Geschäftsbericht 2022

5. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

Überarbeitete und neue Standards sowie Interpretationen des IASB/IFRIC, die im Geschäftsjahr erstmals verpflichtend angewendet wurden. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen aus der Erstanwendung.

Amendments zu IFRS 3, IAS 16, IAS 37, Annual Improvements 2018-2020

Das IASB hat am 14. Mai 2020 ein Paket von eng gefassten Änderungen an drei Standards sowie die jährlichen Verbesserungen verabschiedet, bei denen es sich um Änderungen handelt, die den Wortlaut klarstellen oder geringfügige Folgen, Versehen oder Konflikte zwischen Anforderungen in den Standards korrigieren.

  • Die Änderungen zu IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse aktualisieren einen Verweis in IFRS 3 auf das Conceptual Framework, ohne die Rechnungslegungsanforderungen für Unternehmenszusammenschlüsse zu ändern.
  • Die Änderungen zu IAS 16 Sachanlagen untersagen es einem Unternehmen, bei der Ermittlung der Anschaffungskosten von Sachanlagen Beträge abzuziehen, die es durch den Verkauf von Gegenständen erhalten hat, die hergestellt wurden, während das Unternehmen den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch vorbereitet (z. B. Produktmuster). Stattdessen sind solche Verkaufserlöse und die damit verbundenen Kosten erfolgswirksam zu erfassen.
  • Die Änderungen zu IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen legen fest, welche Kosten ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob ein Vertrag verlustbringend sein wird, einbezieht. Geregelt wird zusätzlich die Definition der Erfüllungskosten (cost of fulfilling).
  • Die jährlichen Verbesserungen führen zu geringfügigen Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 9 Finanzinstrumente, IAS 41 Landwirtschaft und den zu IFRS 16 Leasingverhältnisse gehörenden erläuternden Beispielen.

Alle Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Änderungen von Standards, die für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden können. Die HHLA macht hiervon keinen Gebrauch. Die Auswirkungen auf den Konzernabschluss wären unwesentlich.

  • IFRS 17 Versicherungsverträge inkl. Amendments zu IFRS 17
    Die Europäische Union hat am 23. November 2021 die Verordnung zur Änderung an IFRS 17 Versicherungsverträge einschließlich der Änderungen vom 25. Juni 2020 veröffentlicht und somit übernommen. Hiernach sind die Unternehmen für Verträge mit einer Überschussbeteiligung wahlweise von der Anwendung von IFRS 17.22 befreit. IFRS 17 in seiner geänderten Fassung sowie die damit einhergehenden Änderungen an diversen anderen IFRS-Standards sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
  • Amendments zu IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler: Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen
    Die vom IASB am 12. Februar 2021 herausgegebene Änderung an IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler stellt klar, wie Unternehmen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden besser von Schätzungsänderungen abgrenzen können. Dazu wird definiert, dass eine rechnungslegungsbezogene Schätzung immer auf eine Bewertungsunsicherheit einer finanziellen Größe im Abschluss bezogen ist. Die Europäische Union hat diese Änderungen am 3. März 2022 veröffentlicht und zur Anwendung übernommen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.
  • Amendments zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IFRS Practice Statement 2: Angaben zu Rechnungslegungsmethoden
    Die Europäische Union hat am 3. März 2022 die IASB-Änderungen vom 12. Februar 2021 an IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IFRS Practice Statement 2 veröffentlicht und übernommen. Die Änderung erfordert in Zukunft, dass lediglich die „wesentlichen“ Rechnungslegungsmethoden im Anhang dargestellt werden. Um wesentlich zu sein, muss die Rechnungslegungsmethode mit wesentlichen Transaktionen oder anderen Ereignissen im Zusammenhang stehen und es muss einen Anlass für die Darstellung geben. Die Guidance im Practice Statement 2 wurde entsprechend angepasst. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.
  • Amendments zu IAS 12 Ertragsteuern: Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction (Änderungen an IAS 12)
    Die Europäische Union hat am 12. August 2022 die Änderungen an IAS 12, die vom IASB am 7. Mai 2021 herausgegeben wurden, veröffentlicht und für die Anwendung übernommen. Damit wurden die Unsicherheiten bei der Bilanzierung von latenten Steuern im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Entsorgungs- bzw. Wiederherstellungsverpflichtungen (Decommissioning obligations) beseitigt. Die Änderungen führen dazu, dass latente Steuern zum Beispiel auf beim Leasingnehmer bilanzierte Leasingverhältnisse und auf Entsorgungs- bzw. Wiederherstellungsverpflichtungen anzusetzen sind. Die Änderungen sind für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
  • Amendments zu IFRS 17 Versicherungsverträge: Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen
    Die Europäische Union hat am 9. September 2022 die Änderungen des IASB vom 9. Dezember 2021 an IFRS 17 veröffentlicht und übernommen. Die geringfügige Änderung führt die Möglichkeit ein, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen sog. „classification overlay approach“ anzuwenden. Damit können die Vergleichsinformationen zu den Finanzinstrumenten im Jahr vor der erstmaligen Anwendung des IFRS 17 aussagekräftiger gemacht werden. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.

Standards und Interpretationen, die vom IASB beschlossen sind, aber von der EU noch nicht übernommen wurden und die die HHLA nicht anwendet. Eine frühzeitige Anwendung würde jedoch ein EU-Endorsement voraussetzen.

  • Amendments zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen als kurz- oder langfristig
    Das IASB hat am 23. Januar 2020 eng gefasste Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht, um klarzustellen, wie Schulden und andere Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig zu klassifizieren sind. Als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie hat das IASB am 15. Juli 2020 den Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr verschoben, um den Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung von Klassifizierungsänderungen zu geben. Im weiteren Verlauf hat das IASB am 31. Oktober 2022 Änderungen an IAS 1 – Darstellung des Abschlusses veröffentlicht. Die Änderung betrifft die Klassifizierung von Schulden, die Nebenbedingungen (covenants) unterliegen. Das IASB stellt dabei klar, dass Nebenbedingungen, die vor oder am Bilanzstichtag einzuhalten sind, Auswirkung auf die Klassifizierung als kurz- oder langfristig haben können. Nebenbedingungen, die lediglich nach dem Bilanzstichtag einzuhalten sind, haben dagegen keinen Einfluss auf die Klassifizierung und sind in den Anhangangaben offenzulegen. Diese Änderung ändert damit die beiden Änderungen an IAS 1 zum gleichen Thema aus Januar bzw. Juli 2020. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
  • Amendments zu IFRS 16 Leasingverhältnisse: Leasingverbindlichkeiten aus Sale and Leaseback Transaktionen
    Das IASB hat am 22. September 2022 Änderungen an IFRS 16 veröffentlicht, die die Bilanzierung von Leasingverbindlichkeiten aus Sale-and-Leaseback Transaktionen betrifft. Ein Leasingnehmer hat demnach im Anschluss an einen Verkauf die Leasingverbindlichkeit so zu bewerten, dass er keinen Betrag im Gewinn oder Verlust erfasst, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
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