34. Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte
Es bestanden weder zum Bilanzstichtag des Berichtsjahres noch zum Bilanzstichtag des Vorjahres zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte.
Es bestanden weder zum Bilanzstichtag des Berichtsjahres noch zum Bilanzstichtag des Vorjahres zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte.