Springe direkt zu

Geschäftsbericht 2025

18. Ertragsteuern

Als Ertragsteuern werden die gezahlten oder geschuldeten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie die latenten Steuern ausgewiesen. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag setzen sich aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und aus Gewerbesteuer zusammen. Bei in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften fallen eine Körperschaftsteuer in Höhe von 15,0 % sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der geschuldeten Körperschaftsteuer an. Zusätzlich unterliegen diese Gesellschaften sowie in Deutschland ansässige Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer, deren Höhe sich nach den gemeindespezifischen Hebesätzen bestimmt. Die Gewerbesteuer mindert bei Kapitalgesellschaften nicht die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.

Ertragsteuern

in T€

 

2025

 

2024

Latente Steuern aus zeitlichen Unterschieden

 

4.920

 

8.272

davon im Inland

 

4.836

 

5.791

davon im Ausland

 

84

 

2.481

Latente Steuern auf außerbilanzielle Sachverhalte

 

24.049

 

- 21.117

davon im Inland

 

24.049

 

- 21.117

davon im Ausland

 

0

 

0

Summe latente Steuern

 

28.969

 

- 12.845

Laufender Ertragsteueraufwand

 

44.771

 

47.457

davon im Inland

 

20.485

 

33.253

davon im Ausland

 

24.286

 

14.204

 

 

73.740

 

34.612

Im Ertragsteueraufwand sind periodenfremde Steuererträge in Höhe von - 840 T€ (im Vorjahr: Steueraufwand in Höhe von 4.189 T€) enthalten.

Die aktiven latenten Steueransprüche und die passiven latenten Steuerschulden ergeben sich aus den temporären Differenzen und steuerlichen Verlustvorträgen.

Latente Steuern in der Bilanz

 

 

Aktive latente Steuern

 

Passive latente Steuern

in T€

 

31.12.2025

 

31.12.2024

 

31.12.2025

 

31.12.2024

Immaterielle Vermögenswerte

 

0

 

0

 

11.024

 

11.443

Sachanlagen

 

0

 

0

 

45.608

 

44.498

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

 

0

 

0

 

6.151

 

8.062

Übriges Vermögen

 

5.118

 

1.132

 

6.555

 

3.035

Pensionsrückstellungen und sonstige Rückstellungen

 

49.632

 

54.645

 

10.136

 

1.326

Übrige Schulden

 

40.004

 

38.426

 

7.329

 

2.369

außerbilanzielle Sachverhalte

 

23.843

 

47.993

 

253

 

354

 

 

118.597

 

142.196

 

87.056

 

71.087

Saldierung

 

- 42.476

 

- 24.885

 

- 42.476

 

- 24.885

 

 

76.121

 

117.311

 

44.580

 

46.202

Die außerbilanziellen Sachverhalte beinhalten im Wesentlichen die aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge. Die bei den außerbilanziellen Sachverhalten im Vergleich zum Vorjahr eingetretene Veränderung in Höhe von T€ - 24.150 hat ihren Grund in der Wertberichtigung der aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge. Von ihrer Verwertung ist auf Basis der Ertragsaussichten für den Prognosezeitraum, die vor dem Hiintergrund der aktuellen Entwicklung zurückgenommen wurden, nicht mehr auszugehen.

Überleitungsrechnung zwischen den Ertragsteuern und dem hypothetischen Steueraufwand auf Basis des IFRS-Ergebnisses und des anzuwendenden Steuersatzes des Konzerns

in T€

 

2025

 

2024

Ergebnis vor Steuern (EBT)

 

105.425

 

91.014

Ertragsteueraufwand zum hypothetischen Ertragsteuersatz von 32,28 % (im Vorjahr: 32,28 %)

 

34.031

 

29.379

Steuerertrag (-), Steueraufwand (+) für Vorjahre

 

- 2.721

 

2.173

Effekt aus Steuersatzänderung

 

2.846

 

1.916

Steuerfreie Erträge

 

0

 

- 269

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

 

4.487

 

6.632

GewSt.-Hinzurechnungen und -Kürzungen

 

6.630

 

2.672

Permanente Differenzen

 

- 3.961

 

325

Steuersatzdifferenzen

 

- 10.527

 

- 10.946

Wertberichtigung auf aktive latente Steuern

 

43.339

 

2.988

Sonstige Steuereffekte

 

- 384

 

- 258

Ertragsteuern

 

73.740

 

34.612

Die latenten Steuern werden auf Basis der Steuersätze ermittelt, die nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland gelten bzw. zum Realisationszeitpunkt erwartet werden. Der Berechnung wurde sowohl im Berichtsjahr als auch im Vorjahr ein Steuersatz von 32,28 % zugrunde gelegt, der sich aus dem Körperschaftsteuersatz von 15,0 %, dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % von der Körperschaftsteuer und dem in Hamburg geltenden Gewerbesteuersatz von 16,45 % zusammensetzt. Mit dem im Jahr 2025 beschlossenen Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wird der Körperschaftsteuersatz schrittweise ab dem Jahr 2028 von 15 % auf 10 % gesenkt. Damit werden sich ab dem Jahr 2028 die Steuersätze stufenweise bis auf 27 % im Jahr 2032 verringern. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer. Die grundstücksverwaltenden Gesellschaften unterliegen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Im Rahmen der Mindestbesteuerung sind die steuerlichen Verlustvorträge in Deutschland nur eingeschränkt nutzbar. Danach ist eine positive steuerliche Bemessungsgrundlage bis zu 1 Mio. € unbeschränkt, darüberhinausgehende Beträge sind bei der Körperschaftsteuer bis maximal 70 % und bei der Gewerbesteuer bis maximal 60 % um einen vorhandenen Verlustvortrag zu kürzen.

Die permanenten Differenzen enthalten lediglich solche Sachverhalte, auf die, aufgrund des permanenten Charakters, keine latenten Steuern gebildet werden.

Die Auswirkungen abweichender Steuersätze für in- und ausländische Steuern vom Steuersatz der Konzernobergesellschaft sind in der Überleitungsrechnung unter den Steuersatzdifferenzen ausgewiesen.

Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge und temporäre Differenzen werden bilanziert, sofern deren Realisierung in der nahen Zukunft hinreichend gesichert erscheint. Im Konzern liegen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 84.839 T€ (im Vorjahr: 137.009 T€) und gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 63.326 T€ (im Vorjahr: 159.949 T€) vor, auf die aktive latente Steuern in Höhe von 23.843 T€ (im Vorjahr: 47.993 T€) bilanziert werden. Auf ausländische steuerliche Verlustvorträge (im Vorjahr: 0 T€) wurden keine latenten Steuern aktiviert (im Vorjahr: 0 T€). Auf inländische körperschaftsteuerliche Verlustvorträge von 157.532 T€ (im Vorjahr: 40.372 T€), inländische gewerbesteuerliche Verlustvorträge von 228.422 T€ (im Vorjahr: 45.242 T€) und ausländische steuerliche Verlustvorträge von 38.261 T€ (im Vorjahr: 37.235 T€) werden keine aktiven latenten Steuern bilanziert. Die Vortragsfähigkeit der steuerlichen Verlustvorträge im Inland ist nach derzeitiger Rechtslage unbeschränkt möglich.

Die im Eigenkapital erfolgsneutral gebuchten aktiven latenten Steuern in Höhe von - 23.448 T€ (im Vorjahr: - 18.907 T€) stammen aus versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus der Bewertung von Pensionsrückstellungen, Cashflow-Hedges, sowie aus unrealisierten Gewinnen/Verlusten aus zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanziellen Vermögenswerten.

Latente Steuern in der Gesamtergebnisrechnung

 

 

Brutto

 

Steuern

 

Netto

in T€

 

2025

 

2024

 

2025

 

2024

 

2025

 

2024

Versicherungsmathematische
Gewinne/Verluste

 

27.100

 

1.061

 

- 4.419

 

- 342

 

22.681

 

719

Cashflow-Hedges

 

453

 

- 220

 

- 121

 

65

 

332

 

- 155

Unrealisierte Gewinne/Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

 

- 13.000

 

338

 

- 1

 

- 161

 

- 13.001

 

177

 

 

14.553

 

1.179

 

- 4.541

 

- 438

 

10.012

 

741

Angaben zur Mindestbesteuerung (Pillar 2)

Um die Bedenken über die ungleiche Gewinnverteilung und die ungleichen Steuerabgaben großer multinationaler Unternehmen zu adressieren, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“) im Dezember 2021 mit den sog. „Model Rules“ das Rahmenwerk für eine internationale Mindestbesteuerung (sog. „Pillar 2-Rules“) veröffentlicht. Ziel der nach Maßgabe der OECD weltweit einheitlich anzuwendenden Pillar 2-Regelungen ist, Unternehmensgewinne in niedrig besteuerten Ländern durch Erhebung einer Ergänzungssteuer einer Mindestbesteuerung von 15 % zu unterziehen.

Die von der Europäischen Union („EU“) zur Umsetzung der Vorgaben der OECD am 15. Dezember 2022 erlassene Richtlinie ist von der Bundesrepublik Deutschland und den meisten Mitgliedstaaten mit Wirkung ab 2024 in nationales Recht umgesetzt worden, so dass die Gesellschaften des HHLA-Konzerns ab dem Geschäftsjahr 2024 einer nationalen Ergänzungssteuer unterliegen können, durch welche die effektive Besteuerung der Gewinne einzelner Steuerhoheitsgebiete auf die Mindeststeuer von 15 % angehoben wird.

Die Gesellschaften des HHLA-Konzerns sind fast ausschließlich in Ländern ansässig, in denen der nominale Steuersatz über dem Mindeststandard der OECD von 15 % liegt. Die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung sehen dahingehend für das Geschäftsjahr 2025 auch sog. Safe-Harbour-Regelungen vor, um die tatsächliche Mindestbesteuerung nachzuweisen. Die Anwendung der Mindestbesteuerungs-Regelungen wurde im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses 2025 überprüft.

Die Auswertung ergab, dass für das Geschäftsjahr 2025 keine zusätzliche Besteuerung aus den Regelungen zur globalen Mindeststeuer für den HHLA-Konzern erwartet wird.

Der Konzern wendet die vorübergehende, verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, an und erfasst diese Steuern dann als tatsächlichen Steueraufwand/- ertrag, wenn sie entstehen.

Themenfilter

Ergebnisse für