Geschäftsbericht 2024

18. Ertragsteuern

Als Ertragsteuern werden die gezahlten oder geschuldeten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie die latenten Steuern ausgewiesen. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag setzen sich aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und aus Gewerbesteuer zusammen. Bei in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften fallen eine Körperschaftsteuer in Höhe von 15,0 % sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der geschuldeten Körperschaftsteuer an. Zusätzlich unterliegen diese Gesellschaften sowie in Deutschland ansässige Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer, deren Höhe sich nach den gemeindespezifischen Hebesätzen bestimmt. Die Gewerbesteuer mindert bei Kapitalgesellschaften nicht die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.

Ertragsteuern

in T€

 

2024

 

2023

Latente Steuern aus zeitlichen Unterschieden

 

8.272

 

12.914

davon im Inland

 

5.791

 

9.067

davon im Ausland

 

2.481

 

3.847

Latente Steuern auf außerbilanzielle Sachverhalte

 

- 21.117

 

- 27.200

davon im Inland

 

- 21.117

 

- 27.200

davon im Ausland

 

0

 

0

Summe latente Steuern

 

- 12.845

 

- 14.286

Laufender Ertragsteueraufwand

 

47.457

 

35.716

davon im Inland

 

33.253

 

26.141

davon im Ausland

 

14.204

 

9.575

 

 

34.612

 

21.430

Im Ertragsteueraufwand sind periodenfremde Steuererträge in Höhe von 4.189 T€ (im Vorjahr: Steuererträge in Höhe von 3.816 T€) enthalten.

Die aktiven latenten Steueransprüche und die passiven latenten Steuerschulden ergeben sich aus den temporären Differenzen und steuerlichen Verlustvorträgen.

Latente Steuern in der Bilanz

 

 

Aktive latente Steuern

 

Passive latente Steuern

in T€

 

31.12.2024

 

31.12.2023

 

31.12.2024

 

31.12.2023

Immaterielle Vermögenswerte

 

0

 

5.817

 

11.443

 

7.276

Sachanlagen

 

0

 

1.784

 

44.498

 

47.080

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

 

0

 

0

 

8.062

 

8.385

Übriges Vermögen

 

1.132

 

1.942

 

3.035

 

3.917

Pensionsrückstellungen und sonstige Rückstellungen

 

54.645

 

57.648

 

1.326

 

2.270

Übrige Schulden

 

38.426

 

41.117

 

2.369

 

3.112

außerbilanzielle Sachverhalte

 

47.993

 

27.600

 

354

 

1.078

 

 

142.196

 

135.908

 

71.087

 

73.118

Saldierung

 

- 24.885

 

- 36.040

 

- 24.885

 

- 36.040

 

 

117.311

 

99.868

 

46.202

 

37.078

Die außerbilanziellen Sachverhalte beinhalten im wesentlichen die aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge.

Überleitungsrechnung zwischen den Ertragsteuern und dem hypothetischen Steueraufwand auf Basis des IFRS-Ergebnisses und des anzuwendenden Steuersatzes des Konzerns

in T€

 

2024

 

2023

Ergebnis vor Steuern (EBT)

 

91.014

 

63.802

Ertragsteueraufwand zum hypothetischen Ertragsteuersatz von 32,28 % (im Vorjahr: 32,28 %)

 

29.379

 

20.595

Steuerertrag (-), Steueraufwand (+) für Vorjahre

 

2.173

 

7.593

Effekt aus Steuersatzänderung

 

1.916

 

- 78

Steuerfreie Erträge

 

- 269

 

246

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

 

6.632

 

- 6.091

GewSt.-Hinzurechnungen und -Kürzungen

 

2.672

 

- 1.584

Permanente Differenzen

 

325

 

- 2.808

Steuersatzdifferenzen

 

- 10.946

 

- 7.699

Wertberichtigung auf aktive latente Steuern

 

2.988

 

8.057

Sonstige Steuereffekte

 

- 258

 

3.199

Ertragsteuern

 

34.612

 

21.430

Die latenten Steuern werden auf Basis der Steuersätze ermittelt, die nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland gelten bzw. zum Realisationszeitpunkt erwartet werden. Der Berechnung wurde sowohl im Berichtsjahr als auch im Vorjahr ein Steuersatz von 32,28 % zugrunde gelegt, der sich aus dem Körperschaftsteuersatz von 15,0 %, dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % von der Körperschaftsteuer und dem in Hamburg geltenden Gewerbesteuersatz von 16,45 % zusammensetzt. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer. Die grundstücksverwaltenden Gesellschaften unterliegen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Im Rahmen der Mindestbesteuerung sind die steuerlichen Verlustvorträge in Deutschland nur eingeschränkt nutzbar. Danach ist eine positive steuerliche Bemessungsgrundlage bis zu 1 Mio. € unbeschränkt, darüberhinausgehende Beträge sind bis maximal 60 % um einen vorhandenen Verlustvortrag zu kürzen.

Die permanenten Differenzen enthalten lediglich solche Sachverhalte, auf die, aufgrund des permanenten Charakters, keine latenten Steuern gebildet werden.

Die Auswirkungen abweichender Steuersätze für in- und ausländische Steuern vom Steuersatz der Konzernobergesellschaft sind in der Überleitungsrechnung unter den Steuersatzdifferenzen ausgewiesen.

Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge und temporäre Differenzen werden bilanziert, sofern deren Realisierung in der nahen Zukunft hinreichend gesichert erscheint. Im Konzern liegen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 137.009 T€ (im Vorjahr: 65.892 T€) und gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 159.949 T€ (im Vorjahr: 104.393 T€) vor, auf die aktive latente Steuern in Höhe von 47.993 T€ (im Vorjahr: 27.600 T€) bilanziert werden. Auf ausländische steuerliche Verlustvorträge (im Vorjahr: 13.454 T€) wurden keine latenten Steuern aktiviert (im Vorjahr: 3.754 T€). Auf inländische körperschaftsteuerliche Verlustvorträge von 40.372 T€ (im Vorjahr: 37.273 T€), inländische gewerbesteuerliche Verlustvorträge von 45.242 T€ (im Vorjahr: 36.859 T€) und ausländische steuerliche Verlustvorträge von 37.235 T€ (im Vorjahr: 36.845 T€) werden keine aktiven latenten Steuern bilanziert. Die Vortragsfähigkeit der steuerlichen Verlustvorträge im Inland ist nach derzeitiger Rechtslage unbeschränkt möglich.

Die im Eigenkapital erfolgsneutral gebuchten aktiven latenten Steuern in Höhe von - 18.907 T€ (im Vorjahr: - 18.469 T€) stammen aus versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus der Bewertung von Pensionsrückstellungen, Cashflow-Hedges, sowie aus unrealisierten Gewinnen/Verlusten aus zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanziellen Vermögenswerten.

Latente Steuern in der Gesamtergebnisrechnung

 

 

Brutto

 

Steuern

 

Netto

in T€

 

2024

 

2023

 

2024

 

2023

 

2024

 

2023

Versicherungsmathematische
Gewinne/Verluste

 

1.061

 

- 14.157

 

- 342

 

4.457

 

719

 

- 9.700

Cashflow-Hedges

 

- 220

 

- 11

 

65

 

243

 

- 155

 

232

Unrealisierte Gewinne/Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

 

338

 

759

 

- 161

 

- 245

 

177

 

514

 

 

1.179

 

- 13.409

 

- 438

 

4.455

 

741

 

- 8.954

Angaben zur Mindestbesteuerung (Pillar 2)

Um die Bedenken über die ungleiche Gewinnverteilung und die ungleichen Steuerabgaben großer multinationaler Unternehmen zu adressieren, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“) im Dezember 2021 mit den sog. „Model Rules“ das Rahmenwerk für eine internationale Mindestbesteuerung (sog. „Pillar 2-Rules“) veröffentlicht. Ziel der nach Maßgabe der OECD weltweit einheitlich anzuwendenden Pillar 2-Regelungen ist, Unternehmensgewinne in niedrig besteuerten Ländern durch Erhebung einer Ergänzungssteuer einer Mindestbesteuerung von 15 % zu unterziehen.

Die von der Europäischen Union („EU“) zur Umsetzung der Vorgaben der OECD am 15. Dezember 2022 erlassene Richtlinie ist von der Bundesrepublik Deutschland und den meisten Mitgliedstaaten mit Wirkung ab 2024 in nationales Recht umgesetzt worden, so dass die Gesellschaften des HHLA-Konzerns ab dem Geschäftsjahr 2024 einer nationalen Ergänzungssteuer unterliegen können, durch welche die effektive Besteuerung der Gewinne einzelner Steuerhoheitsgebiete auf die Mindeststeuer von 15 % angehoben wird.

Die Gesellschaften des HHLA-Konzerns sind fast ausschließlich in Ländern ansässig, in denen der nominale Steuersatz über dem Mindeststandard der OECD von 15 % liegt. Die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung sehen dahingehend für das Geschäftsjahr 2024 auch sog. Safe-Harbour-Regelungen vor, um die tatsächliche Mindestbesteuerung nachzuweisen. Die Anwendung der Mindestbesteuerungs-Regelungen wurde im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses 2024 überprüft.

Die Auswertung ergab, dass für das Geschäftsjahr 2024 keine zusätzliche Besteuerung aus den Regelungen zur globalen Mindeststeuer für den HHLA-Konzern erwartet wird.

Der Konzern wendet die vorübergehende, verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, an und erfasst diese Steuern dann als tatsächlichen Steueraufwand/- ertrag, wenn sie entstehen.

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