3. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und neue Rechnungslegungsstandards
3.1 Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Die bei der Erstellung des verkürzten Konzernzwischenabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze entsprechen den bei der Erstellung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 angewandten Methoden. Für die unterjährige Berechnung des Ertragsteueraufwands wird grundsätzlich für die inländischen Gesellschaften der zurzeit gültige Steuersatz angewandt. Die effektive Steuerquote des Gesamtkonzerns für die Zwischenberichtsperiode bis 30. Juni 2026 beläuft sich auf 83,0 % (30. Juni 2025: 36,8 %).
Basierend auf den aktuellen Ist-Zahlen der einzelnen Unternehmen (constituent entities) wurde für den Abschlussstichtag 30. Juni 2026 eine indikative Bewertung einer potenziellen Mindeststeuerbelastung unter Beachtung der Safe-Harbour Regelungen gem. §§ 84 ff. Mindeststeuergesetz (MinStG) vorgenommen. Auf Grundlage dieser Beurteilungen erfüllen alle Länder jeweils mindestens eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Safe-Harbour-Regelungen nach § 84 MinStG. Daher ist kein Mindeststeueraufwand zum 30. Juni 2026 auf Konzernebene zu erfassen.
Aufgrund der konkreten Veräußerungsabsicht des Vorstandes sind zum 30. Juni 2026 im kurzfristigen Vermögen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte in Höhe von 13.928 T€ (31. Dezember 2025: 0 T€) und damit im direkten Zusammenhang stehende Schulden in Höhe von 2.061 T€ (31. Dezember 2025: 0 T€) als kurzfristige Schulden ausgewiesen. Der Vollzug erfolgt voraussichtlich innerhalb der nächsten zwölf Monate. Die Ausweisänderung steht in Zusammenhang mit dem angestrebten Verkauf der Anteile einer vollkonsolidierten Tochtergesellschaft im Segment Logistik. Die Vermögenswerte umfassen im Wesentlichen Technologien im Bereich luftgestützter Logistikdienstleistungen, sowie die dazugehörenden Verbindlichkeiten. Dazu ist geplant, dass der Käufer ein Darlehen gegenüber der HHLA AG übernimmt. Die Vermögenswerte und Schulden wurden jeweils mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet.
Wertminderung von Vermögenswerten
Im Zusammenhang mit der Stilllegung der omoqo GmbH wurden zum 30. Juni 2026 Aufwendungen für außerplanmäßige Wertminderungen von langfristigen immateriellen Vermögenswerten in Höhe von 9,4 Mio. € in den Abschreibungen ergebniswirksam berücksichtigt.
Zum Bewertungsstichtag 31. Dezember 2025 wurde für die Roland Spedition GmbH, Schwechat/Österreich (ZGE Roland), obligatorisch die Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwertes überprüft. Der Abzinsungssatz nach Steuern zum 31. Dezember 2025 betrug 8,7 %. Auf Basis der verwendeten Schätzung der Cashflows im Detailplanungszeitraum und des Wachstumsfaktors von 1,0 % lag der erzielbare Betrag in Höhe von 0,3 Mio. € oberhalb des bewertungsrelevanten Buchwerts. Ein Anstieg des Abzinsungssatzes um 0,06 Prozentpunkte, ein Rückgang der Wachstumsrate um 0,09 Prozentpunkte oder ein Rückgang des EBIT im Bewertungszeitraum (5 Jahre und Fortführungswert) um 1,0 % hätte zu einer Gleichheit von erzielbarem Betrag und Buchwert geführt.
Zum Bewertungsstichtag 31. März 2026 ergaben sich hierzu keine wesentlichen abweichenden Entwicklungen und es wurde keine erneute Werthaltigkeitsprüfung durchgeführt.
Auch zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2026 wurde auf Basis der Ergebnisentwicklung der ZGE Roland und eines im Vergleich zum 31. Dezember von 8,7 auf 8,4 % gesunkenen Abzinsungssatzes nach Steuern keine Werthaltigkeitsprüfung durchgeführt.
Zum 31. Dezember 2025 hat das Management erneut seine Einschätzungen zur weiteren Entwicklung der ZGE CTO aktualisiert. Dabei wurden die für den Werthaltigkeitstest zum 30. Juni 2025 erstellten Szenarien unter Berücksichtigung des Zeitablaufs erneut aktualisiert. Die entsprechend gewichteten Cashflows wurden mit dem zum 31. Dezember 2025 gültigen Abzinsungssatz nach Steuern von 14,3 % diskontiert, es wurde ein Wachstumsfaktor von 1,0 % angesetzt. Es ergab sich auch zum 31. Dezember 2025 kein Wertberichtigungsbedarf, der erzielbare Betrag lag ausreichend oberhalb des bewertungsrelevanten Buchwerts.
Zum Bewertungsstichtag 31. März 2026 ergaben sich hierzu keine wesentlichen abweichenden Entwicklungen und es wurde keine erneute Werthaltigkeitsprüfung durchgeführt.
Zum 30. Juni 2026 hat das Management seine Einschätzungen zur weiteren Entwicklung der ZGE CTO aktualisiert. Die für den Werthaltigkeitstest zum 31. Dezember 2025 erstellten Szenarien wurden unter Berücksichtigung des Zeitablaufs angepasst. Die entsprechend gewichteten Cashflows wurden mit dem zum 30. Juni 2026 gültigen Abzinsungssatz nach Steuern von 14,1 % diskontiert, es wurde ein Wachstumsfaktor von 1,0 % angesetzt. Es ergab sich zum 30. Juni 2026 kein Wertberichtigungsbedarf, der erzielbare Betrag lag ausreichend oberhalb des bewertungsrelevanten Buchwerts.
Wesentliche Risiken (Enteignung, Zerstörung, Vertragsbruch) werden weiterhin durch Bundesgarantien zu einem erheblichen Teil abgesichert. Die Absicherung konnte auf mittlerweile zusätzlich gewährte Gesellschafterdarlehen erweitert werden.
Bei anderen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten liegen keine Anhaltspunkte für eine Wertminderung von Vermögenswerten vor, so dass der Vorstand die jeweiligen Wertminderungsberechnungen nicht aktualisiert hat.
3.2 Neue Rechnungslegungsstandards
Die HHLA wendet zum 1. Januar 2026 folgende neue Vorschrift an:
Amendments zu der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Amendments zu IFRS 9 und IFRS 7)
Verträge, die sich auf Natur abhängigen Strom beziehen (Amendments zu IFRS 9 und IFRS 7)
Jährliche Verbesserungen – Volume 11
Aus der Anwendung der genannten neuen Vorschriften ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernzwischenabschluss.
Folgende Änderungen von Standards können für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden. Die HHLA macht hiervon keinen Gebrauch:
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss