5. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
Überarbeitete und neue Standards sowie Interpretationen des IASB/IFRIC, die im Geschäftsjahr erstmals verpflichtend angewendet wurden.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS Standards
Im März 2018 hat das IASB das überarbeitete Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung veröffentlicht. Die überarbeitete Fassung beinhaltet umfassende Änderungen des früheren Rahmenkonzeptes. Von den Änderungen betroffen sind IFRS 2, IFRS 3, IFRS 6, IFRS 14, IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und SIC-32. Vom Endorsement-Prozess, der redaktionellen Charakter hat, sind insbesondere Änderungen an den Verweisen innerhalb der oben genannten IFRS betroffen. Die EU hat durch Verordnung 2019/2075 vom 29. November 2019 diese Amendments in EU-Recht übernommen. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 1. Januar 2020. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine Auswirkungen aus der Erstanwendung.
Amendments zu IAS 1 und IAS 8
Definition von Wesentlichkeit
Im Oktober 2018 hat das IASB Änderungen bezüglich der Definition der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses und in IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler veröffentlicht. Mit den Änderungen wird in den IFRS ein einheitlicher und genau umrissener Definitionsbegriff der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen geschaffen und durch begleitende Beispiele ergänzt. Die EU hat durch Verordnung 2019/2104 vom 29. November 2019 diese Amendments in EU Recht übernommen. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 1. Januar 2020. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine wesentlichen Veränderungen aus der Erstanwendung.
Amendments zu IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7
Interest Rate
Benchmark-Reform
Im September 2019 veröffentlichte das IASB diese Änderungen um Unsicherheiten im Zusammenhang mit möglichen Auswirkungen der sogenannten IBOR-Reform auf die Finanzberichterstattung zu beseitigen. Insbesondere betreffen diese Änderungen bestimmte Erleichterungen bzgl. der Hedge-Accounting Vorschriften und sind verpflichtend für alle Sicherungsbeziehungen anzuwenden, die von der Reform des Referenzzinssatzes betroffen sind. Zusätzlich sind weitere Angaben darüber vorgesehen, inwieweit die Sicherungsbeziehungen der Unternehmen von den Änderungen betroffen sind. Die EU hat durch Verordnung 2020/34 vom 15. Januar 2020 diese Amendments in EU Recht übernommen. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 1. Januar 2020. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine Auswirkungen aus der Erstanwendung.
Amendments zu IFRS 3
Definition eines Geschäftsbetriebs
Das IASB hat im Oktober 2018 eine Änderung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse hinsichtlich der Definition eines Geschäftsbetriebs veröffentlicht. Mit der vorliegenden Änderung stellt das IASB klar, dass ein Geschäftsbetrieb eine Gruppe von Aktivitäten und Vermögenswerten umfasst, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen substantiellen Prozess beinhalten, welche dann zusammen dazu beitragen, dass Leistungen bzw. Ergebnisse (Output) geschaffen werden. Weiterhin wird im Hinblick auf die Leistungen (Output) nun auf die Erbringung von Waren und Dienstleistungen an Kunden abgestellt; der Verweis auf Kostenreduktion entfällt. Die neuen Vorschriften enthalten darüber hinaus auch einen optionalen „Konzentrationstest“, der eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs ermöglichen soll. Die Änderung ist auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem 1. Januar 2020 liegt. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine Auswirkungen aus der Erstanwendung.
Änderungen von Standards, die für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden können. Die HHLA macht hiervon keinen Gebrauch.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments zu IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16
Interest Rate
Benchmark-Reform –
Phase 2
Die Änderungen der zweiten Phase der IBOR-Reform sollen die Bilanzierenden dabei unterstützen, nützliche Informationen bei den anstehenden Umstellungen im Zusammenhang mit der IBOR-Reform zur Verfügung stellen zu können. Sie ergänzen die Vorgaben der ersten Phase und setzen grundsätzlich beim Ersatz eines Referenzzinssatzes durch einen anderen Referenzzins an. Die EU hat durch Verordnung 2021/25 vom 13. Januar 2021 diese Amendments in EU-Recht übernommen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist gestattet.
Amendment zu IFRS 16
Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16)
Das IASB hat im Mai 2020 eine Änderung an IFRS 16 mit Regelungen zu Covid-19-bezogenen Mietkonzessionen veröffentlicht. Die EU hat durch Verordnung 2020/1434 vom 9. Oktober 2020 dieses Amendment in EU Recht übernommen. Die Änderung befreit den Leasingnehmer bei Inanspruchnahme unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlich befristet von der Beurteilung, ob die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie gewährten Zugeständnisse als Änderung des Leasingverhältnisses anzusehen sind. Damit wird dem Leasingnehmer ermöglicht, diese Mietzugeständnisse nicht nach den Regelungen für Änderungen des Leasingverhältnisses zu bilanzieren, sondern so, als wären es keine Änderungen des Leasingverhältnisses. Die Erleichterung soll dabei lediglich für Mietzugeständnisse gelten, die bis zum 30. Juni 2021 fällige Mietraten reduzieren. Die Bestimmungen der EU-Verordnung sind spätestens ab dem 1. Juni 2020 für am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Standards und Interpretationen, die vom IASB beschlossen sind, aber von der EU noch nicht übernommen wurden und die die HHLA nicht anwendet. Eine frühzeitige Anwendung würde jedoch ein EU-Endorsement voraussetzen.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments zu
IFRS 3
IAS 16
IAS 37
Annual Improvements 2018-2020
Das IASB hat am 14. Mai 2020 ein Paket von eng gefassten Änderungen an drei Standards sowie die jährlichen Verbesserungen verabschiedet, bei denen es sich um Änderungen handelt, die den Wortlaut klarstellen oder geringfügige Folgen, Versehen oder Konflikte zwischen Anforderungen in den Standards korrigieren.
Die Änderungen zu IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse aktualisieren einen Verweis in IFRS 3 auf das Conceptual Framework, ohne die Rechnungslegungsanforderungen für Unternehmenszusammenschlüsse zu ändern.
Die Änderungen zu IAS 16 Sachanlagen untersagen es einem Unternehmen, bei der Ermittlung der Anschaffungskosten von Sachanlagen Beträge abzuziehen, die es durch den Verkauf von Gegenständen erhalten hat, die hergestellt wurden, während das Unternehmen den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch vorbereitet (z.B. Produktmuster). Stattdessen sind solche Verkaufserlöse und die damit verbundenen Kosten ergebniswirksam zu erfassen.
Die Änderungen zu IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen legen fest, welche Kosten ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob ein Vertrag verlustbringend sein wird, einbezieht. Geregelt wird zusätzlich die Definition der Erfüllungskosten (cost of fulfilling).
Die jährlichen Verbesserungen führen zu geringfügigen Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 9 Finanzinstrumente, IAS 41 Landwirtschaft und den zu IFRS 16 Leasingverhältnisse gehörenden erläuternden Beispielen.
Alle Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IAS 1
Darstellung des Abschusses:
Klassifizierung der Verbindlichkeiten als kurzfristig oder langfristig
Das IASB hat am 23. Januar 2020 eng gefasste Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht, um klarzustellen, wie Schulden und andere Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig zu klassifizieren sind. Die Änderungen stellen die bestehenden Anforderungen klar und ändern sie nicht, so dass nicht erwartet wird, dass sie die Jahresabschlüsse von Unternehmen wesentlich beeinflussen. Es kann jedoch zu Umklassifizierungen kommen. Um den Unternehmen Zeit zu geben, sich auf die Änderungen vorzubereiten, hat das IASB das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie hat das IASB am 15. Juli 2020 den Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr verschoben, um den Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung von Klassifizierungsänderungen zu geben. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IAS 1
Darstellung des Abschlusses und IFRS Practice Statement 2:
Angaben zu Rechnungslegungsmethoden
Das IASB hat am 12. Februar 2021 die Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IFRS Practice Statement 2 veröffentlicht. Die Änderung erfordert in Zukunft, dass lediglich die „wesentlichen“ Rechnungslegungsmethoden im Anhang dargestellt werden. Um wesentlich zu sein, muss die Rechnungslegungsmethode mit wesentlichen Transaktionen oder anderen Ereignissen im Zusammenhang stehen und es muss einen Anlass für die Darstellung geben. Die Guidance im Practice Statement 2 wurde entsprechend angepasst. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IAS 8
Rechnungslegungsmethoden, Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler:
Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen
Die vom IASB am 12. Februar 2021 veröffentlichte Änderung an IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler stellt klar, wie Unternehmen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden besser von Schätzungsänderungen abgrenzen können. Dazu wird definiert, dass eine rechnungslegungsbezogene Schätzung immer auf eine Bewertungsunsicherheit einer finanziellen Größe im Abschluss bezogen ist. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendment zu IFRS 16:
Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021
Das IASB hat im Februar 2021 einen Vorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraumes des im Mai 2020 verabschiedeten Amendments zu IFRS 16 bezüglich COVID-19-bezogener Mietkonzessionen herausgegeben, um Leasingnehmern weiterhin die Bilanzierung von Zugeständnissen, wie Stundung der Mietraten oder Mietpreisnachlässe, zu erleichtern, die im direkten Zusammenhang mit dem Ausbruch der Coronavirus-Pandemie gewährt werden. Aufgrund der anhaltenden Coronavirus-Pandemie wird vorgeschlagen, die bisherige Anwendbarkeit auf am oder vor dem 30. Juni 2022 fällige Mietraten zu erweitern. Die Änderungen sollen kurzfristig umgesetzt werden und sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IFRS 10 und IAS 28
Verkauf oder Einlage von Vermögenswerten zwischen einem Anleger und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen
Vom IASB wurden im September 2014 Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen verabschiedet. Es erfolgt hierdurch eine Klarstellung in Bezug auf die Erfassung nicht realisierter Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem Joint Venture oder einem assoziierten Unternehmen. Die EFRAG hat im Februar 2015 bekannt gegeben, dass der Indossierungsprozess dieser Änderung aufgrund identifizierter Inkonsistenzen zwischen dem Änderungsstandard und dem bestehenden IAS 28 vorerst ausgesetzt wird. Der Erstanwendungszeitpunkt – bisher 1. Januar 2016 – ist bis zur Beseitigung der Inkonsistenzen auf unbestimmte Zeit verschoben.
Standards und Interpretationen, die keine Relevanz für den Konzernabschluss der HHLA haben.
Standard
Inhalt und Bedeutung
IFRS 17
Versicherungsverträge
International Financial Reporting Standards
International Financial Reporting Standards
International Accounting Standards
International Accounting Standards