18. Ertragsteuern
Als Ertragsteuern werden die gezahlten oder geschuldeten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie die latenten Steuern ausgewiesen. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag setzen sich aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und aus Gewerbesteuer zusammen. Bei in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften fallen eine Körperschaftsteuer in Höhe von 15,0 % sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der geschuldeten Körperschaftsteuer an. Zusätzlich unterliegen diese Gesellschaften sowie in Deutschland ansässige Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer, deren Höhe sich nach den gemeindespezifischen Hebesätzen bestimmt. Die Gewerbesteuer mindert bei Kapitalgesellschaften nicht die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.
in T€ |
|
2024 |
|
2023 |
---|---|---|---|---|
Latente Steuern aus zeitlichen Unterschieden |
|
8.272 |
|
12.914 |
davon im Inland |
|
5.791 |
|
9.067 |
davon im Ausland |
|
2.481 |
|
3.847 |
Latente Steuern auf außerbilanzielle Sachverhalte |
|
- 21.117 |
|
- 27.200 |
davon im Inland |
|
- 21.117 |
|
- 27.200 |
davon im Ausland |
|
0 |
|
0 |
Summe latente Steuern |
|
- 12.845 |
|
- 14.286 |
Laufender Ertragsteueraufwand |
|
47.457 |
|
35.716 |
davon im Inland |
|
33.253 |
|
26.141 |
davon im Ausland |
|
14.204 |
|
9.575 |
|
|
34.612 |
|
21.430 |
Im Ertragsteueraufwand sind periodenfremde Steuererträge in Höhe von 4.189 T€ (im Vorjahr: Steuererträge in Höhe von 3.816 T€) enthalten.
Die aktiven latenten Steueransprüche und die passiven latenten Steuerschulden ergeben sich aus den temporären Differenzen und steuerlichen Verlustvorträgen.
|
|
Aktive latente Steuern |
|
Passive latente Steuern |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in T€ |
|
31.12.2024 |
|
31.12.2023 |
|
31.12.2024 |
|
31.12.2023 |
Immaterielle Vermögenswerte |
|
0 |
|
5.817 |
|
11.443 |
|
7.276 |
Sachanlagen |
|
0 |
|
1.784 |
|
44.498 |
|
47.080 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
|
0 |
|
0 |
|
8.062 |
|
8.385 |
Übriges Vermögen |
|
1.132 |
|
1.942 |
|
3.035 |
|
3.917 |
Pensionsrückstellungen und sonstige Rückstellungen |
|
54.645 |
|
57.648 |
|
1.326 |
|
2.270 |
Übrige Schulden |
|
38.426 |
|
41.117 |
|
2.369 |
|
3.112 |
außerbilanzielle Sachverhalte |
|
47.993 |
|
27.600 |
|
354 |
|
1.078 |
|
|
142.196 |
|
135.908 |
|
71.087 |
|
73.118 |
Saldierung |
|
- 24.885 |
|
- 36.040 |
|
- 24.885 |
|
- 36.040 |
|
|
117.311 |
|
99.868 |
|
46.202 |
|
37.078 |
Die außerbilanziellen Sachverhalte beinhalten im wesentlichen die aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge.
in T€ |
|
2024 |
|
2023 |
---|---|---|---|---|
Ergebnis vor Steuern (EBT) |
|
91.014 |
|
63.802 |
Ertragsteueraufwand zum hypothetischen Ertragsteuersatz von 32,28 % |
|
29.379 |
|
20.595 |
Steuerertrag (-), Steueraufwand (+) für Vorjahre |
|
2.173 |
|
7.593 |
Effekt aus Steuersatzänderung |
|
1.916 |
|
- 78 |
Steuerfreie Erträge |
|
- 269 |
|
246 |
Nicht abzugsfähige Aufwendungen |
|
6.632 |
|
- 6.091 |
GewSt.-Hinzurechnungen und -Kürzungen |
|
2.672 |
|
- 1.584 |
Permanente Differenzen |
|
325 |
|
- 2.808 |
Steuersatzdifferenzen |
|
- 10.946 |
|
- 7.699 |
Wertberichtigung auf aktive latente Steuern |
|
2.988 |
|
8.057 |
Sonstige Steuereffekte |
|
- 258 |
|
3.199 |
Ertragsteuern |
|
34.612 |
|
21.430 |
Die latenten Steuern werden auf Basis der Steuersätze ermittelt, die nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland gelten bzw. zum Realisationszeitpunkt erwartet werden. Der Berechnung wurde sowohl im Berichtsjahr als auch im Vorjahr ein Steuersatz von 32,28 % zugrunde gelegt, der sich aus dem Körperschaftsteuersatz von 15,0 %, dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % von der Körperschaftsteuer und dem in Hamburg geltenden Gewerbesteuersatz von 16,45 % zusammensetzt. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer. Die grundstücksverwaltenden Gesellschaften unterliegen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Im Rahmen der Mindestbesteuerung sind die steuerlichen Verlustvorträge in Deutschland nur eingeschränkt nutzbar. Danach ist eine positive steuerliche Bemessungsgrundlage bis zu 1 Mio. € unbeschränkt, darüberhinausgehende Beträge sind bis maximal 60 % um einen vorhandenen Verlustvortrag zu kürzen.
Die permanenten Differenzen enthalten lediglich solche Sachverhalte, auf die, aufgrund des permanenten Charakters, keine latenten Steuern gebildet werden.
Die Auswirkungen abweichender Steuersätze für in- und ausländische Steuern vom Steuersatz der Konzernobergesellschaft sind in der Überleitungsrechnung unter den Steuersatzdifferenzen ausgewiesen.
Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge und temporäre Differenzen werden bilanziert, sofern deren Realisierung in der nahen Zukunft hinreichend gesichert erscheint. Im Konzern liegen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 137.009 T€ (im Vorjahr: 65.892 T€) und gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 159.949 T€ (im Vorjahr: 104.393 T€) vor, auf die aktive latente Steuern in Höhe von 47.993 T€ (im Vorjahr: 27.600 T€) bilanziert werden. Auf ausländische steuerliche Verlustvorträge (im Vorjahr: 13.454 T€) wurden keine latenten Steuern aktiviert (im Vorjahr: 3.754 T€). Auf inländische körperschaftsteuerliche Verlustvorträge von 40.372 T€ (im Vorjahr: 37.273 T€), inländische gewerbesteuerliche Verlustvorträge von 45.242 T€ (im Vorjahr: 36.859 T€) und ausländische steuerliche Verlustvorträge von 37.235 T€ (im Vorjahr: 36.845 T€) werden keine aktiven latenten Steuern bilanziert. Die Vortragsfähigkeit der steuerlichen Verlustvorträge im Inland ist nach derzeitiger Rechtslage unbeschränkt möglich.
Die im Eigenkapital erfolgsneutral gebuchten aktiven latenten Steuern in Höhe von - 18.907 T€ (im Vorjahr: - 18.469 T€) stammen aus versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus der Bewertung von Pensionsrückstellungen, Cashflow-Hedges, sowie aus unrealisierten Gewinnen/Verlusten aus zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanziellen Vermögenswerten.
|
|
Brutto |
|
Steuern |
|
Netto |
||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in T€ |
|
2024 |
|
2023 |
|
2024 |
|
2023 |
|
2024 |
|
2023 |
Versicherungsmathematische |
|
1.061 |
|
- 14.157 |
|
- 342 |
|
4.457 |
|
719 |
|
- 9.700 |
Cashflow-Hedges |
|
- 220 |
|
- 11 |
|
65 |
|
243 |
|
- 155 |
|
232 |
Unrealisierte Gewinne/Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten |
|
338 |
|
759 |
|
- 161 |
|
- 245 |
|
177 |
|
514 |
|
|
1.179 |
|
- 13.409 |
|
- 438 |
|
4.455 |
|
741 |
|
- 8.954 |
Angaben zur Mindestbesteuerung (Pillar 2)
Um die Bedenken über die ungleiche Gewinnverteilung und die ungleichen Steuerabgaben großer multinationaler Unternehmen zu adressieren, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“) im Dezember 2021 mit den sog. „Model Rules“ das Rahmenwerk für eine internationale Mindestbesteuerung (sog. „Pillar 2-Rules“) veröffentlicht. Ziel der nach Maßgabe der OECD weltweit einheitlich anzuwendenden Pillar 2-Regelungen ist, Unternehmensgewinne in niedrig besteuerten Ländern durch Erhebung einer Ergänzungssteuer einer Mindestbesteuerung von 15 % zu unterziehen.
Die von der Europäischen Union („EU“) zur Umsetzung der Vorgaben der OECD am 15. Dezember 2022 erlassene Richtlinie ist von der Bundesrepublik Deutschland und den meisten Mitgliedstaaten mit Wirkung ab 2024 in nationales Recht umgesetzt worden, so dass die Gesellschaften des HHLA-Konzerns ab dem Geschäftsjahr 2024 einer nationalen Ergänzungssteuer unterliegen können, durch welche die effektive Besteuerung der Gewinne einzelner Steuerhoheitsgebiete auf die Mindeststeuer von 15 % angehoben wird.
Die Gesellschaften des HHLA-Konzerns sind fast ausschließlich in Ländern ansässig, in denen der nominale Steuersatz über dem Mindeststandard der OECD von 15 % liegt. Die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung sehen dahingehend für das Geschäftsjahr 2024 auch sog. Safe-Harbour-Regelungen vor, um die tatsächliche Mindestbesteuerung nachzuweisen. Die Anwendung der Mindestbesteuerungs-Regelungen wurde im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses 2024 überprüft.
Die Auswertung ergab, dass für das Geschäftsjahr 2024 keine zusätzliche Besteuerung aus den Regelungen zur globalen Mindeststeuer für den HHLA-Konzern erwartet wird.
Der Konzern wendet die vorübergehende, verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, an und erfasst diese Steuern dann als tatsächlichen Steueraufwand/- ertrag, wenn sie entstehen.