34. Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte
Es bestanden weder im Berichtsjahr noch im Vorjahr zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte.
Es bestanden weder im Berichtsjahr noch im Vorjahr zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte.