5. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
Überarbeitete und neue Standards sowie Interpretationen des IASB/IFRIC, die im Geschäftsjahr erstmals verpflichtend angewendet wurden.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Die Änderungen der zweiten Phase der IBOR-Reform sollen die Bilanzierenden dabei unterstützen, nützliche Informationen bei den anstehenden Umstellungen im Zusammenhang mit der IBOR-Reform zur Verfügung stellen zu können. Sie ergänzen die Vorgaben der ersten Phase und setzen grundsätzlich beim Ersatz eines Referenzzinssatzes durch einen anderen Referenzzins an. Die EU hat durch Verordnung 2021/25 vom 13. Januar 2021 diese Amendments in EU-Recht übernommen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine Auswirkungen aus der Erstanwendung.
Amendments zu IFRS 4 Verlängerung der zeitlich befristeten Ausnahme zur Nichtanwendung des IFRS 9
Diese am 16. Dezember 2020 in EU-Recht übernommene Änderung des IFRS 4 erlaubt es Versicherungsgruppen, die erstmalige Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente um ein weiteres Jahr auf den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 17 Versicherungsverträge aufzuschieben. Die Ausnahme wurde gewährt, um bilanzielle Verwerfungen zwischen Aktiv- und Passivseite in den Bilanzen der Versicherer (accounting mismatch) zu verhindern. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine Auswirkungen aus der Erstanwendung.
Amendment zu IFRS 16:
Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021
Das IASB hat im Februar 2021 einen Vorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraumes des im Mai 2020 verabschiedeten Amendments zu IFRS 16 bezüglich COVID-19-bezogener Mietkonzessionen herausgegeben, um Leasingnehmern weiterhin die Bilanzierung von Zugeständnissen, wie Stundung der Mietraten oder Mietpreisnachlässe, zu erleichtern, die im direkten Zusammenhang mit dem Ausbruch der Coronavirus-Pandemie gewährt werden. Aufgrund der anhaltenden Coronavirus-Pandemie wird vorgeschlagen, die bisherige Anwendbarkeit auf am oder vor dem 30. Juni 2022 fällige Mietraten zu erweitern. Die Änderungen sollen kurzfristig umgesetzt werden und sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen, anzuwenden. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine Auswirkungen aus der Erstanwendung.
Änderungen von Standards, die für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden können. Die HHLA macht hiervon keinen Gebrauch. Die Auswirkungen auf den Konzernabschluss wären unwesentlich.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments zu
IFRS 3
IAS 16
IAS 37
Annual Improvements
2018-2020
Das IASB hat am 14. Mai 2020 ein Paket von eng gefassten Änderungen an drei Standards sowie die jährlichen Verbesserungen verabschiedet, bei denen es sich um Änderungen handelt, die den Wortlaut klarstellen oder geringfügige Folgen, Versehen oder Konflikte zwischen Anforderungen in den Standards korrigieren.
Die Änderungen zu IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse aktualisieren einen Verweis in IFRS 3 auf das Conceptual Framework, ohne die Rechnungslegungsanforderungen für Unternehmenszusammenschlüsse zu ändern.
Die Änderungen zu IAS 16 Sachanlagen untersagen es einem Unternehmen, bei der Ermittlung der Anschaffungskosten von Sachanlagen Beträge abzuziehen, die es durch den Verkauf von Gegenständen erhalten hat, die hergestellt wurden, während das Unternehmen den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch vorbereitet (z.B. Produktmuster). Stattdessen sind solche Verkaufserlöse und die damit verbundenen Kosten erfolgswirksam zu erfassen.
Die Änderungen zu IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen legen fest, welche Kosten ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob ein Vertrag verlustbringend sein wird, einbezieht. Geregelt wird zusätzlich die Definition der Erfüllungskosten (cost of fulfilling).
Die jährlichen Verbesserungen führen zu geringfügigen Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 9 Finanzinstrumente, IAS 41 Landwirtschaft und den zu IFRS 16 Leasingverhältnisse gehörenden erläuternden Beispielen.
Alle Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
IFRS 17 Versicherungsverträge inkl. Amendments zu IFRS 17
Die Europäische Union hat am 23. November 2021 die Verordnung zur Änderung an IFRS 17 Versicherungsverträge einschließlich der Änderungen vom 25. Juni 2020 veröffentlicht und somit übernommen. Hiernach sind die Unternehmen für Verträge mit einer Überschussbeteiligung wahlweise von der Anwendung von IFRS 17.22 befreit. IFRS 17 in seiner geänderten Fassung sowie die damit einhergehenden Änderungen an diversen anderen IFRS-Standards sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Standards und Interpretationen, die vom IASB beschlossen sind, aber von der EU noch nicht übernommen wurden und die die HHLA nicht anwendet. Eine frühzeitige Anwendung würde jedoch ein EU-Endorsement voraussetzen.
Standard
Inhalt und Bedeutung
Amendments zu IAS 1
Darstellung des Abschlusses:
Klassifizierung der Verbindlichkeiten als
kurzfristig oder langfristig
Das IASB hat am 23. Januar 2020 eng gefasste Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht, um klarzustellen, wie Schulden und andere Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig zu klassifizieren sind. Die Änderungen stellen die bestehenden Anforderungen klar und ändern sie nicht, so dass nicht erwartet wird, dass sie die Jahresabschlüsse von Unternehmen wesentlich beeinflussen. Es kann jedoch zu Umklassifizierungen kommen. Um den Unternehmen Zeit zu geben, sich auf die Änderungen vorzubereiten, hat das IASB das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie hat das IASB am 15. Juli 2020 den Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr verschoben, um den Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung von Klassifizierungsänderungen zu geben. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IAS 1
Darstellung des Abschlusses
und IFRS Practice Statement 2: Angaben zu Rechnungslegungsmethoden
Das IASB hat am 12. Februar 2021 die Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IFRS Practice Statement 2 veröffentlicht. Die Änderung erfordert in Zukunft, dass lediglich die „wesentlichen“ Rechnungslegungsmethoden im Anhang dargestellt werden. Um wesentlich zu sein, muss die Rechnungslegungsmethode mit wesentlichen Transaktionen oder anderen Ereignissen im Zusammenhang stehen und es muss einen Anlass für die Darstellung geben. Die Guidance im Practice Statement 2 wurde entsprechend angepasst. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler:
Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen
Die vom IASB am 12. Februar 2021 veröffentlichte Änderung an IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler stellt klar, wie Unternehmen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden besser von Schätzungsänderungen abgrenzen können. Dazu wird definiert, dass eine rechnungslegungsbezogene Schätzung immer auf eine Bewertungsunsicherheit einer finanziellen Größe im Abschluss bezogen ist. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IAS 12 Ertragsteuern:
Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction
(Änderungen an IAS 12)
Das IASB hat am 7. Mai 2021 eng begrenzte Änderungen an IAS 12 veröffentlicht und reagiert damit auf bestehende Unsicherheiten bei der Bilanzierung von latenten Steuern im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Entsorgungs- bzw. Wiederherstellungsverpflichtungen (Decommissioning obligations). Die Änderungen führen dazu, dass latente Steuern zum Beispiel auf beim Leasingnehmer bilanzierte Leasingverhältnisse und auf Entsorgungs- bzw. Wiederherstellungsverpflichtungen anzusetzen sind. Die Änderungen sind für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Amendments zu IFRS 17 Versicherungsverträge:
Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen
Das IASB hat am 9. Dezember 2021 die Änderungen an IFRS 17 zur Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen veröffentlicht. Die geringfügige Änderung an IFRS 17 führt die Möglichkeit ein, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen sog. „classification overlay approach“ anzuwenden. Damit können die Vergleichsinformationen zu den Finanzinstrumenten im Jahr vor der erstmaligen Anwendung des IFRS 17 aussagekräftiger gemacht werden. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
International Financial Reporting Standards
International Accounting Standards
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