Rahmen und Anwendung der EU-Taxonomie
Zielsetzung der EU-Taxonomie
Die Europäische Union (EU) hat sich als Staatengemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2050 klimaneutral zu werden. Im Rahmen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (EU Action Plan on Sustainable Finance) ist die Umlenkung von Kapitalströmen in nachhaltige Investitionen dabei eine wesentliche Zielsetzung. Zur Unterstützung dieser Zielsetzung ist Mitte 2020 die EU-Taxonomie-Verordnung (Taxonomie-VO) in Kraft getreten, die als einheitliches und rechtsverbindliches Klassifizierungssystem festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten in der EU als „ökologisch nachhaltig“ gelten. Über die Ergebnisse dieser Klassifikation ist unternehmensspezifisch jährlich zu berichten. Im Juni 2021 wurden die finalen Klassifizierungen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten für die ersten beiden der sechs Umweltziele veröffentlicht. In Artikel 9 der Taxonomie-VO werden die folgenden sechs Umweltziele genannt:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die EU hat aktuell für die zwei Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ Vorgaben zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie (EU-Katalog) veröffentlicht. Durch die Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit in den delegierten Rechtsakten ist festgelegt, welche Wirtschaftstätigkeiten grundsätzlich in Betracht gezogen werden können.
Definition von nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten
Im Hinblick auf die Klassifizierung einer Wirtschaftstätigkeit als „ökologisch nachhaltig“ im Sinne der EU-Taxonomie ist eine Unterscheidung zwischen Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität erforderlich. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Wirtschaftstätigkeit im delegierten Rechtsakt beschrieben und somit taxonomiefähig ist. Ausschließlich taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten können dann als taxonomiekonform und somit nachhaltig ausgewiesen werden. Dazu müssen diese Wirtschaftstätigkeiten drei Bedingungen erfüllen: Sie müssen einen Beitrag zu einem der sechs Umweltziel leisten und dürfen keines der Umweltziele erheblich beeinträchtigen, diese also negativ beeinflussen. Darüber hinaus müssen diese Aktivitäten vorgegebene Mindestschutzkriterien erfüllen, wie beispielsweise die Einhaltung von Menschenrechten.
Anwendung der EU-Taxonomie
Aufgrund von § 315b (1) HGB und Art. 8 (1) Taxonomie-VO ist die HHLA dazu verpflichtet, die Regulatorik der Taxonomie-VO anzuwenden. Nach Vorgaben der Taxonomie-VO wurden im Berichtsjahr 2021 bereits die Anteile der taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten an den Umsatzerlösen sowie den Investitionen und Betriebsausgaben berichtet. Für das Berichtsjahr 2022 sind erstmalig die Anteile der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen. In diese Betrachtung werden grundsätzlich alle vollkonsolidierten Konzerngesellschaften der HHLA einbezogen.