Geschäftsbericht 2022

Analyse der Wirtschaftsaktivitäten der HHLA

Prüfung mit begrenzter Sicherheit

Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten

Die Definitionen der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten („eligibility“) für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ finden sich in den Anhängen der Delegierten Verordnung der EU-Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852.

Nach Prüfung der Definitionen der Wirtschaftstätigkeiten nach der Delegierten Verordnung sind die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten der HHLA dem Umweltziel „Klimaschutz“ zuzuordnen:

Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten

Umweltziel

 

Klassifizierung nach Taxonomie-VO

 

Tätigkeit des HHLA-Konzerns

Klimaschutz

 

6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr

 

Schienengebundener Containertransport mit Zügen

Klimaschutz

 

6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr

 

Straßengebundener Containertransport mit Lkw

Klimaschutz

 

6.14 Schienenverkehrsinfrastruktur

 

Betrieb von Inlandterminals für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern

Klimaschutz

 

6.16 Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt

 

Betrieb von Seehafenterminals für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern

Klimaschutz

 

7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden

 

Eigentum und Vermietung von Immobilien

Die taxonomiefähigen Aktivitäten des Containertransports mit der Bahn und dem Lkw einschließlich der Inlandterminals werden von den Intermodalgesellschaften der HHLA durchgeführt.

Auch die wirtschaftlichen Aktivitäten des Konzerns im Bereich Containerumschlag und der Betrieb von HHLA-Seehafenterminals wurden als taxonomiefähig klassifiziert, da diese Aktivitäten einen CO2-armen Seetransport ermöglichen.

Im Bereich Immobilien wurde das Eigentum bzw. der Erwerb von Eigentum als taxonomiefähig klassifiziert. Bei den im Eigentum der HHLA stehenden vermieteten Immobilien handelt es sich hauptsächlich um die historische, denkmalgeschützte und zum UNESCO-Weltkulturerbe zählende Hamburger Speicherstadt und den Fischmarkt Hamburg.

Als nicht taxonomiefähig wurden im Wesentlichen Tätigkeiten in den Bereichen Beratung, Automatisierung, Containerreparatur und Projektlogistik eingestuft.

Die HHLA ist nicht im Bereich der Wirtschaftsaktivitäten nach Punkt 4.26-4.31 des ergänzenden delegierten Rechtsakts EU 2022/1214 (Gas und Nuklear Rechtsakt) tätig. Daher finden die entsprechenden Vorlagen aus dem genannten delegierten Rechtsakt keine Anwendung.

Prüfung der Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten

Die Prüfung der Taxonomiekonformität („alignment“) wurde in einem dreistufigen Prozess durchgeführt:

  1. die Prüfung eines wesentlichen Beitrags zum Umweltziel „Klimaschutz“;
  2. die Prüfung der Nicht-Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele und
  3. die Prüfung der Einhaltung der Mindestschutzkriterien.

Wesentlicher Beitrag zum Umweltziel „Klimaschutz“

Die Definitionen der entsprechenden technischen Bewertungskriterien für das Umweltziel „Klimaschutz“ sind den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 zu entnehmen. Diese dienten als Grundlage der Prüfung.

Jede als taxonomiefähig identifizierte Wirtschaftstätigkeit der HHLA wurde auf die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz überprüft. Die Wirtschaftstätigkeit „6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ leistet einen wesentlichen Beitrag, da die Züge und Güterwagen, die die HHLA einsetzt, weitgehend keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen. Die Wirtschaftstätigkeiten „6.14 Schienenverkehrsinfrastruktur und „6.16 Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt“ ermöglichen die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Für die Ergebnisse siehe Meldebögen zur EU-Taxonomie

Nicht-Beeinträchtigung der Umweltziele

Die Definitionen der entsprechenden DNSH-Kriterien für das Umweltziel „Klimaschutz“ finden sich ebenfalls in den Anhängen und Anlagen der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 inklusive deren Anlagen.

Die Überprüfung der DNSH-Kriterien wurde auf Ebene der Wirtschaftstätigkeiten durchgeführt. Der Intermodalbereich der HHLA mit seinem umfassenden Terminalnetzwerk in Zentral- und Osteuropa führte zu umfangreichen Untersuchungen der technischen Bewertungskriterien auf Standortebene, gleiches gilt für die Seehafenterminals. Die Erfüllung der DNSH-Kriterien wird durch die Einhaltung europäischer und nationaler Gesetze, sowie zum Beispiel freiwilliger Umweltmanagementzertifizierungen sichergestellt. Die robuste Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung wurde auf Basis der aktuellsten, verfügbaren Klimadaten (unter Verwendung der RCP-Szenarien 2.6, 4.5 und 8.5) und auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt. Für die Ergebnisse siehe Meldebögen zur EU-Taxonomie. Für die Ergebnisse der robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung siehe Risiko- und Chancenmanagement.

Einhaltung der Mindestschutzkriterien

Die Mindestschutzkriterien sind in Artikel 18 der Taxonomie-VO geregelt und beziehen sich auf die Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind sowie auf die Internationale Charta der Menschenrechte.

Die taxonomiefähigen Tätigkeiten der HHLA beschränken sich auf Europa. Über 95 % der Lieferanten der HHLA kommen aus Staaten der Europäischen Union, in denen die Einhaltung von Menschenrechten und den weiteren, in den Mindestschutzkriterien genannten Bereichen, durch lokale und europäische Gesetze geregelt ist. Wichtige Aspekte der internationalen Standards in den vorgenannten Richtlinien und Normen sind beispielsweise in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, insbesondere das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Zudem sind im Unionsrecht in vielen Fällen strengere Anforderungen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit sowie soziale Nachhaltigkeit verankert.

Als verantwortungsvoll agierendes Unternehmen gehört ein von Rechtmäßigkeit und Integrität geleitetes Handeln zum Grundverständnis der HHLA. Die HHLA hält sich nicht nur an die geltenden Gesetze, sondern achtet insbesondere auch die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Prinzipien und Standards. Daran angelehnt legen konzerninterne Dokumente und Maßnahmen die Leitlinien der Aktivitäten verbindlich fest und unterstützen somit die Achtung und Einhaltung der sich aus Artikel 18 Taxonomie-VO ergebenden wesentlichen Kriterien-Bereiche:

  • Menschenrechte, einschließlich Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Bestechung/Korruption
  • Besteuerung
  • Fairer Wettbewerb

Die Einhaltung der Mindestschutzkriterien wurde auf Konzernebene bewertet, um die Einhaltung dieser Anforderungen auf der Ebene der wirtschaftlichen Tätigkeit zu prüfen. Hintergrund ist, dass die entsprechenden Managementsysteme auf Konzernebene verankert sind und somit für alle Geschäftstätigkeiten gelten. Compliance

Nach Überprüfung aller zuvor genannten Kriterien des Mindestschutzes sind keine Abweichungen festzustellen. Die implementierten Management- und Präventionssysteme stellen die Einhaltung von Artikel 18 sicher, so dass die Einhaltung der Mindestschutzkriterien im Sinne der Taxonomie-VO bestätigt wurde.

Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten

Die Wirtschaftstätigkeiten der HHLA, die als taxonomiekonform identifiziert wurden, konzentrieren sich auf:

Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten

Umweltziel

 

Klassifizierung nach Taxonomie-VO

 

Tätigkeit des HHLA-Konzerns

Klimaschutz

 

6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr

 

Elektrifizierter schienengebundener Containertransport mit Zügen

Klimaschutz

 

6.14 Schienenverkehrsinfrastruktur

 

Betrieb von Inlandterminals für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern

Klimaschutz

 

6.16 Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt

 

Betrieb von Seehafenterminals für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern

Der Containertransport mit der Bahn, der mit elektrisch betriebenen Lokomotiven durchgeführt wird und nicht dem Transport von fossilen Brennstoffen dient, wurde als taxonomiekonform klassifiziert. Die Tätigkeit „6.14 Schienenverkehrsinfrastruktur“ (Inlandterminals) sowie der Güterumschlag auf Seehafenterminals im Rahmen der Tätigkeit „6.16 Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt“ wurden als taxonomiekonform klassifiziert. Diese drei Tätigkeiten entsprechen den technischen Bewertungskriterien.

Taxonomiefähige, aber nicht -konforme Wirtschaftstätigkeiten

Taxonomiefähige, aber nicht -konforme Wirtschaftstätigkeiten

Umweltziel

 

Klassifizierung nach Taxonomie-VO

 

Tätigkeit des HHLA-Konzerns

Klimaschutz

 

6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr

 

Dieselbetriebener schienengebundener Containertransport mit Zügen

Klimaschutz

 

6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr

 

Straßengebundener Containertransport mit Lkw

Klimaschutz

 

7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden

 

Eigentum und Vermietung von Immobilien

Als taxonomiefähig, aber nicht taxonomiekonform wurden geringe Anteile der Tätigkeit „6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ bewertet. Hierbei handelt es sich um Gütertransporte wie Rangierfahrten, die auf nicht elektrifizierten Schienentrassen von dieselbetriebenen Lokomotiven durchgeführt werden.

Als taxonomiefähig, aber nicht taxonomiekonform wurde die Tätigkeit „6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr“ bewertet.

Die technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-VO ermöglichen es der HHLA nicht, den durch Lkws durchgeführten Containertransport im Straßenverkehr als taxonomiekonform zu bewerten. Hauptgrund ist der noch ausstehende Markthochlauf für emissionsarme oder emissionsfreie Sattelzugmaschinen.

Als taxonomiefähig, aber nicht taxonomiekonform wurde die Tätigkeit „7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ bewertet.

Die technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-VO ermöglichen es nicht, den Immobilienbereich der HHLA, der im Wesentlichen aus den historischen, denkmalgeschützten und zum UNESCO-Weltkulturerbe zählenden Gebäuden der Hamburger Speicherstadt besteht, als taxonomiekonform zu bewerten. Bei energetischen Maßnahmen sind daher stets die Anforderungen des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Die HHLA arbeitet an energieeffizienzsteigernden Projekten, die durch denkmalgerechte und bautechnische Innovationen erreicht werden sollen. Für die Ergebnisse siehe Meldebögen zur EU-Taxonomie.

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