eine angemessene Entschädigung erhält oder zahlt (angemessenes negatives Entgelt). Die EU hat durch die Verordnung 2018/498 vom 22. März 2018 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Die Änderungen sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich ertragsteuerlicher Behandlung
Die im Juni 2017 veröffentlichte Interpretation stellt klar, wie die Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung nach IAS 12 Ertragsteuern vorzunehmen ist. Die Anwendung erfolgt auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze. Die EU hat durch die Verordnung 2018/1595 vom 23. Oktober 2018 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Die Regelungen treten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2019 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Standards und Interpretationen, die vom IASB beschlossen sind, aber von der EU noch nicht übernommen wurden und die die HHLA nicht anwendet.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments zu IAS 1 und IAS 8 Definition von Wesentlichkeit
Im Oktober 2018 hat das IASB Änderungen bezüglich der Definition der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses und in IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler veröffentlicht. Mit den Änderungen wird in den IFRS ein einheitlicher und genau umrissener Definitionsbegriff der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen geschaffen und durch begleitende Beispiele ergänzt. Die Änderungen sind zum 1. Januar 2020 zu beachten. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IAS 19 Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen
Nach IAS 19 sind Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen zu bewerten. Die vorliegende Änderung stellt klar, dass nach einem solchen Ereignis der Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Rest der Periode auf Basis aktualisierter Annahmen zu berücksichtigen sind.
Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IFRS 3 Definition eines Geschäftsbetriebs
Das IASB hat im Oktober 2018 eine Änderung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse hinsichtlich der Definition eines Geschäftsbetriebs veröffentlicht. Mit der vorliegenden Änderung stellt das IASB klar, dass ein Geschäftsbetrieb eine Gruppe von Aktivitäten und Vermögenswerten umfasst, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen substantiellen Prozess beinhalten, welche dann zusammen dazu beitragen, dass Leistungen bzw. Ergebnisse (Output) geschaffen werden. Weiterhin wird im Hinblick auf die Leistungen (Output) nun auf die Erbringung von Waren und Dienstleistungen an Kunden abgestellt; der Verweis auf Kostenreduktion entfällt. Die neuen Vorschriften enthalten darüber hinaus auch einen optionalen „Konzentrationstest“, der eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs ermöglichen soll. Die Änderung ist auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 1. Januar 2020 liegt. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IFRS 10 und IAS 28 Verkauf oder Einlage von Vermögenswerten zwischen einem Anleger und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen
Vom IASB wurden im September 2014 Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen verabschiedet. Es erfolgt hierdurch eine Klarstellung in Bezug auf die Erfassung nicht realisierter Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem Joint Venture oder einem assoziierten Unternehmen. Die EFRAG hat im Februar 2015 bekannt gegeben, dass der Indossierungsprozess dieser Änderung aufgrund identifizierter Inkonsistenzen zwischen dem Änderungsstandard und dem bestehenden IAS 28 vorerst ausgesetzt wird. Der Erstanwendungszeitpunkt - bisher 1. Januar 2016 - ist bis zur Beseitigung der Inkonsistenzen auf unbestimmte Zeit verschoben.
Amendments der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS Standards
Im März 2018 hat das IASB das überarbeitete Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung veröffentlicht. Die überarbeitete Fassung beinhaltet umfassende Änderungen des früheren Rahmenkonzeptes. Von den Änderungen betroffen sind IFRS 2, IFRS 3, IFRS 6, IFRS 14, IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und SIC-32. Vom Endorsement-Prozess, der redaktionellen Charakter hat, sind insbesondere Änderungen an den Verweisen innerhalb der oben genannten IFRS betroffen. Eine Auswirkung des Endorsements auf den Konzernabschluss wird nicht erwartet.
Improvements zu IFRS 2015 – 2017 Cycle
Diese Klarstellungen wurden im Dezember 2017 veröffentlicht und gelten für vier Standards.
Nach neuem IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse sind die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, wenn ein Unternehmen Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit beteiligt war, erlangt.
Nach verändertem IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen wird ein bisher gehaltener Anteil nicht neu bewertet, wenn eine Partei an einem Geschäftsbetrieb, an dem sie zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit beteiligt war, gemeinschaftliche Führung erlangt.
Die Änderungen zu IAS 12 Ertragsteuern befassen sich mit den ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen.
Nach geändertem IAS 23 Fremdkapitalkosten sind bei der Bestimmung des Finanzierungskostensatzes Kosten für Fremdkapital, das speziell im Zusammenhang mit der Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen wurde, bis zu deren Fertigstellung nicht zu berücksichtigen, wenn ein Unternehmen allgemein Mittel für die Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen hat.
Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Standards und Interpretationen, die keine Relevanz für den Konzernabschluss der HHLA haben.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments zu IFRS 4
Versicherungsverträge
IFRS 17
Versicherungsverträge
International Accounting Standards.
International Financial Reporting Standards.
International Financial Reporting Standards.
Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung und aus erbrachten Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer.
International Accounting Standards.
Eigenkapital / Bilanzsumme.
Ergebnis vor Zinsen und Steuern.
Gemäß Literatur IFRS-Kennzahlen: EBIT – Steuern + Abschreibungen – Zuschreibungen +/– Veränderung langfristige Rückstellungen (exkl. Zinsanteil) +/– Gewinn/Verlust aus Abgang des Sachanlagevermögens + Veränderung Working Capital.