EU-Taxonomie
Zielsetzung der EU-Taxonomie
Die Europäische Union (EU) hat sich als Staatengemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2050 klimaneutral zu werden. Im Rahmen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (EU Action Plan on Sustainable Finance) ist die Umlenkung von Kapitalströmen in nachhaltige Investitionen dabei eine wesentliche Zielsetzung. Zur Unterstützung dieser Zielsetzung ist Mitte 2020 die EU-Taxonomie-Verordnung (Taxonomie-VO) in Kraft getreten, die als einheitliches und rechtsverbindliches Klassifizierungssystem festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten in der EU als „ökologisch nachhaltig“ gelten. Über die Ergebnisse dieser Klassifikation ist unternehmensspezifisch jährlich zu berichten. Im Juni 2021 wurden die finalen Klassifizierungen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten für die ersten beiden der sechs Umweltziele veröffentlicht. In Artikel 9 der Taxonomie-VO werden die folgenden sechs Umweltziele genannt:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die EU hat aktuell für die zwei Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ Vorgaben zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie (EU-Katalog) veröffentlicht. Durch die Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit in den delegierten Rechtsakten ist festgelegt, welche Wirtschaftstätigkeiten grundsätzlich in Betracht gezogen werden können.
Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten
Im Hinblick auf die Klassifizierung einer Wirtschaftstätigkeit als „ökologisch nachhaltig“ im Sinne der EU-Taxonomie ist eine Unterscheidung zwischen Taxonomie-Fähigkeit und Taxonomie-Konformität erforderlich. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Wirtschaftstätigkeit im delegierten Rechtsakt beschrieben und somit Taxonomie-fähig ist. Ausschließlich Taxonomie-fähige Wirtschaftstätigkeiten können bei Erfüllung bestimmter Kriterien als „ökologisch nachhaltig“ gelten. Entsprechend ist im zweiten Schritt zu evaluieren, ob die genannten technischen Bewertungskriterien erfüllt sind, um als Taxonomie-konform klassifiziert zu werden.
Für das Berichtsjahr 2021 sind gemäß einer von der EU gewährten Erleichterung lediglich die Anteile der Taxonomie-fähigen und nicht Taxonomie-fähigen Wirtschaftstätigkeiten an den Umsatzerlösen sowie den Investitionen und Betriebsausgaben offenzulegen. In diese Betrachtung werden grundsätzlich alle vollkonsolidierten Konzerngesellschaften einbezogen.
Definition der Umsatzerlöse nach Taxonomie-VO
Die Umsatzerlöse umfassen die gemäß International Accounting Standard (IAS) 1, Paragraf 82(a) in der Fassung der Verordnung (EG)Nr. 1126/2008 ausgewiesenen Einnahmen.
Definition der Investitionsausgaben (CapEx) nach Taxonomie-VO
Basis der Investitionsausgaben sind die Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des betrachteten Geschäftsjahres vor Abschreibungen und etwaigen Neubewertungen für das betreffende Geschäftsjahr und ohne Änderungen des beizulegenden Zeitwerts. Außerdem umfassen sie auch Zugänge zu Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren (Anwendung von IFRS (IAS 16, 38, 40, 41, IFRS 16) sowie nationalen Rechnungslegungsmethoden). Erworbene Firmenwerte werden dabei nicht berücksichtigt. Investitionen in langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung oder zur Ausschüttung klassifiziert sind, werden nur bis zum erstmaligen Zeitpunkt der entsprechenden Klassifikation berücksichtigt.
Definition der Betriebsausgaben (OpEx) nach Taxonomie-VO
Die Basis für die Betriebsausgaben stellen die direkten, nicht aktivierten Kosten für Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristige Leasingverhältnisse (Short-Term-Leasing), Wartung und Instandhaltung sowie alle anderen direkten Ausgaben für die laufende Instandhaltung von Sachanlagen durch das Unternehmen oder durch Dritte dar, die notwendig sind, um die fortlaufende und wirksame Funktionsfähigkeit dieser Anlagen zu gewährleisten.
Taxonomie-fähige Wirtschaftstätigkeiten des HHLA-Konzerns
Analyse der Wirtschaftsaktivitäten
Aufgrund von § 289b (1) HGB ist die Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) dazu verpflichtet, die Regulatorik der Taxonomie-VO anzuwenden. Gemäß § 315e Abs. 1 HGB ist der Konzernabschluss der HHLA zum Abschlussdatum nach den IFRS aufgestellt worden. Die für die Berechnung der jeweiligen Kennzahl zu den Umsatzerlösen (Umsatz-Kennzahl), Investitionen (CapEx-Kennzahl) und Betriebsausgaben (OpEx-Kennzahl) genutzten Beträge basieren entsprechend auf den im Konzernabschluss berichteten Zahlen.
Die Taxonomie-fähigen Wirtschaftstätigkeiten für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ finden sich in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Wirtschaftstätigkeiten der HHLA, die als Taxonomie-fähig bestimmt wurden, sind dem Umweltziel Klimaschutz zuzuordnen und konzentrieren sich auf:
- 6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr
- 6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr
- 6.14 Schienenverkehrsinfrastruktur
- 6.16 Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt
- 7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden
Die Taxonomie-fähigen Aktivitäten des Containertransports mit der Bahn und dem Lkw einschließlich der Inlandterminals werden von den Intermodalgesellschaften der HHLA durchgeführt.
Auch die wirtschaftlichen Aktivitäten des Konzerns im Bereich Containerumschlag und der Betrieb von HHLA-Seehafenterminals wurden als Taxonomie-fähig klassifiziert, da diese Aktivitäten einen CO2-armen Seetransport ermöglichen.
Im Bereich Immobilien wurde das Eigentum bzw. der Erwerb von Eigentum als Taxonomie-fähig klassifiziert. Bei den im Eigentum der HHLA stehenden vermieteten Immobilien handelt es sich hauptsächlich um die historische Speicherstadt und den Fischmarkt Hamburg.
Als nicht Taxonomie-fähig wurden im Wesentlichen Tätigkeiten in den Bereichen Beratung, Automatisierung, Containerreparatur und Projektlogistik eingestuft.
Kennzahlenerhebung
Basierend auf dieser vollständigen Analyse der Wirtschaftsaktivitäten erfolgt die Angabe des Anteils der Taxonomie-fähigen Umsatzerlöse, Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) der HHLA an den jeweiligen Gesamtsummen des Geschäftsjahres 2021. Im Zuge der Kennzahlenerhebung wurden bzgl. der Berücksichtigung einzelner Wirtschaftstätigkeiten Wesentlichkeitsgrenzen festgelegt.
zum 31.12.2021 |
|
Taxonomie-fähig |
|
Nicht Taxonomie-fähig |
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Umsatzerlöse |
|
96,0 % |
|
4,0 % |
Investitionen (CapEx) |
|
92,4 % |
|
7,6 % |
Betriebsausgaben (OpEx) |
|
92,3 % |
|
7,7 % |
Die ermittelten Kennzahlen zeigen, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten der HHLA einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten können.
Ab dem Geschäftsjahr 2022 werden noch weitergehende Analysen zur Erfüllung bestimmter Kriterien in Bezug auf die identifizierten Wirtschaftstätigkeiten notwendig. Hierzu zählt neben der Evaluierung hinsichtlich der Konformitätskriterien auch die Beurteilung, ob die Taxonomie-fähigen Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu einem von der Taxonomie-VO definierten Umweltziel leisten und ob kein anderes Umweltziel wesentlich beeinträchtigt ist. Zudem muss die Erfüllung von sozialen Mindeststandards entsprechend den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, ILO-Kernarbeitsnormen und der Internationalen Menschenrechtscharta sichergestellt werden.
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sowie in immaterielle Vermögenswerte
Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung und aus erbrachten Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer
International Accounting Standards
International Financial Reporting Standards
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sowie in immaterielle Vermögenswerte