6. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen liegen einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zugrunde. Im Einzelnen werden die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze angewendet.
Immaterielle Vermögenswerte
Immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die Vermögenswerte identifizierbar sind, einen künftigen Nutzenzufluss erwarten lassen und die Anschaffungs- und Herstellungskosten verlässlich ermittelt werden können. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten aktiviert. Immaterielle Vermögenswerte mit einer bestimmbaren Nutzungsdauer werden planmäßig linear über ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Konzern überprüft zu jedem Bilanzstichtag die zugrunde gelegten Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern seiner immateriellen Vermögenswerte mit einer bestimmbaren Nutzungsdauer.
Bei den immateriellen Vermögenswerten mit einer unbestimmten Nutzungsdauer wird ein Werthaltigkeitstest mindestens einmal jährlich durchgeführt. Gegebenenfalls erfolgen Wertanpassungen entsprechend den zukünftigen Erwartungen. Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer lagen im Berichtszeitraum mit Ausnahme der derivativen Geschäfts- oder Firmenwerte nicht vor.
Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte werden mit den Kosten aktiviert, die in der Entwicklungsphase nach dem Zeitpunkt der Feststellung der technologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit bis zur Fertigstellung entstanden sind. Die Herstellungskosten umfassen dabei alle direkt zurechenbaren Kosten der Entwicklungsphase.
Der aktivierte Betrag der Entwicklungskosten wird einmal jährlich auf Wertminderung überprüft, wenn der Vermögenswert noch nicht genutzt wird oder, wenn unterjährig Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen.
in Jahren |
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2020 |
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2019 |
---|---|---|---|---|
Software |
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3 – 10 |
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3 – 10 |
Sachanlagen
Die Bilanzierung von Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die kumulierten Abschreibungen und Wertberichtigungen. Kosten der laufenden Instandhaltung werden sofort aufwandswirksam erfasst. Die Herstellungskosten enthalten neben den Einzelkosten angemessene Anteile der zurechenbaren Fertigungsgemeinkosten. Abbruchverpflichtungen werden in Höhe des Barwerts der Verpflichtung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten berücksichtigt und gleichzeitig in entsprechender Höhe zurückgestellt. Die Neubewertungsmethode kommt im HHLA-Konzern nicht zur Anwendung. Die Buchwerte der Sachanlagen werden auf das Vorliegen einer Wertminderung überprüft, sobald Indikatoren dafür vorliegen, dass der Buchwert eines Vermögenswerts seinen erzielbaren Betrag übersteigt.
Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen nach der linearen Methode über die wirtschaftliche Nutzungsdauer.
Es werden hauptsächlich folgende Nutzungsdauern zugrunde gelegt:
in Jahren |
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2020 |
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2019 |
---|---|---|---|---|
Gebäude und Bauten |
|
10 – 70 |
|
10 – 70 |
Technische Anlagen und Maschinen |
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5 – 25 |
|
5 – 25 |
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
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3 – 20 |
|
3 – 20 |
Fremdkapitalkosten
Fremdkapitalkosten, die gemäß IAS 23 direkt der Anschaffung oder Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugerechnet werden können, werden als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Vermögenswerts aktiviert. Nicht direkt zurechenbare, mit der Aufnahme von Fremdkapital anfallende Kosten werden im Zeitpunkt ihres Anfalls als Aufwand erfasst.
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien umfassen Gebäude, die zur Erzielung von Mieteinnahmen oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten werden und nicht für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen, für Verwaltungszwecke oder für den Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit genutzt werden.
Gemäß IAS 40 werden als Finanzinvestition gehaltene Immobilien zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen angesetzt. Nachträgliche Aufwendungen werden aktiviert, wenn diese zu einer Erhöhung des Nutzungswerts der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie führen. Die für die Abschreibungen zugrunde gelegten Nutzungsdauern entsprechen denen der selbst genutzten Sachanlagen.
Die Zeitwerte dieser Immobilien werden gesondert im Anhang unter Textziffer 24 angegeben.
Die Buchwerte der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien werden auf Wertminderung überprüft, sobald Indikatoren dafür vorliegen, dass der Buchwert eines Vermögenswerts seinen erzielbaren Betrag übersteigt.
Wertminderung von Vermögenswerten
Der Konzern beurteilt an jedem Bilanzstichtag, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte. Liegen solche Anhaltspunkte vor oder ist wie im Falle von Geschäfts- oder Firmenwerten eine jährliche Überprüfung eines Vermögenswerts auf Wertminderung erforderlich, nimmt der Konzern eine Schätzung des erzielbaren Betrags vor. Dieser ermittelt sich als der höhere der beiden Beträge aus dem Zeitwert eines Vermögenswerts abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert. Der erzielbare Betrag ist für jeden einzelnen Vermögenswert zu bestimmen, es sei denn, ein Vermögenswert erzeugt keine Mittelzuflüsse, die weitestgehend unabhängig von denen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind. In diesem Fall ist der erzielbare Betrag der kleinsten zahlungsmittelgenerierenden Einheit (ZGE) zu ermitteln. Übersteigt der Buchwert eines Vermögenswerts seinen erzielbaren Betrag, wird der Vermögenswert als wertgemindert betrachtet und auf seinen erzielbaren Betrag abgeschrieben. Die Ermittlung des erzielbaren Betrags erfolgt bei der HHLA grundsätzlich auf Basis des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten der einzelnen zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder des Vermögenswerts unter Anwendung der Discounted-Cashflow-Methode. Dazu werden die geschätzten künftigen Cashflows unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes nach Steuern, der die aktuellen Markterwartungen hinsichtlich des Zinseffekts und der spezifischen Risiken des Vermögenswerts widerspiegelt, auf ihren Barwert abgezinst.
Die folgende Tabelle zeigt den Abzinsungssatz je zahlungsmittelgenerierenden Einheit:
in % |
|
2020 |
|
2019 |
---|---|---|---|---|
CTT/Rosshafen |
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4,9 |
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5,1 |
HCCR |
|
4,9 |
|
5,1 |
METRANS |
|
5,4 |
|
5,6 |
HHLA TK Estonia |
|
5,6 |
|
5,8 |
Bionic |
|
8,7 |
|
11,7 |
Zur Ermittlung der künftigen Cashflows werden die in der aktuellen Konzernplanung für die nächsten in der Regel fünf Jahre prognostizierten Zahlungsströme herangezogen. Liegen zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung neue Erkenntnisse vor, werden diese berücksichtigt. Dabei kommt im Berichtsjahr ein Wachstumsfaktor von 1,0 % (im Vorjahr: 1,0 %) zur Anwendung. Die Konzernplanung bezieht bei der Prognose der Zahlungsströme neben den künftigen Markt- und Branchenerwartungen auch die Erfahrungen der Vergangenheit mit ein. Im Wesentlichen werden die Cashflows durch die Mengen- und Erlöserwartung sowie durch die Kostenstruktur, die sich durch die erreichte Auslastung unter Berücksichtigung der angewandten Technologie ergibt, bestimmt.
An jedem Berichtsstichtag wird geprüft, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Wertminderungsaufwand, der in früheren Berichtsperioden erfasst worden ist, nicht länger besteht oder sich vermindert haben könnte. Liegt ein solcher Indikator vor, wird der erzielbare Betrag geschätzt. Ein zuvor erfasster Wertminderungsaufwand ist dann aufzuheben, wenn sich seit der Erfassung des letzten Wertminderungsaufwands eine Änderung in den Schätzungen ergeben hat, die bei der Bestimmung des erzielbaren Betrags herangezogen wurden. Wenn dies der Fall ist, ist der Buchwert des Vermögenswerts auf seinen erzielbaren Betrag zu erhöhen. Dieser erhöhte Buchwert darf nicht den Buchwert übersteigen, der sich nach Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen ergeben würde, wenn in den früheren Jahren kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre. Eine solche Wertaufholung ist sofort im Periodenergebnis zu erfassen. Nachdem eine Wertaufholung vorgenommen wurde, ist der Abschreibungsaufwand in künftigen Berichtsperioden anzupassen, um den berichtigten Buchwert des Vermögenswerts, abzüglich eines etwaigen Restbuchwerts, systematisch auf seine Restnutzungsdauer zu verteilen.
Wertaufholungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte werden nicht vorgenommen.
Finanzielle Vermögenswerte
In Abhängigkeit vom Geschäftsmodell, in dessen Rahmen Vermögenswerte gehalten werden, und von der Zusammensetzung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme werden finanzielle Vermögenswerte entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert.
Geschäftsmodelle
Nach IFRS 9 wird zwischen drei Geschäftsmodellen unterschieden:
Halten
Die Zielsetzung dieses Modells besteht darin, die Schuldinstrumente zu halten und die vertraglichen Cashflows (z. B. Zinserträge) zu erwirtschaften und bei Fälligkeit den Nominalwert zu vereinnahmen. Die Folgebewertung in diesem Geschäftsmodell erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode.
Halten und Verkaufen
Werden Schuldinstrumente im Rahmen dieses Geschäftsmodells gehalten, besteht dessen Zielsetzung darin, die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen oder die Schuldinstrumente zu veräußern. Die Schuldinstrumente werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet, Marktwertschwankungen werden erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.
Handel
Werden Schuldinstrumente gehalten, um vorwiegend kurzfristige Kursgewinne zu realisieren, sind sie diesem Geschäftsmodell zuzuordnen. Darüber hinaus werden hierunter auch finanzielle Vermögenswerte erfasst, die nicht den Anforderungen der beiden erst genannten Geschäftsmodelle entsprechen. In der Folge werden die Schuldinstrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.
Charakter der Zahlungsströme
Neben dem Geschäftsmodell sind auch die Charakteristika der vertraglichen Cashflows maßgebend. Diese sollen nur den Zeitwert des Geldes sowie das Kreditrisiko der Gegenpartei widerspiegeln. Erfüllen die Zinszahlungen diese Kriterien nicht, dann werden die betreffenden Schuldinstrumente dem Geschäftsmodell Handel zugeordnet.
Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte
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Geschäftsmodell |
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Bewertungskategorien |
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Finanzielle Vermögenswerte |
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Halten und Verkaufen |
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Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (kein recycling) |
Finanzielle Vermögenswerte |
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Handel |
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Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
Finanzielle Vermögenswerte |
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Halten |
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Fortgeführte Anschaffungskosten |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
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Halten |
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Fortgeführte Anschaffungskosten |
Forderungen gegen nahestehende Unternehmen und Personen |
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Halten |
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Fortgeführte Anschaffungskosten |
Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und kurzfristige Einlagen |
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Halten |
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Fortgeführte Anschaffungskosten |
Wertminderung finanzieller Vermögenswerte
Gemäß IFRS 9 sind nicht mehr nur eingetretene, sondern auch bereits erwartete Verluste zu erfassen, abhängig davon, ob sich das Ausfallrisiko finanzieller Vermögenswerte seit ihrem Zugang wesentlich verschlechtert hat oder nicht. Liegt eine wesentliche Verschlechterung vor und ist das Ausfallrisiko am Stichtag nicht als niedrig einzustufen, sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche erwarteten Verluste über die gesamte Laufzeit zu erfassen. Andernfalls sind nur die über die Laufzeit des Instruments erwarteten Verluste zu berücksichtigen, die aus künftigen, möglichen Verlustereignissen innerhalb der nächsten zwölf Monate resultieren.
Ausnahmeregelungen bestehen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Leasingforderungen. Für diese Vermögenswerte müssen (wenn diese keine wesentlichen Finanzierungskomponenten beinhalten) bzw. dürfen (wenn diese wesentliche Finanzierungskomponenten beinhalten) unabhängig von der Veränderung des Ausfallrisikos sämtliche erwarteten Verluste über die gesamte Laufzeit berücksichtigt werden.
Der Konzern ermittelt an jedem Bilanzstichtag, ob eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts oder eines Portfolios vorliegt. Die ausführliche Beschreibung dieser Vorgehensweise ist in Textziffer 47 dargestellt.
Vorräte
Vorräte umfassen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Leistungen sowie fertige Erzeugnisse und Waren. Der erstmalige Ansatz erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Bewertung zum Bilanzstichtag erfolgt mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert. Die gängigen Verbrauchsfolgeverfahren kommen bei der Bewertung nicht zur Anwendung. Unfertige Leistungen werden über einen durch den jeweiligen Vertrag festgelegten Zeitraum erbracht. Bei der Bestimmung des Leistungsfortschritts werden inputbasierte Methoden verwendet. Demnach erfasst die HHLA Umsätze auf Basis der Anstrengungen oder Inputs des Unternehmens zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung (z.B. aufgewendete Arbeitsstunden und entstandene Kosten) im Verhältnis zu den insgesamt zur Erfüllung dieser Leistungsverpflichtung erwarteten Inputs. Die HHLA erfasst den Erlös einer über einen bestimmten Zeitraum erfüllten Leistungsverpflichtung nur dann, wenn es den Fortschritt im Hinblick auf die vollständige Erfüllung der Leistungsverpflichtung angemessen messen kann.
Verbindlichkeiten
Es sind grundsätzlich alle finanziellen Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten, unter Anwendung der Effektivzinsmethode, bewertet zu klassifizieren. Sobald die HHLA Vertragspartei wird, sind finanzielle Verbindlichkeiten anzusetzen. Die Ausbuchung einer Verbindlichkeit erfolgt im Zuge der Tilgung, des Rückkaufs oder des Schuldenerlasses. Im Zugangszeitpunkt erfolgt die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wobei die Anschaffungskosten den am besten geeigneten Bewertungsmaßstab darstellen. Die Folgebewertung von finanziellen Verbindlichkeiten ist zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode vorzunehmen.
Umschlagmengenabhängiger Ergebnisanteil für einen nicht beherrschenden Gesellschafter
Sachverhalt
Zwischen den Gesellschaften HHLA Container Terminal Altenwerder GmbH, Hamburg und der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, Hamburg besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Auf Basis dieses Vertrages verpflichtet sich die HHLA AG für die Dauer der Laufzeit des Vertrages zur Leistung einer Ausgleichszahlung an den nicht beherrschenden Anteilseigner der CTA-Gruppe. Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt im Wesentlichen in Abhängigkeit von dem Ergebnis und der erbrachten Umschlagmenge. Bei entsprechender Umschlagmenge ist es möglich, dass der Anteil der Ausgleichszahlung am Ergebnis den Anteil übersteigt, der sich gemäß dem Verhältnis an den Geschäftsanteilen des nicht beherrschenden Gesellschafters ergeben würde. Der Ergebnisabführungsvertrag verlängert sich bei nicht erfolgter Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr.
Klassifizierung als zusammengesetztes Finanzinstrument
Der Anteil des nicht beherrschenden Gesellschafters ist aufgrund des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrages als zusammengesetztes Finanzinstrument im Sinne des IAS 32.28 zu klassifizieren, da dieser sowohl eine Fremdkapitalkomponente als auch eine Eigenkapitalkomponente umfasst. Diese Komponenten sind zu trennen und nach ihrer Klassifikation als Eigen- oder Fremdkapital zu bilanzieren.
Zugangsbewertung
Die Ermittlung des auszuweisenden Eigenkapitals bei den nicht beherrschenden Anteilen erfolgte beim erstmaligen Ansatz im Jahr 2010 durch Abzug des beizulegenden Zeitwerts der Fremdkapitalkomponente. Der beizulegende Zeitwert der Fremdkapitalkomponente in Form dieser Ausgleichszahlung ergab sich durch Diskontierung der daraus erwarteten Zahlungsmittelabflüsse während der ursprünglichen Laufzeit des Ergebnisabführungsvertrages.
Die erstmalige Erfassung dieser Fremdkapitalkomponente unter den finanziellen Verbindlichkeiten Textziffer 38 erfolgte erfolgsneutral und reduzierte entsprechend die nicht beherrschenden Anteile im Eigenkapital Textziffer 35.
Bei der Verlängerung des Ergebnisabführungsvertrages tritt eine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichsverpflichtung für das jeweilige Folgejahr hinzu. Im Jahr 2020 wurde der Ergebnisabführungsvertrag nicht gekündigt. Dadurch tritt eine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung für das Jahr 2021 hinzu. Auch diese Verpflichtung ist im Berichtsjahr zu ihrem Zeitwert durch Diskontierung der erwarteten Zahlungsmittelabflüsse erfolgsneutral unter den finanziellen Verbindlichkeiten auszuweisen. Sie mindert entsprechend die nicht beherrschenden Anteile im Eigenkapital.
Folgebewertung
Die finanziellen Verbindlichkeiten, die aus der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung entstehen, werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Änderungen, die sich bei den erwarteten Zahlungsmittelabflüssen ergeben, werden erfolgswirksam erfasst. Die Änderungen ergeben sich durch Anpassung an die tatsächlichen Ergebnisanteile der CTA-Gruppe sowie durch veränderte Einschätzungen zur zukünftigen Entwicklung der CTA-Gruppe. Für die Erfassung der zu erwartenden Ausgleichszahlung im Berichtsjahr für das Jahr 2021 wird bei der Diskontierung ein Zinssatz von 6,72 % (im Vorjahr für das Jahr 2020: 6,73 %) zugrunde gelegt. Der im Berichtsjahr erfolgswirksam erfasste Ertrag in Höhe von 5.909 T€ (im Vorjahr: Aufwand in Höhe von 2.525 T€) wird im Finanzergebnis Textziffer 16 ausgewiesen und wirkt sich ausschließlich auf die nicht beherrschenden Anteile der CTA-Gruppe aus. Dieser Betrag beinhaltet einen Ertrag in Höhe von 7.961 T€ (im Vorjahr: Aufwand in Höhe von 736 T€) durch die Anpassung an den tatsächlichen Ergebnisanteil und einen Aufwand aus der Diskontierung der im Vorjahr erfassten Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.052 T€ (im Vorjahr: 1.789 T€).
in T€ |
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---|---|---|
Stand am 31. Dezember 2009 vor Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags |
|
44.617 |
Stand am 31. Dezember 2018 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ergebnisanteils und der Anpassungen der Ausgleichsverpflichtung |
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- 13.924 |
Tatsächlicher Ergebnisanteil für 2019 |
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35.170 |
Erfolgswirksamer Effekt im Finanzergebnis aufgrund Anpassung der Ausgleichsverpflichtung |
|
- 2.525 |
Sonstige Anpassungen |
|
- 4.696 |
Im Eigenkapital erfasstes Gesamtergebnis |
|
27.949 |
Umgliederung der Ausgleichsverpflichtung für 2020 in die finanziellen Verbindlichkeiten |
|
- 30.492 |
Stand am 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ergebnisanteils und der Anpassungen der Ausgleichsverpflichtung |
|
- 16.467 |
Tatsächlicher Ergebnisanteil für 2020 |
|
24.584 |
Erfolgswirksamer Effekt im Finanzergebnis aufgrund Anpassung der Ausgleichsverpflichtung |
|
5.909 |
Sonstige Anpassungen |
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1.437 |
Im Eigenkapital erfasstes Gesamtergebnis |
|
31.930 |
Umgliederung der Ausgleichsverpflichtung für 2021 in die finanziellen Verbindlichkeiten |
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- 23.377 |
Stand am 31. Dezember 2020 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ergebnisanteils und der Anpassungen der Ausgleichsverpflichtung |
|
- 7.914 |
in T€ |
|
|
---|---|---|
Stand am 31. Dezember 2018 unter Fortführung der Ausgleichsverpflichtung |
|
61.300 |
Zahlung tatsächlicher Ergebnisanteil für 2018 |
|
- 28.656 |
Erfolgswirksamer Effekt im Finanzergebnis aufgrund Anpassung der Ausgleichsverpflichtung |
|
2.525 |
Umgliederung der Ausgleichsverpflichtung für 2020 aus den nicht beherrschenden Anteilen |
|
30.492 |
Stand am 31. Dezember 2019 unter Fortführung der Ausgleichsverpflichtung |
|
65.661 |
Zahlung tatsächlicher Ergebnisanteil für 2019 |
|
- 35.170 |
Erfolgswirksamer Effekt im Finanzergebnis aufgrund Anpassung der Ausgleichsverpflichtung |
|
- 5.909 |
Umgliederung der Ausgleichsverpflichtung für 2021 aus den nicht beherrschenden Anteilen |
|
23.377 |
Stand am 31. Dezember 2020 unter Fortführung der Ausgleichsverpflichtung |
|
47.959 |
Rückstellungen
Eine Rückstellung wird dann gebildet, wenn der Konzern eine gegenwärtige (gesetzliche oder faktische) Verpflichtung aufgrund eines vergangenen Ereignisses besitzt, der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Der Ansatz der Rückstellung erfolgt in Höhe des erwarteten Erfüllungsbetrags, der auch die zukünftigen Preis- und Kostensteigerungen beinhaltet. Sofern der Konzern für eine passivierte Rückstellung zumindest teilweise eine Rückerstattung erwartet (wie z. B. bei einem Versicherungsvertrag), wird die Erstattung als gesonderter Vermögenswert nur dann erfasst, wenn die Erstattung so gut wie sicher ist. Der Aufwand zur Bildung der Rückstellung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der Erstattung ausgewiesen. Ist die Wirkung des Zinseffekts wesentlich, werden langfristige Rückstellungen zu einem Zinssatz vor Steuern abgezinst, der die für die Schuld spezifischen Risiken widerspiegelt. Im Falle einer Abzinsung wird die durch Zeitablauf bedingte Erhöhung der Rückstellungen als Zinsaufwand erfasst.
Pensionen und andere Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Pensionsverpflichtungen
Die Pensionen und ähnliche Verpflichtungen umfassen die Versorgungsverpflichtungen des Konzerns aus leistungsorientierten Altersversorgungssystemen (defined benefit obligation). Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen werden gemäß IAS 19 (revised 2011) nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (projected unit credit method) bewertet. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden nach Berücksichtigung latenter Steuern erfolgsneutral im kumulierten übrigen Eigenkapital erfasst. Der erfolgswirksame Dienstzeitaufwand wird im Personalaufwand ausgewiesen, der Zinsanteil der Rückstellungszuführung im Finanzergebnis.
Zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen werden jährlich versicherungsmathematische Gutachten eingeholt.
Altersteilzeitverpflichtungen
Die in der Freistellungsphase des sogenannten Blockmodells zu zahlenden Arbeitsentgelte werden als Rückstellungen für Altersteilzeit bilanziert. Der Ansatz erfolgt ratierlich über den Zeitraum der aktiven Phase, über den sich der Erfüllungsrückstand aufbaut. Seit dem 1. Januar 2013 werden gemäß IAS 19 (revised 2011) die Rückstellungen für Aufstockungsbeträge nur noch ratierlich über den Zeitraum der abzuleistenden Dienstzeit, die regelmäßig mit Beginn der Passivphase endet, angesammelt.
Zur Bewertung der Verpflichtungen für das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase des Blockmodells und der Aufstockungsbeträge werden jährlich versicherungsmathematische Gutachten eingeholt.
Sofern die Verpflichtungen zur Leistung aufgrund eines Erfüllungsrückstands im Blockmodell oder von Aufstockungsbeträgen erst nach Ablauf von zwölf Monaten fällig werden, werden diese mit dem Barwert angesetzt.
Leasingverhältnisse
Die HHLA wendet IFRS 16 erstmals auf das zum 1. Januar 2019 beginnende Geschäftsjahr an. Ein Leasingverhältnis ist ein Vertrag, der gegen Zahlung eines Entgelts für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung eines identifizierbaren Vermögenswerts berechtigt.
Als Leasingnehmer
Gemäß IFRS 16 bilanziert der Konzern grundsätzlich für alle Leasingverhältnisse in der Bilanz Vermögenswerte für die Nutzungsrechte an den Leasinggegenständen und Verbindlichkeiten für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zu Barwerten. Über die Dauer des Nutzungszeitraums des geleasten Vermögenswerts leistet der Leasingnehmer folgende Zahlungen:
- Feste Zahlungen ohne Leasinganreize;
- Variable Leasingzahlungen die an einen Index oder Zinssatz gekoppelt sind;
- Erwartete Restwertzahlungen aus Restwertgarantien;
- Den Ausübungspreis einer Kaufoption, wenn die Ausübung als hinreichend sicher eingestuft wird;
- Entschädigungszahlungen, die anfallen, wenn der Leasingnehmer eine Kündigungsoption wahrnimmt.
Leasingzahlungen werden mit dem Zinssatz abgezinst, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt, sofern er bestimmbar ist. Andernfalls fließt in die Abzinsung der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers (HHLA-Konzern) ein.
Im Zuge der erstmaligen Bewertung werden Nutzungsrechte am Bereitstellungsdatum zu Anschaffungskosten bewertet. Hierzu zählen:
- Der Betrag aus der erstmaligen Bewertung der Leasingverbindlichkeit;
- Bei oder vor der Bereitstellung geleistete Leasingzahlungen abzüglich erhaltener Leasinganreize;
- Dem Leasingnehmer entstandene anfängliche direkte Kosten;
- Kosten aus Rückbauverpflichtungen.
Basis der Folgebewertung sind die fortgeführten Anschaffungskosten. Die Abschreibungen auf Nutzungsrechte werden dabei linear über die voraussichtliche Nutzungsdauer bzw. über die kürzere Laufzeit des Leasingvertrags erfasst. Leasingverbindlichkeiten werden zu fortgeführten Buchwerten unter Nutzung der Effektivzinsmethode bewertet.
Leasingraten aus kurzfristigen Leasingverhältnissen, Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte sowie variable Leasingzahlungen werden periodengerecht linear als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Als Leasinggeber
Der HHLA-Konzern vermietet Immobilien im und am Hamburger Hafen sowie Bürogebäude und sonstige Gewerbeflächen und Lagerhallen. Die Mietverträge sind als Operating-Leasingverhältnisse zu klassifizieren, da die wesentlichen Risiken und Chancen für die Immobilien bei dem Konzern verbleiben. Die Immobilien werden daher unter den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert.
Mieterträge aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien werden linear über die Laufzeit der Leasingverhältnisse erfasst.
Ertrags- und Aufwandserfassung
Erträge werden erfasst, wenn es wahrscheinlich ist, dass der wirtschaftliche Nutzen an den Konzern fließen wird und die Höhe der Erträge verlässlich bestimmt werden kann. Darüber hinaus müssen zur Realisation der Erträge die folgenden Ansatzkriterien erfüllt sein:
Verkauf von Waren und Erzeugnissen
Anhand eines Fünf-Schritte-Modells, in dem der Vertrag mit einem Kunden, die Leistungsverpflichtung und der Transaktionspreis gewürdigt werden, wird gemäß IFRS 15 bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Umsatzerlöse zu erfassen sind. Das Modell legt fest, dass Umsatzerlöse zum Zeitpunkt des Übergangs der Kontrolle über Güter oder Dienstleistungen vom Unternehmen auf den Käufer mit dem Betrag zu bilanzieren sind, auf den das Unternehmen erwartungsgemäß Anspruch hat (Erlangung der Verfügungsmacht).
Erbringung von Dienstleistungen
Erträge aus Dienstleistungen werden nach Maßgabe des Leistungsfortschritts über einen Zeitraum oder falls nichtzutreffend zu einem Zeitpunkt als Ertrag erfasst. Bei der Erfassung über einen Zeitraum erfolgt die Ermittlung des Leistungsfortschritts nach Maßgabe der bis zum Bilanzstichtag angefallenen Arbeitsstunden als Prozentsatz der für das jeweilige Projekt insgesamt geschätzten Arbeitsstunden. Ist das Ergebnis eines Dienstleistungsgeschäfts nicht verlässlich schätzbar, sind Erträge nur in dem Ausmaß zu erfassen, in dem die angefallenen Aufwendungen erstattungsfähig sind.
Zinsen
Zinserträge und Zinsaufwendungen werden bei Entstehung erfasst.
Dividenden
Erträge werden mit der Entstehung des Rechtsanspruchs des Konzerns auf Zahlung erfolgswirksam erfasst. Davon ausgenommen sind Dividenden, die von nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen ausgeschüttet werden.
Erträge und Aufwendungen
Betriebliche Aufwendungen werden mit Inanspruchnahme der Leistung bzw. zum Zeitpunkt ihrer Verursachung ergebniswirksam erfasst. Erträge und Aufwendungen, die jeweils aus identischen Transaktionen oder Ereignissen resultieren, werden in der gleichen Periode erfasst. Mietaufwendungen werden linear über die Laufzeit der Leasingverhältnisse erfasst.
Zuwendungen der öffentlichen Hand
Zuwendungen der öffentlichen Hand werden erfasst, wenn eine angemessene Sicherheit dafür besteht, dass die Zuwendungen gewährt werden und das Unternehmen die damit verbundenen Bedingungen erfüllt. Im Falle von aufwandsbezogenen Zuwendungen werden diese planmäßig als Ertrag über den Zeitraum erfasst, der erforderlich ist, um sie mit den entsprechenden Aufwendungen, die sie kompensieren sollen, zu verrechnen. Bezieht sich die Zuwendung auf einen Vermögenswert, wird diese grundsätzlich von den Anschaffungskosten des Vermögenswerts abgesetzt und durch eine Verminderung der Abschreibungen über die Nutzungsdauer des betreffenden Vermögenswerts linear erfolgswirksam erfasst. Die Förderbedingungen umfassen u.a. die Verpflichtung, die geförderten Anlagen über eine sogenannte Vorhaltefrist von fünf bis 20 Jahren zu betreiben, bestimmte Betriebsregeln einzuhalten und der fördernden Behörde Nachweise über die Verwendung der Fördermittel zur Verfügung zu stellen.
Für Zuwendungen der öffentlichen Hand besteht in Höhe von 58.601 T€, die im Zeitraum 2001 bis 2020 an die HHLA ausgezahlt wurden, hinreichende Sicherheit, dass sämtliche Förderbedingungen erfüllt sind oder werden. Die Zuwendungen wurden von den Anschaffungskosten der geförderten Investitionen abgesetzt. Im Berichtsjahr flossen 13.416 T€ aus Zuwendungen der öffentlichen Hand an den HHLA-Konzern. Hiervon wurden 8.106 T€ in den sonstigen betrieblichen Erträgen Textziffer 11 ausgewiesen.
Steuern
Laufende Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden
Die laufenden Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden für das Geschäftsjahr und für frühere Perioden sind mit dem Betrag zu bewerten, in dessen Höhe eine Erstattung von den Steuerbehörden bzw. eine Zahlung an die Steuerbehörden erwartet wird. Der Berechnung des Betrags werden die Steuersätze und Steuergesetze zugrunde gelegt, die am Bilanzstichtag gelten.
Latente Steuern
Die Bildung latenter Steuern erfolgt unter Anwendung der bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode auf alle zum Bilanzstichtag bestehenden temporären Differenzen zwischen dem Wertansatz eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld in der Bilanz und dem steuerlichen Wertansatz sowie auf steuerliche Verlustvorträge.
Latente Steuerschulden werden für alle zu versteuernden temporären Differenzen erfasst.
Latente Steueransprüche werden für alle abzugsfähigen temporären Unterschiede und noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge in dem Maße erfasst, in dem es wahrscheinlich ist, dass zu versteuerndes Einkommen verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähigen temporären Differenzen und die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge verwendet werden können.
Der Buchwert der latenten Steueransprüche wird an jedem Bilanzstichtag überprüft und in dem Umfang reduziert, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das der latente Steueranspruch verwendet werden kann. Nicht angesetzte latente Steueransprüche werden an jedem Bilanzstichtag überprüft und in dem Umfang angesetzt, in dem es wahrscheinlich geworden ist, dass ein künftiges zu versteuerndes Ergebnis die Realisierung des latenten Steueranspruchs ermöglicht.
Latente Steueransprüche und -schulden werden anhand der Steuersätze bemessen, deren Gültigkeit für die Periode, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird, erwartet wird. Dabei werden die Steuersätze (und Steuervorschriften) zugrunde gelegt, die zum Bilanzstichtag durch den Gesetzgeber bereits erlassen sind.
Ertragsteuern, die sich auf Posten beziehen, die direkt im Eigenkapital erfasst werden, werden ebenso erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.
Latente Steueransprüche und -schulden werden nur saldiert, sofern sich die latenten Steuern auf Steuern vom Einkommen und Ertrag beziehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden, und die laufenden Steuern gegeneinander verrechnet werden können.
Derivative Finanzinstrumente und Sicherungsgeschäfte
Der Konzern hatte im Berichtszeitraum weder Sicherungsgeschäfte zur Absicherung eines Zeitwerts, noch zur Absicherung der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb getätigt. Auch wurden keine Währungskursgeschäfte, die eine effektive Sicherungsbeziehung bilden, abgeschlossen oder ausgeführt.
International Accounting Standards
International Financial Reporting Standards
In der maritimen Logistik versteht man darunter eine Anlage für den Umschlag von Gütern auf verschiedene Verkehrsträger
Zinserträge – Zinsaufwand +/– Ergebnis der nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen +/– sonstiges Finanzergebnis
International Accounting Standards
International Financial Reporting Standards
Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung und aus erbrachten Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sowie in immaterielle Vermögenswerte