Analyse der Wirtschaftsaktivitäten der HHLA
Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten
Die Definitionen der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten („eligibility“) für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ finden sich in den Anhängen 1 und 2 zum Klimarechtsakt. Die Definitionen der Wirtschaftstätigkeiten zu den Umweltzielen „Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“, „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ und „Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“ sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486, dem Umweltrechtsakt, zu finden.
Nach Prüfung der Definitionen der Wirtschaftstätigkeiten nach den Delegierten Verordnungen sind die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten der HHLA ausschließlich dem Umweltziel „Klimaschutz“ zuzuordnen:
Umweltziel |
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Klassifizierung nach dem Klimarechtsakt |
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Tätigkeit des HHLA-Konzerns |
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Klimaschutz |
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4.1 Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie |
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Installation und Betrieb einer Fotovoltaikanlage |
Klimaschutz |
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6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr |
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Schienengebundener Containertransport mit Zügen |
Klimaschutz |
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6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr |
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Straßengebundener Containertransport mit Lkw |
Klimaschutz |
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6.14 Schienenverkehrsinfrastruktur |
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Betrieb von Inlandterminals für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern |
Klimaschutz |
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6.16 Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt |
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Betrieb von Seehafenterminals für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern |
Klimaschutz |
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7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden |
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Eigentum und Vermietung von Immobilien |
Die taxonomiefähigen Aktivitäten des Containertransports mit der Bahn und dem Lkw einschließlich der Inlandterminals werden von den Intermodalgesellschaften der HHLA durchgeführt.
Auch die wirtschaftlichen Aktivitäten des Konzerns im Bereich Containerumschlag und der Betrieb von HHLA-Seehafenterminals wurden als taxonomiefähig klassifiziert, da diese Aktivitäten einen CO2-armen Seetransport ermöglichen.
Im Bereich Immobilien wurde das Eigentum bzw. der Erwerb von Eigentum als taxonomiefähig klassifiziert. Bei den im Eigentum der HHLA stehenden, vermieteten Immobilien handelt es sich hauptsächlich um die historische, denkmalgeschützte und zum UNESCO-Weltkulturerbe zählende Hamburger Speicherstadt und den Fischmarkt Hamburg.
Als nicht taxonomiefähig Aktivitäten wurden im Wesentlichen Tätigkeiten in den Bereichen Beratung, Automatisierung, Containerreparatur und Projektlogistik eingestuft.
Die HHLA ist nicht im Bereich der Wirtschaftsaktivitäten nach Punkt 4.26‒4.31 des ergänzenden delegierten Rechtsakts EU 2022/1214 (Gas- und Nuklear-Rechtsakt) tätig. Daher finden die entsprechenden Meldebögen für diese Tätigkeiten aus dem genannten delegierten Rechtsakt keine Anwendung.
Prüfung der Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten
Die Prüfung der Taxonomiekonformität („alignment“) wurde in einem dreistufigen Prozess durchgeführt:
- die Prüfung eines wesentlichen Beitrags zum Umweltziel „Klimaschutz“;
- die Prüfung der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH – do no significant harm) der übrigen Umweltziele und
- die Prüfung der Einhaltung der Mindestschutzkriterien.
Wesentlicher Beitrag zum Umweltziel „Klimaschutz“
Die Definitionen der entsprechenden technischen Bewertungskriterien für das Umweltziel „Klimaschutz“ sind den Anhängen des Klimarechtsaktes zu entnehmen. Diese dienten als Grundlage der Prüfung.
Jede als taxonomiefähig identifizierte Wirtschaftstätigkeit der HHLA wurde auf die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz überprüft. Die Wirtschaftstätigkeit „6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ leistet einen wesentlichen Beitrag, da die Züge und Güterwagen, die die HHLA einsetzt, weitgehend keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen. Die Wirtschaftstätigkeiten „6.14 Schienenverkehrsinfrastruktur“ und „6.16 Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt“ ermöglichen die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Für die Ergebnisse siehe Meldebögen zur EU-Taxonomie
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Umweltziele
Die Definitionen der entsprechenden DNSH-Kriterien für das Umweltziel „Klimaschutz“ finden sich ebenfalls in den Anhängen und Anlagen des Klimarechtsaktes.
Die Überprüfung der DNSH-Kriterien wurde auf Ebene der Wirtschaftstätigkeiten durchgeführt. Der Intermodalbereich der HHLA mit seinem umfassenden Terminalnetzwerk in Zentral- und Osteuropa führte zu umfangreichen Untersuchungen der technischen Bewertungskriterien auf Standortebene, Gleiches gilt für die Seehafenterminals. Die Erfüllung der DNSH-Kriterien wird durch die Einhaltung europäischer und nationaler Gesetze sowie zum Beispiel freiwillige Umweltmanagementzertifizierungen sichergestellt. Die robuste Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung wurde auf Basis der aktuellsten verfügbaren Klimadaten (unter Verwendung der RCP-Szenarien 2.6, 4.5 und 8.5) und auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt. Für die Ergebnisse siehe Meldebögen zur EU-Taxonomie. Für die Ergebnisse der robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung siehe Risiko- und Chancenmanagement.
Einhaltung der Mindestschutzkriterien
Die Mindestschutzkriterien sind in Artikel 18 der Taxonomie-VO geregelt und beziehen sich auf die Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, sowie auf die Internationale Charta der Menschenrechte.
Die taxonomiefähigen Tätigkeiten der HHLA beschränken sich auf Europa. Über 95 % der Lieferanten der HHLA kommen aus Staaten der Europäischen Union, in denen die Einhaltung von Menschenrechten und den weiteren, in den Mindestschutzkriterien genannten Bereichen durch lokale und europäische Gesetze geregelt ist. Wichtige Aspekte der internationalen Standards in den vorgenannten Richtlinien und Normen sind beispielsweise in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, insbesondere das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Zudem sind im Unionsrecht in vielen Fällen strengere Anforderungen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit sowie soziale Nachhaltigkeit verankert.
Als verantwortungsvoll agierendes Unternehmen gehört ein von Rechtmäßigkeit und Integrität geleitetes Handeln zum Grundverständnis der HHLA. Die HHLA hält sich nicht nur an die geltenden Gesetze, sondern achtet insbesondere auch die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Prinzipien und Standards. Demokratische Grundsätze und internationale Standards
Daran angelehnt legen konzerninterne Dokumente und Maßnahmen die Leitlinien der Aktivitäten verbindlich fest und unterstützen somit die Achtung und Einhaltung der sich aus Artikel 18 Taxonomie-VO ergebenden wesentlichen Kriterienbereiche:
- Menschenrechte, einschließlich Rechten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Achtung der Menschrechte - Bestechung/Korruption
Bekämpfung von Korruption und Bestechung - Besteuerung
Steuern - Fairer Wettbewerb
Die Einhaltung der Mindestschutzkriterien wurde auf Konzernebene bewertet, um die Einhaltung dieser Anforderungen auf der Ebene der wirtschaftlichen Tätigkeit zu prüfen. Hintergrund ist, dass die entsprechenden Managementsysteme auf Konzernebene verankert sind und somit für alle Geschäftstätigkeiten gelten. Angaben zu Unternehmensführungspraktiken
Nach Überprüfung aller zuvor genannten Kriterien des Mindestschutzes sind keine Abweichungen festzustellen. Die implementierten Management- und Präventionssysteme stellen die Einhaltung von Artikel 18 sicher, so dass die Einhaltung der Mindestschutzkriterien im Sinne der Taxonomie-VO bestätigt wurde.
Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Die Wirtschaftstätigkeiten der HHLA, die als taxonomiekonform identifiziert wurden, konzentrieren sich auf:
Umweltziel |
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Klassifizierung nach dem Klimarechtsakt |
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Tätigkeit des HHLA-Konzerns |
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Klimaschutz |
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4.1 Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie |
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Installation und Betrieb einer Fotovoltaikanlage |
Klimaschutz |
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6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr |
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Elektrifizierter schienengebundener Containertransport mit Zügen |
Klimaschutz |
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6.14 Schienenverkehrsinfrastruktur |
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Betrieb von Inlandterminals für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern |
Klimaschutz |
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6.16 Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt |
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Betrieb von Seehafenterminals für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern |
Die Tätigkeit „6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“, die mit elektrisch betriebenen Lokomotiven durchgeführt wird und nicht dem Transport von fossilen Brennstoffen dient, wurde als taxonomiekonform klassifiziert. Darüber hinaus wurde die Tätigkeit „4.1 Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie“ auf dem HHLA TK Terminal im estnischen Muuga, die Tätigkeit „6.14 Schienenverkehrsinfrastruktur“ (Inlandterminals) sowie der Güterumschlag auf Seehafenterminals im Rahmen der Tätigkeit „6.16 Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt“ als taxonomiekonform klassifiziert. Diese vier Tätigkeiten entsprechen den technischen Bewertungskriterien.
Taxonomiefähige, aber nicht -konforme Wirtschaftstätigkeiten
Umweltziel |
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Klassifizierung nach dem Klimarechtsakt |
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Tätigkeit des HHLA-Konzerns |
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Klimaschutz |
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6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr |
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Dieselbetriebener schienengebundener Containertransport mit Zügen |
Klimaschutz |
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6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr |
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Straßengebundener Containertransport mit Lkw |
Klimaschutz |
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7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden |
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Eigentum und Vermietung von Immobilien |
Als taxonomiefähig, aber nicht taxonomiekonform wurden geringe Anteile der Tätigkeit „6.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr“ bewertet. Hierbei handelt es sich um Gütertransporte wie Rangierfahrten, die auf nicht elektrifizierten Schienentrassen von dieselbetriebenen Lokomotiven durchgeführt werden.
Als taxonomiefähig, aber nicht taxonomiekonform wurde zudem die Tätigkeit „6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr“ bewertet.
Die technischen Bewertungskriterien des Klimarechtsaktes ermöglichen es der HHLA nicht, den durch Lkws durchgeführten Containertransport im Straßenverkehr als taxonomiekonform zu bewerten. Hauptgrund ist der noch ausstehende Markthochlauf für emissionsarme oder emissionsfreie Sattelzugmaschinen.
Als taxonomiefähig, aber nicht taxonomiekonform wurde darüber hinaus die Tätigkeit „7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden“ bewertet.
Die technischen Bewertungskriterien des Klimarechtsaktes ermöglichen es nicht, den Immobilienbereich der HHLA als taxonomiekonform zu bewerten. Das Immobilienportfolio besteht im Wesentlichen aus den historischen, denkmalgeschützten und zum UNESCO-Weltkulturerbe zählenden Gebäuden der Hamburger Speicherstadt, so dass bei energetischen Maßnahmen stets die Anforderungen des Denkmalschutzes zu berücksichtigen sind. Die HHLA arbeitet an energieeffizienzsteigernden Projekten, die durch denkmalgerechte und bautechnische Innovationen erreicht werden sollen. Für die Ergebnisse siehe Meldebögen zur EU-Taxonomie.