Halbjahresfinanzbericht Januar – Juni 2025

3. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und neue Rechnungslegungsstandards

3.1 Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die bei der Erstellung des verkürzten Konzernzwischenabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze entsprechen den bei der Erstellung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024 angewandten Methoden. Für die unterjährige Berechnung des Ertragsteueraufwands wird grundsätzlich für die inländischen Gesellschaften der zurzeit gültige Steuersatz angewandt. Die effektive Steuerquote des Gesamtkonzerns für die Zwischenberichtsperiode bis 30. Juni 2025 beläuft sich auf 36,8 % (30. Juni 2024: 35,7 %).

Basierend auf den aktuellen Ist-Zahlen der einzelnen Unternehmen (constituent entities) wurde für den Abschlussstichtag 30. Juni 2025 eine indikative Bewertung einer potenziellen Mindeststeuerbelastung unter Beachtung der Safe-Harbour Regelungen gem. §§ 84 ff. Mindeststeuergesetz (MinStG) vorgenommen. Auf Grundlage dieser Beurteilungen erfüllen alle Länder jeweils mindestens eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Safe-Harbour-Regelungen nach § 84 MinStG. Daher ist kein Mindeststeueraufwand zum 30. Juni 2025 auf Konzernebene zu erfassen.

Bei den Sachanlagen wurde in der Berichtsperiode für einige Anlagengüter in der Anlagengruppe Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen aufgrund einer Analyse historischer Nutzungsdauern sowie der in der Vergangenheit durchgeführten als auch zukünftig geplanten Ersatzinvestitionen eine Neubewertung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer vorgenommen. Die Bandbreite der Nutzungsdauern für diese Anlagengruppe verändert sich von 3 – 20 Jahre zum 31. Dezember 2024 auf 3 – 25 Jahre in der Berichtsperiode. Der positive Effekt aus der Anpassung der Nutzungsdauer beträgt zum 30. Juni 2025 rund 2,1 Mio. €. Für das gesamte Berichtsjahr 2025 wird der positive Anpassungseffekt rd. 4,1 Mio. € betragen. Die Anpassung ist für die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Konzerns wesentlich.

Wertminderung von Vermögenswerten

Zum Bewertungsstichtag 31. Dezember 2024 wurde für die Roland Spedition GmbH, Schwechat/Österreich (ZGE Roland), obligatorisch die Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwertes überprüft. Der Abzinsungssatz nach Steuern zum 31. Dezember 2024 betrug 8,7 %. Auf Basis der verwendeten Schätzung der Cashflows im Detailplanungszeitraum und des Wachstumsfaktors von 1,0 % lag der erzielbare Betrag in Höhe von 1,1 Mio. € oberhalb des bewertungsrelevanten Buchwerts. Aufgrund der Nähe zum Erwerbszeitpunkt (6. Juni 2024) bewegte sich der bewertungsrelevante Buchwert, unter Berücksichtigung des HHLA-Anteils von 51,0 %, außerdem in der Nähe der übertragenen Gegenleistung.

Das Management hielt eine Veränderung von wesentlichen Annahmen, die zum Übersteigen des Buchwerts über den erzielbaren Betrag führen würde, für möglich.

Die folgende Übersicht zeigt die notwendige Änderung der jeweiligen wesentlichen Bewertungsparameter zum 31. Dezember 2024, die zu einer Gleichheit von erzielbarem Betrag und Buchwert geführt hätte:

Bewertungsparameter

in % / PP

 

Notwendige Änderung

Abzinsungssatz

 

+ 0,20 PP

Wachstumsfaktor

 

- 0,35 PP

EBIT1

 

- 4,7 %

1

Veränderung gilt für die Detailplanung der ersten 5 Jahre und den Fortführungswert.

Die Nähe des erzielbaren Betrages zum Buchwert in Verbindung mit einem Anstieg des Diskontierungszinses hat das Management zum Anlass genommen, für die ZGE Roland zum Bewertungsstichtag 31. März 2025 erneut einen Werthaltigkeitstest durchzuführen. Die Schätzung der Cashflows im Detailplanungszeitraum wurde auf Basis der Ergebnisentwicklung aktualisiert. Bei einem Diskontierungszinssatz von 9,4 % und einem unverändert gebliebenen Wachstumsfaktor von 1,0 % liegt der erzielbare Betrag zum 31. März 2025 in der Nähe des bewertungsrelevanten Buchwerts. Eine geringfügige Veränderung von wesentlichen Annahmen würde zum Übersteigen des Buchwerts über den erzielbaren Betrag führen.

Die Nähe des erzielbaren Betrages zum Buchwert in Verbindung mit einem weiteren leichten Anstieg des Diskontierungszinses hat das Management zum Anlass genommen, für die ZGE Roland zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2025 wiederum einen Werthaltigkeitstest durchzuführen. Erneut wurde die Schätzung der Cashflows im Detailplanungszeitraum auf Basis der Ergebnisentwicklung aktualisiert. Bei einem Diskontierungszinssatz von 9,5 % und einem unverändert gebliebenen Wachstumsfaktor von 1,0 % liegt der erzielbare Betrag zum 30. Juni 2025 unverändert in der Nähe des bewertungsrelevanten Buchwerts. Eine geringfügige Veränderung von wesentlichen Annahmen würde zum Übersteigen des Buchwerts über den erzielbaren Betrag führen.

Aufgrund des anhaltenden Russland-Ukraine-Kriegs hatte das Management zum 31. Dezember 2024 seine Einschätzungen zur weiteren Entwicklung der ZGE CTO aktualisiert. Es wurde bei der Werthaltigkeitsprüfung grundsätzlich von der Fortführung des Containerterminals ausgegangen. Im für wahrscheinlich gehaltenen Basisszenario wurde eine mittelfristige Erholung und Angleichung an die ursprüngliche, vor dem Russland-Ukraine-Krieg geplante Mengenentwicklung unterstellt. Mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 20 % wurde eine davon abweichende positive Entwicklung, insbesondere beim zeitlichen Ablauf der Angleichung, angenommen. Eine im Vergleich zum Basisszenario ungünstigere Entwicklung, die die Erholung auf die vor dem Russland-Ukraine-Krieg geplante Mengenentwicklung mit einer zeitlichen Verschiebung sieht, wurde ebenfalls mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 20 % angesetzt. Die entsprechend gewichteten Cashflows wurden mit dem zum 31. Dezember 2024 gültigen Abzinsungssatz nach Steuern von 16,2 % diskontiert, es wurde ein Wachstumsfaktor von 1,0 % angesetzt. Unter Verwendung der beschriebenen Annahmen ergab sich zum 31. Dezember 2024 kein Wertberichtigungsbedarf und der erzielbare Betrag lag ausreichend oberhalb des bewertungsrelevanten Buchwerts.

Zum 30. Juni 2025 hat das Management seine Einschätzungen zur weiteren Entwicklung der ZGE CTO aktualisiert. Dabei wurden die für den Werthaltigkeitstest zum 31. Dezember 2024 erstellten Szenarien unter Berücksichtigung des Zeitablaufs aktualisiert. Die entsprechend gewichteten Cashflows wurden mit dem zum 30. Juni 2025 gültigen Abzinsungssatz nach Steuern von 15,4 % diskontiert, es wurde ein Wachstumsfaktor von 1,0 % angesetzt. Es ergab sich zum 30. Juni 2025 kein Wertberichtigungsbedarf, der erzielbare Betrag lag ausreichend oberhalb des bewertungsrelevanten Buchwerts.

Wesentliche Risiken (Enteignung, Zerstörung, Vertragsbruch) werden weiterhin durch Bundesgarantien zu einem erheblichen Teil abgesichert. Die Absicherung konnte auf zusätzlich gewährte Gesellschafterdarlehen erweitert werden.

Zum 30. Juni 2025 liegen bei anderen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten aufgrund der Ergebnis- und Zinsentwicklung keine Anhaltspunkte für eine Wertminderung von Vermögenswerten vor, so dass der Vorstand die jeweiligen Wertminderungsberechnungen nicht aktualisiert hat.

3.2 Neue Rechnungslegungsstandards

Die HHLA wendet zum 1. Januar 2025 folgende neue Vorschrift an:

  • Amendments zu IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen: Lack of Exchangeability

Aus der Anwendung der genannten neuen Vorschrift ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernzwischenabschluss.

Folgende Änderungen von Standards können für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden. Die HHLA macht hiervon keinen Gebrauch:

  • Amendments zu der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Amendments zu IFRS 9 und IFRS 7)
  • Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (Amendments zu IFRS 9 und IFRS 7)
  • Jährliche Verbesserungen – Volume 11