5. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
Überarbeitete und neue Standards sowie Interpretationen des IASB/IFRIC, die im Geschäftsjahr erstmals verpflichtend angewendet wurden.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments zu IAS 28
Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
Ziel der im Oktober 2017 veröffentlichten Änderungen ist die Klarstellung, dass ein Unternehmen IFRS 9 Finanzinstrumente unabhängig von der Bilanzierungsmethode auf alle langfristigen Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden hat. Die EU hat mit Verordnung 2019/237 vom 8. Februar 2019 diese Klarstellung in EU-Recht übernommen. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine Auswirkungen aus der Erstanwendung.
IFRS 16 Leasingverträge
Im Januar 2016 veröffentlichte das IASB den Standard IFRS 16 Leasingverträge. Dieser Standard löst den bisher gültigen IAS 17 Leasingverhältnisse ab. Für Leasingnehmer ist es zu wesentlichen Änderungen bei der Bilanzierung gekommen. Grundsätzlich sind nunmehr alle Leasingverträge bilanziell als Nutzungsrecht zu erfassen. Im Hinblick auf die Bilanzierung von Vermögenswerten, die der Konzern als Leasinggeber hält, sind keine Anpassungen aufgrund der Anwendung des neuen Leasingstandards notwendig. Die Neuregelungen sollen zur Verbesserung der Transparenz bei der Finanzberichterstattung beitragen und bestehende Informationsasymmetrien abbauen. Die EU hat durch die Verordnung 2017/1986 vom 31. Oktober 2017 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 1. Januar 2019.
Der HHLA-Konzern hat den Standard für das Geschäftsjahr beginnend ab 1. Januar 2019 angewendet und dabei den modifiziert rückwirkenden Ansatz angewendet. Bei dieser Einführungsmethode sind die Vorjahresvergleichszahlen nicht anzupassen, Umstellungseffekte sind demzufolge grundsätzlich als Anpassung der Gewinnrücklagen zum 1. Januar 2019 dargestellt. Beim modifiziert rückwirkenden Ansatz wird für die Ermittlung der Leasingverbindlichkeit ein Grenzfremdkapitalzinssatz in Höhe von 2,5 % zum 1. Januar 2019 berücksichtigt. Im Inland liegen die Werte für den Grenzfremdkapitalzinssatz in einem Korridor von 0,4 % bis 2,2 %. Der Durchschnittswert für den Grenzfremdkapitalzinssatz im Inland beträgt aufgrund der Wesentlichkeit der längerfristigen Mietverträge 2,0 %. Im Ausland bewegen sich die Werte in einem Korridor von 2,1 % bis 12,7 %. Der Durchschnittswert für den Grenzfremdkapitalzinssatz im Ausland beträgt aufgrund des höheren Anteils von Ländern mit geringeren Finanzierungskosten 3,5 %.
Für eine Vielzahl der Verträge erfasst die HHLA zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die Nutzungsrechte an Leasinggegenständen in Höhe der korrespondierenden Leasingverbindlichkeiten, so dass sich hieraus grundsätzlich keine Eigenkapitaleffekte zum Erstanwendungszeitpunkt ergeben. Aufgrund ihrer wesentlichen Bedeutung werden Nutzungsrechte für vorher als Operating Lease bilanzierte Mietverträge für Flächen im Hamburger Hafen mit dem Buchwert angesetzt, als ob IFRS 16 bereits seit dem Beginn des Leasingverhältnisses angewendet worden wäre. Hieraus ergeben sich wesentliche Umstellungseffekte zum 1. Januar 2019, die als Anpassung der Gewinnrücklagen dargestellt sind.
Die Implementierung des neuen Leasingstandards wurde durch ein konzernübergreifendes Projekt vorgenommen. Die Auswirkungen aus der Erstanwendung auf die Bilanz sind unterhalb dieser Tabelle nachfolgend dargestellt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung wurde der Aufwand aus Operating-Leasingverhältnissen bislang unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen. Seit dem 1. Januar 2019 werden stattdessen Abschreibungen auf das Nutzungsrecht und Zinsaufwendungen für die Leasingverbindlichkeit erfasst. Aus dieser Änderung im Ausweis ergibt sich im Berichtsjahr im Vergleich zum Vorjahr, ein Anstieg des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) um rund 14,4 Mio. €. In der Kapitalflussrechnung gibt es eine Verschiebung zwischen dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit und dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit. Während das EBIT und damit der operative Cashflow angestiegen sind, erhöhten sich die Kapitalabflüsse aus Finanzierungstätigkeit, da höhere Tilgungen von Leasingverbindlichkeiten berücksichtigt wurden.
Amendments zu IFRS 9
Vorzeitige Rückzahlungsoptionen mit negativer Vorfälligkeitsentschädigung
Diese Änderungen zu IFRS 9 veröffentlichte das IASB im Oktober 2017. Sie sollen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auch bei den finanziellen Vermögenswerten, die das Zahlungsstromkriterium (SPPI-Kriterium solely payments of principal and interests) nicht erfüllen, ermöglichen. Es handelt sich dabei um finanzielle Vermögenswerte mit vorzeitigen Rückzahlungsoptionen, bei denen eine Partei bei Kündigung eine angemessene Entschädigung erhält oder zahlt (angemessenes negatives Entgelt). Die EU hat durch die Verordnung 2018/498 vom 22. März 2018 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine Auswirkungen aus der Erstanwendung.
Amendments zu IAS 19
Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen
Nach IAS 19 sind Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen zu bewerten. Die vorliegende Änderung stellt klar, dass nach einem solchen Ereignis der Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Rest der Periode auf Basis aktualisierter Annahmen zu berücksichtigen sind.
Auswirkungen aus der Erstanwendung für den HHLA-Konzernabschluss gab es nicht.
IFRIC 23
Unsicherheit bezüglich ertragsteuerlicher Behandlung
Die im Juni 2017 veröffentlichte Interpretation stellt klar, wie die Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung nach IAS 12 Ertragsteuern vorzunehmen ist. Die Anwendung erfolgt auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze. Die EU hat durch die Verordnung 2018/1595 vom 23. Oktober 2018 diesen Standard in EU-Recht übernommen. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine Auswirkungen aus der Erstanwendung.
Improvements zu IFRS
2015 – 2017 Cycle
Diese Klarstellungen wurden im Dezember 2017 veröffentlicht und gelten für vier Standards.
Nach neuem IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse sind die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, wenn ein Unternehmen Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit beteiligt war, erlangt.
IFRS 11: Erlangt eine Partei an einem Geschäftsbetrieb, an dem sie zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit (joint operation) beteiligt war, gemeinschaftliche Führung (joint control), wird der bisher gehaltene Anteil nicht neu bewertet.
Die Änderungen zu IAS 12 Ertragsteuern befassen sich mit den ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen.
Nach geändertem IAS 23 Fremdkapitalkosten sind bei der Bestimmung des Finanzierungskostensatzes Kosten für Fremdkapital, das speziell im Zusammenhang mit der Beschaffung von qualifizierten Vermögenswerten aufgenommen wurde, bis zu deren Fertigstellung nicht zu berücksichtigen, wenn ein Unternehmen allgemein Mittel für die Beschaffung von qualifizierten Vermögenswerten aufgenommen hat.
Auf den Konzernabschluss ergaben sich aus den genannten Klarstellungen keine wesentlichen Auswirkungen.
Die folgende Tabelle zeigt die Überleitung der Buchwerte von IAS 17 auf IFRS 16:
in T€ |
Buchwerte zum 31. Dezember 2018 |
Umgliederungen |
Anpassungen |
Anpassungen durch IFRS 16 (modifiziert rückwirkend, |
Buchwerte nach IFRS 16 zum 1. Januar 2019 |
|||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
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AKTIVA |
|
|
|
|
|
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Sachanlagen |
|
|
|
|
|
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Grundstücke/Bauten |
453.200 |
- 91.285 |
|
|
361.915 |
|||||||||
Nutzungsrechte – Grundstücke/Bauten |
0 |
91.285 |
341.384 |
161.021 |
593.690 |
|||||||||
Technische Anlagen und Maschinen |
306.095 |
- 14.596 |
|
|
291.499 |
|||||||||
Nutzungsrechte – Technische Anlagen und Maschinen |
0 |
14.596 |
|
208 |
14.804 |
|||||||||
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen |
219.464 |
- 34.525 |
|
|
184.939 |
|||||||||
Nutzungsrechte – Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen |
0 |
34.525 |
|
49.532 |
84.057 |
|||||||||
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau |
81.504 |
|
|
- 9.267 |
72.237 |
|||||||||
Latente Steuern |
82.126 |
|
28.356 |
|
110.482 |
|||||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||||
PASSIVA |
|
|
|
|
|
|||||||||
Eigenkapital |
|
|
|
|
|
|||||||||
Erwirtschaftetes Eigenkapital des Mutterunternehmens |
512.369 |
|
- 55.252 |
1.003 |
458.120 |
|||||||||
Nicht beherrschende Anteile |
- 8.812 |
|
- 4.250 |
|
- 13.062 |
|||||||||
Sonstige langfristige Rückstellungen |
110.138 |
|
|
- 5.920 |
104.218 |
|||||||||
Sonstige langfristige Rückstellungen aus Leasingverhältnissen |
5.920 |
|
|
- 5.920 |
0 |
|||||||||
Langfristige Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Unternehmen und Personen |
104.999 |
|
408.193 |
|
513.192 |
|||||||||
Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre |
2.796 |
|
97.120 |
|
99.916 |
|||||||||
Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen Restlaufzeit über 5 Jahre |
102.203 |
|
311.073 |
|
413.276 |
|||||||||
Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten |
429.886 |
|
|
187.170 |
617.056 |
|||||||||
Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre |
10.839 |
|
|
56.414 |
67.253 |
|||||||||
Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen Restlaufzeit über 5 Jahre |
22.946 |
|
|
130.756 |
153.702 |
|||||||||
Sonstige kurzfristige Rückstellungen |
28.045 |
|
- 1.371 |
- 371 |
26.303 |
|||||||||
Sonstige kurzfristige Rückstellungen aus Leasingverhältnissen |
1.742 |
|
- 1.371 |
- 371 |
0 |
|||||||||
Kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Unternehmen und Personen |
7.940 |
|
22.420 |
|
30.360 |
|||||||||
Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen |
471 |
|
22.420 |
|
22.891 |
|||||||||
Kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten |
82.684 |
|
|
19.612 |
102.296 |
|||||||||
Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen |
5.124 |
|
|
19.612 |
24.736 |
Die Überleitung der außerbilanziellen Leasingverpflichtungen zum 31. Dezember 2018 auf die bilanzierten Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019 stellt sich wie folgt dar:
in T€ |
|
|
---|---|---|
Mindestleasingzahlungen aufgrund unkündbarer Operating-Leasingverhältnisse zum 31. Dezember 2018 |
1.015.936 |
|
Mindestleasingzahlungen der Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-Leasing zum 31. Dezember 2018 |
271.275 |
|
abzüglich Anwendungserleichterung für kurzfristige Leasingverhältnisse |
- 8.214 |
|
abzüglich Anwendungserleichterung für Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte |
- 209 |
|
abzüglich bedingte Mietzahlungen |
- 112.997 |
|
abzüglich Sonstiges |
- 34.535 |
|
Brutto-Leasingverbindlichkeiten nach IFRS 16 zum 1. Januar 2019 |
1.131.256 |
|
abzüglich enthaltener Zinsanteil |
- 349.482 |
|
Leasingverbindlichkeiten nach IFRS 16 zum 1. Januar 2019 |
781.774 |
|
abzüglich Barwert der Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-Leasing nach IAS 17 zum 31. Dezember 2018 |
- 144.379 |
|
Zusätzliche Leasingverbindlichkeiten durch Erstanwendung von IFRS 16 zum 1. Januar 2019 |
637.395 |
Änderungen von Standards, die für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden können. Die HHLA macht hiervon keinen Gebrauch.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS Standards
Im März 2018 hat das IASB das überarbeitete Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung veröffentlicht. Die überarbeitete Fassung beinhaltet umfassende Änderungen des früheren Rahmenkonzeptes. Von den Änderungen betroffen sind IFRS 2, IFRS 3, IFRS 6, IFRS 14, IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und SIC-32. Vom Endorsement-Prozess, der redaktionellen Charakter hat, sind insbesondere Änderungen an den Verweisen innerhalb der oben genannten IFRS betroffen. Die EU hat durch Verordnung 2019/2075 vom 29. November 2019 diese Amendments in EU-Recht übernommen. Die Änderungen sind zum 1. Januar 2020 zu beachten. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IAS 1 und IAS 8
Definition von Wesentlichkeit
Im Oktober 2018 hat das IASB Änderungen bezüglich der Definition der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses und in IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler veröffentlicht. Mit den Änderungen wird in den IFRS ein einheitlicher und genau umrissener Definitionsbegriff der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen geschaffen und durch begleitende Beispiele ergänzt. Die EU hat durch Verordnung 2019/2104 vom 29. November 2019 diese Amendments in EU Recht übernommen. Die Änderungen sind zum 1. Januar 2020 zu beachten. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7
Interest Rate Benchmark-Reform
Im September 2019 veröffentlichte das IASB diese Änderungen um Unsicherheiten im Zusammenhang mit möglichen Auswirkungen der sogenannten IBOR-Reform auf die Finanzberichterstattung zu beseitigen. Insbesondere betreffen diese Änderungen bestimmte Erleichterungen bzgl. der Hedge-Accounting Vorschriften und sind verpflichtend für alle Sicherungsbeziehungen anzuwenden, die von der Reform des Referenzzinssatzes betroffen sind. Zusätzlich sind weitere Angaben darüber vorgesehen, inwieweit die Sicherungsbeziehungen der Unternehmen von den Änderungen betroffen sind. Die EU hat durch Verordnung 2020/34 vom 15. Januar 2020 diese Amendments in EU Recht übernommen. Die Änderungen sind für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Standards und Interpretationen, die vom IASB beschlossen sind, aber von der EU noch nicht übernommen wurden und die die HHLA nicht anwendet.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments zu IFRS 3
Definition eines Geschäftsbetriebs
Das IASB hat im Oktober 2018 eine Änderung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse hinsichtlich der Definition eines Geschäftsbetriebs veröffentlicht. Mit der vorliegenden Änderung stellt das IASB klar, dass ein Geschäftsbetrieb eine Gruppe von Aktivitäten und Vermögenswerten umfasst, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen substantiellen Prozess beinhalten, welche dann zusammen dazu beitragen, dass Leistungen bzw. Ergebnisse (Output) geschaffen werden. Weiterhin wird im Hinblick auf die Leistungen (Output) nun auf die Erbringung von Waren und Dienstleistungen an Kunden abgestellt; der Verweis auf Kostenreduktion entfällt. Die neuen Vorschriften enthalten darüber hinaus auch einen optionalen „Konzentrationstest“, der eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs ermöglichen soll. Die Änderung ist auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 1. Januar 2020 liegt. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IFRS 10 und IAS 28
Verkauf oder Einlage von Vermögenswerten zwischen einem Anleger und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen
Vom IASB wurden im September 2014 Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen verabschiedet. Es erfolgt hierdurch eine Klarstellung in Bezug auf die Erfassung nicht realisierter Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem Joint Venture oder einem assoziierten Unternehmen. Die EFRAG hat im Februar 2015 bekannt gegeben, dass der Indossierungsprozess dieser Änderung aufgrund identifizierter Inkonsistenzen zwischen dem Änderungsstandard und dem bestehenden IAS 28 vorerst ausgesetzt wird. Der Erstanwendungszeitpunkt - bisher 1. Januar 2016 - ist bis zur Beseitigung der Inkonsistenzen auf unbestimmte Zeit verschoben.
Standards und Interpretationen, die keine Relevanz für den Konzernabschluss der HHLA haben.
Standard
Inhalt und Bedeutung
IFRS 17
Versicherungsverträge
International Financial Reporting Standards.
International Financial Reporting Standards.
International Accounting Standards.
International Accounting Standards.