Rahmen und Anwendung der EU-Taxonomie
Die Europäische Union (EU) hat sich als Staatengemeinschaft im Rahmen des European Green Deal das Ziel gesetzt, bis 2050 klimaneutral zu werden. Dieses Ziel wurde im Berichtsjahr vom EU-Umweltrat verschärft: Bis 2040 sollen 90 % der Emissionen im Vergleich zum Basisjahr 1990 reduziert werden. Im Rahmen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (EU Action Plan on Sustainable Finance) ist die Umlenkung von Kapitalströmen in nachhaltige Investitionen dabei eine wesentliche Zielsetzung. Zur Unterstützung dieser Zielsetzung ist Mitte 2020 die EU-Taxonomie-Verordnung (Taxonomie-VO) in Kraft getreten, die als einheitliches und rechtsverbindliches Klassifizierungssystem festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten in der EU als „ökologisch nachhaltig“ gelten. Über die Ergebnisse dieser Klassifikation ist unternehmensspezifisch jährlich zu berichten. Im Juni 2021 wurde der Klimarechtsakt verabschiedet, der Wirtschaftstätigkeiten und technische Bewertungskriterien für die ersten beiden der sechs Umweltziele festlegt. Im Juni 2023 folgte der Umweltrechtsakt, der diese Festlegungen für die Umweltziele drei bis sechs regelt. In Artikel 9 der Taxonomie-VO werden die folgenden sechs Umweltziele genannt:
Klimaschutz
Anpassung an den Klimawandel
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Vorgaben zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Umweltziele sind in den delegierten Rechtsakten durch die Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit festgelegt. Dort sind diejenigen gelistet, welche grundsätzlich als nachhaltig in Betracht gezogen werden können.
Definition von nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten
Im Hinblick auf die Klassifizierung einer Wirtschaftstätigkeit als „ökologisch nachhaltig“ im Sinne der EU-Taxonomie ist eine Unterscheidung zwischen Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität erforderlich. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Klimarechtsakt oder im Umweltrechtsakt beschrieben und somit taxonomiefähig ist. Ausschließlich taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten können dann als taxonomiekonform und somit nachhaltig ausgewiesen werden. Dazu müssen diese Wirtschaftstätigkeiten drei Bedingungen erfüllen: Sie müssen einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leisten. Sie dürfen keines der anderen Umweltziele, zu denen kein wesentlicher Beitrag geleistet wird, erheblich beeinträchtigen, diese also negativ beeinflussen. Darüber hinaus müssen sie vorgegebene Mindestschutzkriterien erfüllen, wie beispielsweise die Einhaltung von Menschenrechten.
Anwendung der EU-Taxonomie
Aufgrund von § 315b (1) HGB und Art. 8 (1) Taxonomie-VO ist die HHLA dazu verpflichtet, die Regulatorik der Taxonomie-VO anzuwenden. Nach Vorgaben der Taxonomie-VO wurden im Berichtsjahr 2021 bereits die Anteile der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an den Umsatzerlösen sowie den Investitionen und Betriebsausgaben berichtet. Seit dem Berichtsjahr 2022 sind die Anteile der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen. In den Jahren 2021 und 2022 bezogen sich die Anteilsangaben auf die Umweltziele 1 und 2. Ab dem Berichtsjahr 2024 sind zusätzlich die Änderungen durch die Rechtsakte zur Änderung des Klimarechtsaktes (Ziele 1 und 2) sowie die Wirtschaftstätigkeiten des Umweltrechtaktes für die Ziele 3 bis 6 zu berücksichtigen. Im Rahmen des EU-Omnibusverfahrens trat am 28. Januar 2025 die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 in Kraft, die u. a. Wesentlichkeitsschwellen für offenzulegende Wirtschaftstätigkeiten und angepasste Meldebögen vorsieht. Für das Berichtsjahr 2025 macht die HHLA von dem vorgesehenen Wahlrecht der Erstanwendung Gebrauch und berichtet in diesem Berichtsjahr ohne Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73.
In die Betrachtungen zur EU-Taxonomie werden grundsätzlich alle vollkonsolidierten Konzerngesellschaften der HHLA einbezogen.