Geschäftsbericht 2024

5. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

Überarbeitete und neue Standards sowie Interpretationen des IASB/IFRIC, die im Geschäftsjahr erstmals verpflichtend angewendet wurden. Auf den Konzernabschluss ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen aus der Erstanwendung.

  • Amendments zu IAS 7 Kapitalflussrechnungen und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben: Supplier Finance Arrangements
    Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 25. Mai 2023 Supplier Finance Arrangements mit den Amendments zu IAS 7 und IFRS 7 veröffentlicht. Die Amendments betreffen Offenlegungsvorschriften im Zusammenhang mit Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen – auch als Lieferkettenfinanzierung, Finanzierung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder Reverse-Factoring-Vereinbarungen bekannt. Die Ergänzungen betreffen insbesondere zusätzliche verpflichtende Anhangangaben, durch die die Transparenz von Reverse-Factoring-Vereinbarungen und deren Auswirkungen auf die Verbindlichkeiten, Cashflows und das Liquiditätsrisiko eines Unternehmens erhöht werden soll.
  • Amendments zu IFRS 16 Leasingverhältnisse: Leasingverbindlichkeiten aus Sale and Leaseback Transaktionen
    Die Europäische Union hat am 21. November 2023 die Änderungen vom 22. September 2022 an IFRS 16 veröffentlicht und übernommen, die die Bilanzierung von Leasingverbindlichkeiten aus Sale-and-Leaseback Transaktionen betreffen. Ein Leasingnehmer hat demnach im Anschluss an einen Verkauf die Leasingverbindlichkeit so zu bewerten, dass er keinen Betrag im Gewinn oder Verlust erfasst, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht.
  • Amendments zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen als kurz- oder langfristig
    Die Europäische Union hat am 20. Dezember 2023 die Änderungen an IAS 1 vom 31. Oktober 2022 veröffentlicht und übernommen. Die Änderung betrifft die Klassifizierung von Schulden, die Nebenbedingungen (covenants) unterliegen. Das IASB stellt dabei klar, dass Nebenbedingungen, die vor oder am Bilanzstichtag einzuhalten sind, Auswirkung auf die Klassifizierung als kurz- oder langfristig haben können. Nebenbedingungen, die lediglich nach dem Bilanzstichtag einzuhalten sind, haben dagegen keinen Einfluss auf die Klassifizierung und sind in den Anhangangaben offenzulegen. Diese Änderung ergänzt damit die beiden Änderungen an IAS 1 zum gleichen Thema aus Januar bzw. Juli 2020.

Änderungen von Standards, die für das Geschäftsjahr freiwillig angewendet werden können. Die HHLA macht hiervon keinen Gebrauch. Die Auswirkungen auf den Konzernabschluss wären unwesentlich.

  • Amendments zu IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen: Lack of Exchangeability
    Die Europäische Union hat am 12. November 2024 die Änderungen vom 15. August 2023 an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen veröffentlicht und übernommen. Die Änderung betrifft die Bestimmung des Wechselkurses bei langfristig fehlender Umtauschbarkeit und ergänzt IAS 21 um Regelungen zur Währungsumrechnung, die anzuwenden sind, wenn eine Währung nicht in eine andere Währung umtauschbar ist. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.

Standards und Interpretationen, die vom IASB beschlossen sind, aber von der EU noch nicht übernommen wurden und die die HHLA nicht anwendet. Eine frühzeitige Anwendung würde jedoch ein EU-Endorsement voraussetzen.

  • Amendments zu der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Amendments zu IFRS 9 und IFRS 7)
    Das IASB hat am 30. Mai 2024 Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten veröffentlicht. Die verabschiedeten Änderungen beinhalten eine Klärung der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten, die mit Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-(ESG-) und ähnlichen Merkmalen verknüpft sind. Das IASB will mit den Änderungen klarstellen, wie die vertraglichen Zahlungsströme entsprechender Instrumente in diesem Kontext zu beurteilen sind. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, welche am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
  • Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (Amendments zu IFRS 9 und IFRS 7)
    Das IASB hat am 18. Dezember 2024 Änderungen zu Verträgen, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, veröffentlicht. Entsprechende Verträge helfen Unternehmen dabei, auf Strom aus Quellen wie Wind- oder Solarkraft zugreifen zu können. Diese sind häufig als sog. Power Purchase Agreements (PPA) strukturiert. Die Anwendung der derzeitigen Rechnungslegungsvorschriften kann zu Erfolgsauswirkungen führen, die nicht zwingend den Einfluss dieser Verträge auf die Performance des bilanzierenden Unternehmens adäquat reflektieren. Die Änderungen sollen eine bessere Abbildung dieser Verträge in den Abschlüssen der Unternehmen ermöglichen und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, welche am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
  • Jährliche Verbesserungen – Volume 11
    Das IASB hat am 18. Juli 2024 den Sammel-Änderungsstandard Annual Improvements to IFRS Accounting Standards—Volume 11 veröffentlicht. Er enthält Änderungen an IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 10 und IAS 7. Die jährlichen Verbesserungen des IASB beschränken sich auf Änderungen, die entweder den Wortlaut eines IFRS-Standards klarstellen oder relativ geringfügige unbeabsichtigte Konsequenzen, Versehen oder Konflikte zwischen Anforderungen in den Standards korrigieren. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
  • IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
    Das IASB hat am 9. April 2024 mit IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss einen neuen Rechnungslegungsstandard zur Darstellung von Abschlüssen veröffentlicht. IFRS 18 wird den heute geltenden IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzen und einige kleinere Änderungen an anderen Standards, beispielsweise an IAS 7 Kapitalflussrechnungen, vornehmen. Die Neuregelungen streben primär eine Verbesserung der Vergleichbarkeit der Perfomance-Beurteilung an – insbesondere durch die Einführung von Kategorien mit definierten Inhalten und von definierten Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie durch die Streichung von Ausweiswahlrechten in der Kapitalflussrechnung. IFRS 18 ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
  • IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben
    Das IASB hat am 9. Mai 2024 IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben veröffentlicht. Mit der Einführung des IFRS 19 werden wesentliche Erleichterungen bei den Angabepflichten für Tochterunternehmen eingeführt, die keiner eigenen öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen und deren Mutterunternehmen einen der Öffentlichkeit zugänglichen IFRS-Konzernabschluss erstellt. Der Hintergrund von IFRS 19 ist eine Reduzierung des Aufwands und der Kosten bei der Erstellung der IFRS-Abschlüsse für die in den Anwendungsbereich fallenden Tochterunternehmen bei gleichzeitiger Erhaltung des Nutzens der Informationen für die Abschlussadressaten. IFRS 19 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
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