Geschäftsbericht 2023

18. Ertragsteuern

Als Ertragsteuern werden die gezahlten oder geschuldeten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie die latenten Steuern ausgewiesen. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag setzen sich aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und aus Gewerbesteuer zusammen. Bei in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften fallen eine Körperschaftsteuer in Höhe von 15,0 % sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der geschuldeten Körperschaftsteuer an. Zusätzlich unterliegen diese Gesellschaften sowie in Deutschland ansässige Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer, deren Höhe sich nach den gemeindespezifischen Hebesätzen bestimmt. Die Gewerbesteuer mindert bei Kapitalgesellschaften nicht die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.

Ertragsteuern

in T€

 

2023

 

2022

Latente Steuern aus zeitlichen Unterschieden

 

12.914

 

1.799

davon im Inland

 

9.067

 

2.805

davon im Ausland

 

3.847

 

- 1.006

Latente Steuern auf außerbilanzielle Sachverhalte

 

- 27.200

 

3.049

davon im Inland

 

- 27.200

 

1.539

davon im Ausland

 

0

 

1.510

Summe latente Steuern

 

- 14.286

 

4.848

Laufender Ertragsteueraufwand

 

35.716

 

56.283

davon im Inland

 

26.141

 

39.552

davon im Ausland

 

9.575

 

16.731

 

 

21.430

 

61.131

Im Ertragsteueraufwand sind periodenfremde Steuererträge in Höhe von 3.816 T€ (im Vorjahr: Steueraufwendungen in Höhe von 554 T€) enthalten.

Die aktiven latenten Steueransprüche und die passiven latenten Steuerschulden ergeben sich aus den temporären Differenzen und steuerlichen Verlustvorträgen.

Latente Steuern in der Bilanz

 

 

Aktive latente Steuern

 

Passive latente Steuern

in T€

 

31.12.2023

 

31.12.2022

 

31.12.2023

 

31.12.2022

Immaterielle Vermögenswerte

 

5.817

 

0

 

7.276

 

4.025

Sachanlagen

 

1.784

 

0

 

47.080

 

34.683

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

 

0

 

0

 

8.385

 

8.786

Übriges Vermögen

 

1.942

 

1.701

 

3.917

 

2.881

Pensionsrückstellungen und sonstige Rückstellungen

 

57.648

 

57.607

 

2.270

 

1.059

Übrige Schulden

 

41.117

 

40.158

 

3.112

 

1.977

außerbilanzielle Sachverhalte

 

27.600

 

0

 

1.078

 

679

 

 

135.908

 

99.466

 

73.118

 

54.090

Saldierung

 

- 36.040

 

- 25.401

 

- 36.040

 

- 25.401

 

 

99.868

 

74.065

 

37.078

 

28.689

Überleitungsrechnung zwischen den Ertragsteuern und dem hypothetischen Steueraufwand auf Basis des IFRS-Ergebnisses und des anzuwendenden Steuersatzes des Konzerns

in T€

 

2023

 

2022

Ergebnis vor Steuern (EBT)

 

63.802

 

194.190

Ertragsteueraufwand zum hypothetischen Ertragsteuersatz von 32,28 % (im Vorjahr: 32,28 %)

 

20.595

 

62.685

Steuerertrag (-), Steueraufwand (+) für Vorjahre

 

7.593

 

1.040

Effekt aus Steuersatzänderung

 

- 78

 

0

Steuerfreie Erträge

 

246

 

2.895

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

 

- 6.091

 

2.591

GewSt.-Hinzurechnungen und -Kürzungen

 

- 1.584

 

2.037

Permanente Differenzen

 

- 2.808

 

- 3.621

Steuersatzdifferenzen

 

- 7.699

 

- 14.320

Wertberichtigung auf aktive latente Steuern

 

8.057

 

7.219

Sonstige Steuereffekte

 

3.199

 

605

Ertragsteuern

 

21.430

 

61.131

Die latenten Steuern werden auf Basis der Steuersätze ermittelt, die nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland gelten bzw. zum Realisationszeitpunkt erwartet werden. Der Berechnung wurde sowohl im Berichtsjahr als auch im Vorjahr ein Steuersatz von 32,28 % zugrunde gelegt, der sich aus dem Körperschaftsteuersatz von 15,0 %, dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % von der Körperschaftsteuer und dem in Hamburg geltenden Gewerbesteuersatz von 16,45 % zusammensetzt. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer. Die grundstücksverwaltenden Gesellschaften unterliegen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Im Rahmen der Mindestbesteuerung sind die steuerlichen Verlustvorträge in Deutschland nur eingeschränkt nutzbar. Danach ist eine positive steuerliche Bemessungsgrundlage bis zu 1 Mio. € unbeschränkt, darüberhinausgehende Beträge sind bis maximal 60 % um einen vorhandenen Verlustvortrag zu kürzen.

Die permanenten Differenzen enthalten lediglich solche Sachverhalte, auf die, aufgrund des permanenten Charakters, keine latenten Steuern gebildet werden.

Die Auswirkungen abweichender Steuersätze für in- und ausländische Steuern vom Steuersatz der Konzernobergesellschaft sind in der Überleitungsrechnung unter den Steuersatzdifferenzen ausgewiesen.

Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge und temporäre Differenzen werden bilanziert, sofern deren Realisierung in der nahen Zukunft hinreichend gesichert erscheint. Im Konzern liegen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 65.892 T€ und gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 104.393 T€ (im Vorjahr: 0 T€) vor, auf die aktive latente Steuern in Höhe von 27.600 T€ (im Vorjahr: 0 T€) bilanziert werden. Auf ausländische steuerliche Verlustvorträge in Höhe von 13.454 T€ (im Vorjahr: 0 T€) werden latente Steuern in Höhe von 3.754 T€ (im Vorjahr: 0 T€) aktiviert. Auf inländische körperschaftsteuerliche Verlustvorträge von 37.273 T€ (im Vorjahr: 15.601 T€), inländische gewerbesteuerliche Verlustvorträge von 36.859 T€ (im Vorjahr: 55.357 T€) und ausländische steuerliche Verlustvorträge von 36.845 T€ (im Vorjahr: 28.328 T€) werden keine aktiven latenten Steuern bilanziert. Die Vortragsfähigkeit der steuerlichen Verlustvorträge im Inland ist nach derzeitiger Rechtslage unbeschränkt möglich.

Die im Eigenkapital erfolgsneutral gebuchten aktiven latenten Steuern in Höhe von - 18.469 T€ (im Vorjahr: - 22.924 T€) stammen aus versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus der Bewertung von Pensionsrückstellungen, Cashflow-Hedges, sowie aus unrealisierten Gewinnen/Verlusten aus zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanziellen Vermögenswerten.

Latente Steuern in der Gesamtergebnisrechnung

 

 

Brutto

 

Steuern

 

Netto

in T€

 

2023

 

2022

 

2023

 

2022

 

2023

 

2022

Versicherungsmathematische Gewinne/Verluste

 

- 14.157

 

158.184

 

4.457

 

- 51.072

 

- 9.700

 

107.112

Cashflow-Hedges

 

- 11

 

- 123

 

243

 

130

 

232

 

7

Unrealisierte Gewinne/Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

 

759

 

84

 

- 245

 

- 27

 

514

 

57

 

 

- 13.409

 

158.145

 

4.455

 

- 50.969

 

- 8.954

 

107.176

Angaben zur Mindestbesteuerung (Pillar 2)

Im Dezember 2022 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten, die OECD-Musterregelungen einer globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) umzusetzen. Die Umsetzung in deutsches Recht wurde im Dezember 2023 beschlossen und ist erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden.

Für das Geschäftsjahr 2023 findet das Mindeststeuergesetz noch keine Anwendung und auch für die ausländischen Gesellschaften wurden noch keine anwendbaren Gesetze verabschiedet. Ein tatsächlicher Steueraufwand/-ertrag aus der Umsetzung der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung ist daher nicht zu berücksichtigen.

Der HHLA-Konzern, der weltweit tätig ist, würde für das Geschäftsjahr 2023 grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Regelungen zur Mindestbesteuerung fallen, wenn diese bereits für das Geschäftsjahr 2023 anzuwenden gewesen wären.

Basierend auf den aktuellen Steuererklärungen, der länderspezifischen Berichterstattung und den Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen wurde für das Geschäftsjahr 2023 eine indikative Bewertung einer potenziellen Belastung unter Beachtung der Safe-Harbour Regelungen gem. §§ 84 ff. Mindeststeuergesetz vorgenommen.

Auf Grundlage dieser Beurteilungen erfüllen insbesondere auch die Länder Ungarn, Estland und Georgien, die jeweils einen Nominalsteuersatz (bei Thesaurierung) von unter 15 % aufweisen, jeweils mindestens eine der Tatbestandsvoraussetzungen des CbCR-Safe-Harbour nach § 84 MinStG. Auf dieser Basis würde sich kein tatsächlicher Steueraufwand/-ertrag aus dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen für den HHLA-Konzern ergeben.

Der HHLA-Konzern hat von der Ausnahme der Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit der Mindestbesteuerung nach IAS 12.4A Gebrauch gemacht.

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